Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S.915), der §§ 1 - 6 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S.436) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.01.2007 (GVBl. I S. 3), geändert durch Verordnung vom 17.12.2007 (GVBl. I S. 942) sowie durch Art. 4 der achten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom 07.11.2011 (GVBl. I S. 702) sowie den Vorschriften des Achten Buchs des Sozialgesetzbuches hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung am 27. März 2023 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Groß-Bieberau beschlossen:
Die Städt. Kindertagesstätte „Mullewapp“ wird von der Stadt Groß-Bieberau als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(1) Die Aufgaben der Kindertagesstätten bestimmen sich nach § 26 Abs.1 Hessisches Kinder- und Jugend- hilfegesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Kinderkrippe im Elementarbereich des Bildungswesens unterstützt und ergänzt als Teil der Kindertagesstätte die Familienerziehung.
(1) Die Kindertagesstätte steht allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts), haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.
(2) Die Krippenplätze werden für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr zur Verfügung gestellt.
(3) Die Plätze mit Ganztagsbetreuung sollen in erster Linie Kindern alleinstehender bzw. berufstätiger Eltern zur Verfügung stehen. Entsprechende Nachweise können gefordert werden.
(4) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden zunächst nicht aufgenommen. Eine Aufnahme ist erst möglich, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertagesstätte erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
(6) Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von Behinderung bedroht sind, werden nach Maßgabe der jeweils aktuellen Rahmenvereinbarung des Landes Hessen in den Ausführungsbestimmungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg aufgenommen, soweit die Rahmenbedingungen in der Einrichtung gewährleistet sind. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Träger unter Einbeziehung des Jugend- bzw. Sozialamtes.
Die Kindertagesstätte ist an Werktagen montags bis freitags ab 7:00 Uhr geöffnet. Es können verschiedene Betreuungszeiten gebucht werden:
Im Ü3 Bereich:
| • | bis 13:00 Uhr |
| • | bis 15:00 Uhr |
| • | bis 16:00 Uhr |
| In der Krippe: | |
| • | bis 12:30 Uhr mit Mittagsessen |
| • | bis 15:00 Uhr mit Mittagsessen |
(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Voranmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten bei der Kindertagesstättenleitung. Die Vergabe erfolgt nach Anzahl der freien Plätze mit folgenden Regelungen.
(2) Allgemeine Vergabekriterien sind Im Ü3 Bereich:
| • | Alter des Kindes |
| • | Vorrangig Geschwisterkinder |
| • | Vorrangig Wohnort Groß-Bieberau |
| • | Bevorzugt soziale Gründe Im U3 Bereich: |
| • | Geschwisterkinder |
| • | Bevorzugt soziale Gründe |
| • | Vorrangig Wohnort Groß-Bieberau |
| • | Alter des Kindes |
(3) Das Anmeldedatum hat keinen Einfluss auf die Zusage, soweit die Anmeldung rechtzeitig zum 1.3. des folgenden Kita-Jahres einging.
(4) Vor der Aufnahme sind ein ärztliches Attest gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) und eine Impfbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als 4 Wochen zum Aufnahmedatum sein dürfen. Dabei entstehende Kosten werden nicht erstattet.
(5) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten die jeweils aktuellen Satzungen, sowie die aktuelle pädagogische Konzeption an. Die Erziehungsberechtigten müssen ihr Kind bei der Anmeldung für den Kindertagesstätte für ein Betreuungsangebot verbindlich anmelden. Ein Wechsel des ausgewählten Betreuungsangebotes im laufenden Kindergartenjahr ist nur aus wichtigen Gründen möglich und soweit entsprechende Plätze vorhanden sind.
(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen. Sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen.
(2) Die Kinder sind zweckmäßig und wetterangepasst für den Kindertagesstättenalltag zu kleiden.
(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit direkt dem Kindertages- stättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte pünktlich wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der direkten Übergabe der Kinder an eine pädagogische Fachkraft und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese schriftliche Erklärung muss durch die Eltern der jeweils aktuellen Situation angepasst werden. Geschwisterkinder sind erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres, nach Einschätzung der ErzieherInnen abholberechtigt.
