Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am
13.02.2023
folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr | 2023 | wird |
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.134.426 | EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.518.957 | EUR |
| mit einem Saldo von | -1.384.531 | EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 | EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 | EUR |
| mit einem Saldo von | 0 | EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | 1.384.531 | EUR |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -322.434 | EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 276.000 | EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.759.351 | EUR |
| mit einem Saldo von | -1.483.351 | EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.000.000 | EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 130.000 | EUR |
| mit einem Saldo von | 870.000 | EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 935.785 | EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich sind, wird auf
1.000.000 EUR
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
700.000 EUR
festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt
festgesetzt:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 350 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 490 v.H.
2. Gewerbesteuer auf — 385 v.H.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Landkreises Dieburg, 13.04.2023
Darmstadt-Dieburg
-Kommunalaufsicht-
Az.: 240.1 051 901-10 09 meu
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2023 der Stadt Groß-Bieberau; |
| 2. | in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Groß-Bieberau für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen zur |
|
| Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
|
| in Höhe von |
| 1.000.000 € | |
| (in Worten: Eine Million Euro); | |
| 3. | in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung |
|
| festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 700.000 € | |
| (in Worten: Siebenhunderttausend Euro). | |
Im AuftragKoch | |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.04.2023 bis 05.05.2023 im Rathaus, Marktstraße 28-30, 64401 Groß-Bieberau, Zimmer 6, während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.