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Groß-Bieberauer Nachrichten
Ausgabe 14/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Satzungsbeschluss BP Am Wittumsacker 2. Änderung

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Groß-Bieberau

Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich Am Wittumsacker, 2. Änderung"

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau hat in ihrer Sitzung am 15.12.2025 den Bebauungsplan „Westlich Am Wittumsacker, 2. Änderung" gem. § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.

Der Geltungsbereich liegt im Westen von Groß-Bieberau, an der Westseite der Straße Am Wittumsacker und umfasst das Flurstück 227 (Am Wittumsacker 10) und einen Teil der Straßenparzelle Flurstück Nummer 238 in Flur 2 in der Gemarkung Groß-Bieberau.

Die Lage des Geltungsbereichs ist der beigefügten Abbildung (ohne Maßstabsangabe) zu entnehmen.

Der Bebauungsplan mit Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort im Rathaus der Stadt Groß-Bieberau, Marktstraße 28, 1. OG, Zimmer 7, 64401 Groß-Bieberau während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Groß-Bieberau sind:

Montag, Dienstag und Donnerstag:

8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch:

14:00 – 18:00 Uhr

Freitag:

8:00 – 12:00 Uhr

Gem. § 10 a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich in das Internet eingestellt und kann auf der offiziellen Homepage der Stadt Groß-Bieberau unter (www.gross-bieberau.de) unter der Rubrik Bürgerservice > Rathaus > Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  1. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, schriftlich beim Magistrat der Stadt Groß-Bieberau, Marktstraße 28, 64401 Groß-Bieberau darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Es wird außerdem hingewiesen auf die Vorschriften

  • des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile und
  • des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Groß-Bieberau, den 24.03.2026
Der Magistrat der Stadt Groß-Bieberau

 

 

In Vertretung, Walter Hochgenug, 1. Stadtrat