Der Markt Grassau erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBI. S. 674) geändert worden ist, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588 BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBI. S. 663), folgende
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten und festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3,0 m. Vor bis zu zwei Außenwänden, von nicht mehr als 16 m Länge, genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3,0 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.
In Bebauungsplänen festgesetzte, abweichende Abstandsflächen bleiben unberührt. Ordnen Bebauungspläne, die vor dem 01.10.2023 in Kraft traten, gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Geltung der Abstandsflächenvorschriften an, gilt auch für diese § 2 dieser Satzung.
Die Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Markt Grassau, 28.09.2023