Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird für die Ortsstraße „Hindlinger Straße“ eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit für notwendig erachtet. Aus diesem Grunde erläßt der Markt Grassau als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. den §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) in der zuletzt gültigen Fassung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nachstehende verkehrsrechtliche
| 1. | Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Hindlinger Straße zwischen den Einmündungen in die Rottauer Straße (B 305), (Fl.Nr. 613/2) bis Gut Hindling durch Aufstellung der Verkehrszeichen VZ-Nr. 274-30 StVO und VZ-Nr. 278-30 StVO (Ende). |
| 2. | Im Vollzug dieser Anordnung werden die Verkehrszeichen vom Markt Grassau aufgestellt. |
| 3. | Diese Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam und endet mit deren Beseitigung. |
| 4. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten i.S. des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet. |