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Groß-Bieberauer Nachrichten
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Offenlage

Teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Solarpark - Ober der Schaubach“

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Beteiligung der Öffentlichkeit, Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs

Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 18.09.2023 die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des geplanten „Solarparkes - Ober der Schaubach“ beschlossen hat.

Das Änderungsgebiet liegt am westlichen Stadtrand der Stadt Groß-Bieberau, unmittelbar nördlich der Landesstraße L 3477.

Beabsichtigte Planung

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im westlichen Randbereich der Stadt. Die Stadt Groß-Bieberau stellt zur Umsetzung des Projektes den Bebauungsplan „Solarpark - Ober der Schaubach“ auf. Resultierend aus der Zielsetzung des o. g. Bebauungsplanes bedarf es einer teilbereichsbezogenen Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplanes.

Zum Zwecke der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, gegebenenfalls sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung wird ein Entwurf in der Zeit vom 13.05.2024 bis einschließlich 21.06.2024 im Rathaus der Stadt Groß-Bieberau, Marktstraße 28, Groß-Bieberau, Zimmer Nr. 7, während der allgemeinen Sprechzeiten während der folgenden allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags und dienstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

mittwochs

von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

donnerstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

freitags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Die Bediensteten des Bauamtes sind bereit, notwendige Informationen zu geben und stehen zu einer Erörterung zur Verfügung.

Die Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen können auf der Internetseite der Stadt Groß-Bieberau unter https://www.gross-bieberau.de/seite/de/stadtverwaltung/035:3102:1157/tn_3102/Amtliche_Bekanntmachung.html

abgerufen werden.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;

einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);

andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;

andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;

höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;

Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Groß-Bieberau, den 29.04.2024
Anja Vogt, Bürgermeisterin