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Grassauer Gemeindezeitung
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung Nr. 54/2025

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Grassau (nachfolgend Gemeinde genannt) folgende

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe Grassau und Rottau und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau

(nachfolgend Friedhofsgebührensatzung genannt)

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a)

Grabnutzungsgebühren

(§ 4),

b)

Bestattungsgebühren

(§ 5),

c)

sonstige Gebühren

(§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtiger ist,

a)

wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1)

Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar

a)

bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 i.V.m. § 12 der Friedhofssatzung,

b)

bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)

bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2)

Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)

Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1)

Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a)

Einzelgräber

900,00 €

b)

Familiengräber

1290,00 €

c)

Wandgräber

1320,00 €

d)

Kindergräber

645,00 €

e)

Urnenerdgräber

750,00 €

f)

Urnennischen

950,00 €

g)

Urnenwiesengrab

660,00 €

h)

Anonymes Urnengemeinschaftsgrab

630,00 €

i)

Rosengräber

960,00 €

j)

Baumgräber

820,00 €

(2)

Die Grabgebühren werden bei Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Urnenerdgräbern, Urnennischen, dem Urnenwiesengrab, beim anonymen Urnengemeinschaftsgrab, bei Rosengräbern und Baumgräbern für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren erhoben. Werden Urnen in Wand-, Familien-, Einzel - und Kindergräbern beigesetzt, gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.

(3)

Eine Verlängerung des jeweiligen Grabnutzungsrechtes ist möglich.

(4)

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c)

(5)

Die Gebühren nach Buchstabe a) – j) sind erneut zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht um die gleiche Zeit verlängert wird.

§ 5

Bestattungsgebühren

§ 6

Sonstige Gebühren

§ 7 Beauftragtes Bestattungsunternehmen

(1)

Das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen stellt dem Markt Grassau die Entgelte für seine Leistungen unmittelbar in Rechnung. Diese Entgelte sind in den Gebühren gem. § 5 und § 6 Abs. 1-4 und Abs. 7 mit derzeit 19% Umsatzsteuer enthalten und werden bei einer Umsatzsteuererhöhung oder –senkung zum Zeitpunkt des gesetzlichen Inkrafttretens um den entsprechenden %-Satz angepasst.

§ 8

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Grassau vom 27.12.2023 außer Kraft.

Markt Grassau, 11.04.2025
Stefan Kattari, 1. Bürgermeister