Selbstbestimmt ab dem 18. Lebensjahr bis zum Ende, dafür warb Karl Schulz, Sachgebietsleiter der Betreuungsstelle im Landratsamt während des informativen Nachmittags unter dem Motto „Vorsorge statt Sorge“, organisiert von der Familienstelle im Rathaus. Was so selbstverständlich scheint, nämlich die Vertretung enger Familienangehöriger, ist nur möglich, wenn im Vorfeld Vorsorge getroffen wurde.
Im gut besuchten kleinen Heftersaal informierte Schulz, dass der Gesetzgeber zum 1. Januar 2023 die Ehegattennotvertretung eingeführt hat und damit eine für viele als selbstverständlich betrachtete Vertretungssituation legalisierte. Doch dies ist nur eine zeitlich begrenzte Notvertretung und man sollte, so Schulz, frühzeitig Vorsorge treffen. Die Frage der Rechtsvertretung stelle sich bereits mit der Volljährigkeit. Bei einem Unfall mit Lebensgefahr, so erklärte er, trete zunächst das Notvertretungsrecht in Kraft. Damit sei der Arzt berechtigt, alles zu unternehmen, um die Lebensgefahr abzuwenden. Schließlich bedeute alles, was mit Stahl, Strahl oder Chemie, also Operationen, Bestrahlung oder Medikamentengabe einhergeht, eine Körperverletzung und der Patient müsse, sofern er dazu in der Lage ist, zustimmen. Durch das Ehegattennotvertretungsrecht sei der Partner in begrenztem Umfang vertretungsberechtigt und kann über einen Zeitraum von sechs Monaten über die Gesundheitsfürsorge entscheiden, sofern dem nicht widersprochen wurde oder eine andere Bevollmächtigung vorliegt. Doch, so Schulz, beinhaltet dies keine Bevollmächtigung in Vermögensfragen und auch ein Pflegevertrag darf nicht abgeschlossen werden. Es dürfe noch nicht einmal die Post geöffnet oder eine Unterschrift geleistet werden. Im Alter von Null bis 18 Jahren sind die Eltern Rechtsvertreter. Zum Zeitpunkt der Volljährigkeit erlischt dies und das Kind ist rechtlich gesehen beziehungslos. Im komatösen Zustand besteht keine Geschäftsfähigkeit und auch die ärztliche Schweigepflicht besteht. Einen selbstbestimmten Weg gäbe es, wenn man jemanden mit einer Vollmacht ausgestattet habe. Schulz beschrieb, wie weitreichend es sein kann, wenn nicht vorgesorgt wurde. Vertretungen bei Verträgen, Mietverträgen, Versicherungsverträgen, Geld- und Immobiliengeschäften, Kontovollmachten, denn mit einer plötzlichen Geschäftsunfähigkeit stehen die Verpflichtungen nicht still. „So ist es gut, eine Vertrauensperson zu haben, die bevollmächtigt ist, in meinem Namen und Sinn zu handeln“, betonte er. Eine Vollmacht gelte bis zum Widerruf. Ohne eine Vollmacht steht der Mensch in einer Rechtshülle, die wie ein Schutzpanzer um ihn liege und vom Gericht wird dann eine Betreuung angeordnet. Die persönliche Vollmacht steht über der gerichtlichen Betreuung und ist damit das mächtigste Instrument, selbstbestimmt zu bleiben. Über die Vollmacht hinausgehend ist die Patientenverfügung, in der man selbst entscheiden kann, welche Maßnahmen am Lebensende ergriffen werden. Für die Angehörigen ist dies ebenfalls eine große Erleichterung, da die Person selbst festlegt, was im Sterbeprozess unternommen werden soll und der Angehörige somit nicht zum Entscheider, sondern lediglich zum Überbringer wird. Eine Patientenverfügung sollte mit der bevollmächtigten Person besprochen werden. Gefragt, wo man denn diese Vollmachten oder Patientenverfügung hinterlegt, erklärte er, dass der Ort mit den jeweiligen bevollmächtigten Personen besprochen werden soll. Im Geldbeutel sollten zudem neben Informationen wie Telefonnummern, Medikamentenplan, Allergieausweis auch ein Hinweis zu bestehenden Vollmachten und die bevollmächtigte Person genannt werden. Schulz riet zudem, bei einer erteilten Bankvollmacht diese auch bei der Bank zu hinterlegen und diese Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Gefragt wurde, ob eine vor zehn Jahren ausgefüllte Patientenverfügung noch gilt. Laut Schulz bleibt diese gültig und muss auch nicht jährlich neu unterschrieben werden. Im Gegenteil, sollte jedes Jahr die Verfügung neu unterschrieben werden und diese Unterschrift dann einmal ausgesetzt werden, könnte es so ausgelegt werden, dass sich der Unterzeichner einer freiwilligen Reihung unterworfen hat. Wenn diese dann fehlt, könnte die Verfügung angefochten werden. Allerdings mache es Sinn, von Zeit zu Zeit alles zu überprüfen und auch ein neues Formular auszufüllen, da in den Formularen nur der zu dieser Zeit gültige Rechtsstand abgebildet wird. Schließlich riet der Experte, die Originale streng zu hüten und nie aus der Hand zu geben. Wenn nötig, dann nur Kopien auszuhändigen. tb