| 1. | Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. | |
| 2. | Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden: | |
| 2.1 | Im Abstimmungsraum: | |
| 2.1.1 | Die Gemeinde ist in 6 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. | |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. | |
| 2.1.2 | Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet. | |
| 2.1.3 | Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. | |
| 2.1.4 | Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben | |
| a) | bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, |
| b) | bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen. |
| 2.1.5 | Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. | |
| 2.1.6 | Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden. | |
| 2.1.7 | Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist. | |
| 2.1.8 | Die Wahlbenachrichtigung der Bürgermeisterwahl ist aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird. | |
| 2.2 | Durch Briefwahl: | |
| 2.2.1 | Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen: | |
| a) | einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl, |
| b) | einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel, |
| c) | einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, |
| d) | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. | |
| 2.2.2 | Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht. | |
| 3. | Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses 16:00 Uhr in folgende Auszählräume zusammen: | |
| Briefwahlbezirke 0011 und 0012 | Großer Heftersaal in Grassau, Theodor-von-Hötzendorf-Str. 1 - 3 |
| Briefwahlbezirk 0013 | Foyer des Großen Heftersaals in Grassau, Theodor-von-Hötzendorff-Str. 1-3 |
| Briefwahlbezirk 0014 | Kleiner Heftersaal in Grassau, Kirchpl. 8 |
| Briefwahlbezirk 0015 | Trachtenstüberl beim Hefter in Grassau, Kirchpl. 8 |
| Briefwahlbezirk 0016 | Sitzungssaal in der Tourist-Information Grassau, Kirchpl. 3 |
| 4. | Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel: |
| Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Die Stimmzettelmuster werden während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme ausgehängt. Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung. |
| 4.1 | Wahl des Gemeinderats und des Kreistags: |
| 4.1.1 | Da die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. |
| Aus den Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben.Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerber gewählt werden. |
| Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen. |
| Sollen einzelne Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den und Bewerbern gekennzeichnet. |
| Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelne Bewerber bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen. |
| Die Namen vorgedruckter Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. |
| Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben. |
| 4.2 | Wahl des ersten Bürgermeisters: |
| Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettelist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist. |
| 4.3 | Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. |
| 5. | Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB). |