Der Markt Grassau erlässt aufgrund des Artikels 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LSTVG -) folgende Verordnung:
§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür vom Markt Grassau zum Anschlag bestimmten Plakattafeln und sonstigen für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtungen oder Standorten angebracht werden. Die zulässigen Standorte sind in der beiliegenden Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, farbig gekennzeichnet. Die Aufstellung von Großflächenplakaten, Bannern sowie die Darstellung von Bildwerfern in der Öffentlichkeit bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Markt Grassau.
(2) Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie vertretungsberechtigte Personen bei Volks- und Bürgerbegehren bis zu sechs Wochen vor der Wahl oder Abstimmung Plakate grundsätzlich nur auf den im Gemeindebereich von der Gemeinde gesondert bereitgestellten und in der Anlage aufgeführten Großanschlagtafeln anbringen, sie dürfen ausschließlich mit Klammern befestigt werden (Tacker). Die maximale Größe eines einzelnen Plakates ist auf DIN A1 beschränkt. Jede zur Wahl zugelassene Partei bzw. Wählergruppe erhält mindestens eine Plakatierungsfläche von 0,5 qm, was dem Format DIN A1 entspricht. Die Anzahl der Plakate wird durch den Markt Grassau unter Anwendung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit festgelegt.
(3) Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien bzw. Wählergruppen bis zu einer Woche vor der Veranstaltung bewegliche Plakatständer auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Die maximale Größe eines einzelnen Plakates ist auf DIN A1 beschränkt und die Anzahl im Gemeindegebiet auf insgesamt zehn Aufsteller begrenzt. Die Veranstaltungsplakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten. Die Plakatständer müssen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der politischen Veranstaltung entfernt werden.
(4) Plakataufsteller, die für die Bewerbung einer politischen Veranstaltung aufgestellt wurden, dürfen nicht für eine Wahlplakatierung nach § 1 Abs. 2 genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Banner, Zettel, Schriften oder Tafeln (auch elektronischer Bauart), die an unbeweglichen Gegenständen wie z. B. Häusern, Mauern, Zäunen, Telefonmasten, Straßenlaternen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern, angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.
(2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen - und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind
| 1. | Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden. |
| 2. | Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne § 52 AO verfolgen, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind. |
| 3. | Im Übrigen kann der Markt Grassau in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb von sieben Tagen nach der jeweiligen Veranstaltung wieder selbständig beseitigt werden. |
§ 4 Ausführung
(1) Die Plakatwände für Veranstaltungshinweise werden durch die Tourist-Information Grassau geregelt. Ein Anbringen von Plakaten auf diesen Flächen ist nur nach vorheriger Genehmigung der Tourist-Information Grassau frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung erlaubt. Die Plakate dürfen einer maximalen Größe von DIN A2 entsprechen, sie dürfen ausschließlich mit Reißnägeln angebracht werden. Der Anlage dieser Verordnung können die Standorte dieser Plakatanschlagstafeln entnommen werden.
(2) Die Aufstellung von sogenannten Bauzaunbannern oder Großflächenplakaten ist nur an den dafür vorgesehenen öffentlichen Standorten (siehe Anlage) für Veranstaltungen und nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Grassau (Ordnungsamt) zulässig. Die Aufstellung von Bauzaunbannern hat nicht länger als einen Monat vor dem Tag der beworbenen Veranstaltung erfolgen. Der Abbau des Bauzaunbanners ist innerhalb von sieben Tage nach Ende der Veranstaltung durch den Aufsteller selbst durchzuführen. Zum Aufstellen eines Bauzaunbanners darf keine Grünfläche mit einem Kraftfahrzeug befahren werden. Eine Beleuchtung der Großflächenplakate oder reflektierendes Material ist nicht zulässig. Der Aufsteller hat während der Dauer der Aufstellung für die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsabstände zu öffentlichen Verkehrswegen (mind. 5,0 m zum Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße) sowie für die Verkehrs- und Standsicherheit Sorge zu tragen. Eine Haftung für Beschädigungen der Werbeanlangen durch Unwettereinflüsse oder im Rahmen der Durchführung des örtlichen oder überörtlichen Straßen- und Winterdienstes sind ausgeschlossen.
(3) Die Plakate sind spätestens sieben Tage nach der jeweiligen Veranstaltung durch den Veranstalter selbst zu entfernen. Plakate dürfen nicht überklebt werden.
§ 5 Beseitigung und Ersatzvornahme
(1) Sind Plakate, Plakatständer- oder tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt worden, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner für zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(2) Kommt der Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 seiner Pflicht zur Beseitigung nicht nach, werden die Plakate durch den Markt Grassau beseitigt. Die Kosten der Beseitigung werden einem der in Abs. 1 genannten Verantwortlichen auferlegt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Anschläge bzw. Plakatständer nicht innerhalb der genannten Frist beseitigt |
| 3. | entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt |
§ 7 Inkrafttreten - Geltungsdauer - Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist für 20 Jahre gültig.
(3) Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung vom 05.04.2019 außer Kraft.
Anlage zur Plakatierungsverordnung des Marktes Grassau
Standorte der Anschlagstafeln für Veranstaltungen (rot markiert)
| 1. | Oberdorf, bei Rottauer Str. 9 (hinter Geschäft „Haushaltswaren Holzhammer“) |
| 2. | Birkenweg (Spielplatz am Familientreff) |
| 3. | Sportanlage Brandstätt, Mietenkamer Str. 57 – 59 (nähe Bushäuschen) |
| 4. | Mietenkam (Grünstreifen gegenüber Mietenkamer Str. 159) |
| 5. | Bahnhofstraße im Bereich Gewerbepark (neben Buswartehäuschen) |
| 6. | Parkplatz beim Haus der Dorfgemeinschaft, Grassauer Str. 7 in Rottau |
| Standorte der Wahlplakatanschlagstafeln (blau markiert) | |
| 1. | Birkenweg – Am Festplatz (nach Kindergarten Mariä Himmelfahrt, Birkenweg 28) |
| 2. | Sportanlage Brandstätt, Mietenkamer Str. 57 – 59 (nähe Bushäuschen) |
| 3. | Grünfläche beim Hefterparkplatz (Theodor-von-Hötzendorff-Straße 1 – 3) |
| 4. | Grünstreifen gegenüber dem Dorfsaal in Mietenkam (bei Mietenkamer Str. 159) |
| 5. | Bushaltestelle im Gemeindeteil Rottau (gegenüber Grassauer Str. 7) |
| 6. | Grundstück Lindenfeldweg Ecke Bahnhofstraße |
| 7. | Grünanlage zwischen Reichenberger Straße und Aldi |
| 8. | Nordseitige Friedhofsmauer in Grassau |
| Standorte für Veranstaltungswerbung mittels Bauzaunbanner (gelb markiert) | |
| 1. | Bahnhofstraße – Nähe Kreisverkehr Eichelreuth |
| 2. | Grünfläche Kindergarten St. Irmingard – Ringstraße / Binderstraße |
| 3. | Grünfläche der Kanalpumpstation bei Bushaltestelle in Kucheln |
| 4. | Grünfläche gegenüber dem Dorfsaal in Mietenkam (bei Mietenkamer Str. 159) |
| 5. | Grünfläche bei Ortseinfahrt im Gemeindeteil Rottau (von Grassau kommend) Abzweigung Grassauer Straße und Schulweg |