(4) Es wird erwartet, dass die Kinder gesund die Einrichtung besuchen. Bei auffälligen Krankheitssymptomen müssen die Kinder nach Benachrichtigung durch die Kita- Leitung oder durch die betreuenden Fachkräfte von den Erziehungsberechtigten umgehend abgeholt werden.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeits- bescheinigung vorliegt. Es gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Landes Hessen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt, Darmstadt.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührenordnung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. Auch gilt es aktuelle Regelungen und die bei der Zusage mitgegebene Kindertagesstätten-Ordnung „KiTa Mullewapp A bis Z“ einzuhalten. Außerdem sind notwendige Bescheinigungen u.a. des Arztes bei chronischen Erkrankungen beizufügen. Diese Bescheinigungen werden bei Bedarf in Kopie bspw. bei Allergien an die essensanliefernde Stelle weitergegeben.
(7) Das Personal ist nicht verpflichtet zugegangene Erklärungen und Bescheinigungen auf ihre Echtheit und deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
(8) Kinder müssen bei Abwesenheit bis spätestens 7.45 Uhr des gleichen Tages im Frühdienst abgemeldet werden.
(1) Die Kindertagesstättenleitung sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Kindertagesstättepersonal und dem Träger für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Sinne der Satzung, konzeptionellen Vorgaben und allgemeinen Regelungen.
(2) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder auf Wunsch nach Absprache zeitnah Gelegenheit zu einem Gespräch.
(3) Die Kindertagesstättenleitung arbeitet mit den für die Einrichtung zuständigen Behörden wie Jugendamt, Gesundheitsamt, sowie Kinderschutzbund zusammen, mit entsprechender zeitnaher Information an den Träger.
(4) Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung greift das Schutzkonzept im Sinne des § 8a Sozialgesetzbuch (SGB
(5) VIII) innerhalb der getroffenen Vereinbarung der Stadt Groß-Bieberau mit dem Landkreis Darmstadt- Dieburg.
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die "Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätte der Stadt Groß-Bieberau“ geregelt.
(1) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen wird die Kindertagesstätte/ Krippe 2 Wochen geschlossen. Für eine weitere Woche kann ein Notdienst eingerichtet werden. Außerdem bleibt die Einrichtung mind. zwischen Weihnachten und Neujahr, sowie an den Brückentagen nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam jedes Jahr geschlossen. Die Schließungszeiten werden vom Träger festgelegt, der Elternbeirat ist hierzu zu hören. Hierbei werden auch die den Mitarbeiterinnen zustehenden Urlaubstage und Überstundenzeiten berücksichtigt.
(2) Wenn die Fachkräfte zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen, Reinigungstagen usw. einberufen werden, bleibt die Kindertagesstätte an diesen Tagen ebenfalls geschlossen. Notdienste sind je nach Inhalten im Einzelfall möglich.
(3) Allgemeine Notdienstkriterien sind:
| a. | Notdienstgruppen umfassen max. 20 Kinder. |
| b. | Betreuung ist nur an zwingend durch die Arbeit vorgegebenen Zeiten gegeben. |
| c. | Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers ist fristgerecht mind. 14 Tage vorher bei der Leitung abzugeben. Das entsprechende Formular ist bei der Leitung erhältlich. |
| d. | Das Personal wird auf die gemeldeten Notdienstzeiten abgestimmt. |
Die Kinder werden in Gruppen zusammengefasst.
(4) Besondere Notdienstkriterien sind in einem separaten Notfallplan geregelt.
(5) Bekanntgaben erfolgen durch schriftliche/elektronische Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und/ oder durch Aushang in der Einrichtung.
Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert (Unfallkasse Hessen).
Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. des Vormonats zum Ende des Monats bei der Kindertagesstätten- leitung schriftlich vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Im Zweifelsfall entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit der Leitung.
(2) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der
Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(3) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 5 dieser Satzung.
(4) Werden Gebühren 3mal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kindertagesstättenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
| a) | allgemeine Daten: |
| Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten | |
| b) | Berechnungsgrundlagen zur Kindertagesstättenbenutzungsgebühr |
| c) | Rechtsgrundlage: |
| Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), | |
| Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (KJHG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung. |
Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind.
Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierten Dateien unterrichtet.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Groß-Bieberau in der Fassung vom 19.06.2012 mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.