Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Der Bebauungsplan „Presseläcker, 3. Änderung“ im Stadtteil Rodau ist von der Stadtverordnetenversammlung am 18.09.2023 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.
Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus der Stadt Groß-Bieberau, Marktstraße 28, Groß-Bieberau, Zimmer Nr. 7, während der allgemeinen Sprechzeiten während der Dienststunden eingesehen werden.
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Rodau Flur 5 Nr. 2/1 und 2/2.
Der Geltungsbereich kann dem nachfolgendem Kartenauszug entnommen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Groß-Bieberau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
| a) | auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie |
| b) | auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird. |