Titel Logo
Groß-Bieberauer Anzeigeblatt
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amt für Bodenmanagement Heppenheim Flurbereinigungsbehörde

Flurbereinigungsverfahren Ober-Ramstadt - Wembach-Hahn B426

Aktenzeichen: UF 2634

Öffentliche Bekanntmachung

Vorläufige Anordnung gem. § 36 FlurbG

zur Entlastungsstraße B 426 Ober-Ramstadt, Stadtteil Hahn

I. Anordnung

Im Flurbereinigungsverfahren Ober-Ramstadt - Wembach-Hahn B 426, Landkreis Darmstadt-Dieburg, ergeht nach § 88 Nr. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 FlurbG folgende

vorläufige Anordnung:

Die Bundesrepublik Deutschland als Träger des Unternehmens (Neubau der Entlastungsstraße Ober-Ramstadt, Stadtteil Hahn im Zuge der B 426), endvertreten durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, Wilhelmstraße 10 in 65185 Wiesbaden, wird

ab dem

01. Juli 2023, 0:00 Uhr

in den Besitz und in die Nutzung der für das Vorhaben dauerhaft und vorrübergehend benötigten Flächen eingewiesen.

Von den Maßnahmen sind folgende Grundstücke betroffen:

Gemarkung Wembach

Flur 2

376, 377, 378, 381/1, 381/2, 381/3, 383, 384, 385, 389, 393, 397, 398/1, 413, 432/1, 433, 434, 438/1, 438/2, 441/1, 442/1, 486

Flur 3

3, 20, 21/1, 21/2, 22, 25, 26, 27, 29, 32/1, 33/2, 33/3, 34/1, 47, 48, 88, 92, 95/3, 96/2, 100, 103, 104

Gleichzeitig wird den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten der Besitz und die Nutzung der betroffenen Flächen entzogen.

Die Wirkung dieser Anordnung endet

-

für die dauerhaft beanspruchten Flächen mit der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) bzw. mit der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan (§ 62 bzw. § 63 FlurbG);

-

für die vorübergehend beanspruchten Flächen mit der ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten.

Die betroffenen Flächen bzw. Teilflächen und der Umfang der Inanspruchnahme für die einzelnen Maßnahmen ergeben sich aus dem Planfeststellungsbeschluss des HMWEVW für den Neubau der Entlastungsstraße Ober-Ramstadt, Stadtteil Hahn im Zuge der B 426 vom 21. April 2022 mit entsprechendem Grunderwerbsverzeichnis und sind in

-

1 Übersichtskarte im Maßstab 1:3.000 zur Inanspruchnahme inkl. Grunderwerbsplan

(Anlage 1 zur vorläufigen Anordnung)

-

Lageplänen im Maßstab 1:1.000 -Grunderwerbsplänen-

(Anlage 2 zur vorläufigen Anordnung)

dargestellt.

In den Kartenauszügen sind die dauerhaft und vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen farbig gekennzeichnet.

Die Übersichtskarte und die Lagepläne sowie das Grunderwerbsverzeichnis sind Bestandteile dieser Anordnung.

Sie werden nach der öffentlichen Bekanntmachung ab dem 15.05.2023 (20. KW) bis zum 15.06.2023 (24. KW) im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29 in 64372 Ober-Ramstadt während der Dienstzeiten ausgelegt.

Hinweise

1.

Die Grenzen der beanspruchten Flächen werden, soweit erforderlich, örtlich mit Holzpflöcken kenntlich gemacht.

2.

Die Erreichbarkeit der übrigen von den Baumaßnahmen nicht betroffenen Flächen ist vom Maßnahmenträger zu gewährleisten.

II. Entschädigung

Die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Maßnahmen ist verpflichtet, für alle durch diese Anordnung entstehenden Nachteile (z.B. Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse) Entschädigung in Geld zu leisten.

Für die in Anspruch genommenen Flächen wird in den gegebenen Fällen eine Aufwuchsentschädigung gewährt, die, soweit erforderlich, unter Beiziehung von Sachverständigen ermittelt wird.

Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsentschädigung gezahlt wird, wird folgende Regelung getroffen:

a)

Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht entsprechendes Ersatzland zur Verfügung, so werden den betroffenen Bewirtschaftern nach Lage und Zustand zumutbare Ersatzflächen bereitgestellt.

b)

Werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen und steht kein Ersatzland zur Verfügung, so wird für die vom Unternehmen benötigte Fläche eine jährliche Nutzungsentschädigung gezahlt.

c)

Die Höhe der Entschädigung für den Entzug der Nutzung und für vorübergehende Nachteile, werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens gem. § 88 Nr. 6 FlurbG und der Beiziehung von Sachverständigen von der Flurbereinigungsbehörde nach der Unanfechtbarkeit der Anordnung (s. Ziffer I) festgesetzt.

d)

Die Nutzungsentschädigung steht grundsätzlich dem Bewirtschafter zu. Dieser hat weiterhin den bisherigen Pachtzins an den Verpächter zu zahlen.

III. Begründung

Sachverhalt

Das Flurbereinigungsverfahren Ober-Ramstadt - Wembach-Hahn B 426 wurde durch Beschluss des Hessischen Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 21. Juli 2022 mit der Maßgabe der sofortigen Vollziehung angeordnet. Der Planfeststellungsbeschluss für Neubau der Entlastungsstraße Ober-Ramstadt, Stadtteil Hahn im Zuge der B 426 ist vom Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 21. April 2022 für das Unternehmen erlassen worden. Nach § 88 Nr. 3 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde auf Antrag des Unternehmensträgers eine vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG erlassen. Der entsprechende Antrag wurde bzgl. der o.g. Maßnahmen von Hessen Mobil bzw. der HLG mit Schreiben vom 08.03.2022 gestellt.

Formelle Gründe

Die Anordnung wird vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim (Flurbereinigungsbehörde), Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim, als zuständiger Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der vorläufigen Anordnung ist § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG. Die Anordnung hält sich im Rahmen dessen, was zulässigerweise in einer vorläufigen Anordnung bestimmt werden kann. Abschließende Regelungen werden im Flurbereinigungsplan festgesetzt.

Materielle Gründe

Die sach- und termingerechte Verwendung der öffentlichen Mittel des Bundes setzen einen planmäßigen und fristgerechten Beginn bzw. die Weiterführung der Durchführung der o. g. Maßnahmen im Zuge des Neubaus der B 426 voraus. Damit ist die Dringlichkeit der Maßnahmen gegeben. Die Einhaltung des Bauzeitenplans ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen unbedingt erforderlich und setzt die Verfügbarkeit der genannten Flächen ab dem 01.07.2023 vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans voraus. Die Voraussetzungen gem. § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG zum Erlass dieser Anordnung sind daher gegeben.

IV. Veröffentlichung

Die vorläufige Anordnung gem. § 36 FlurbG wird in den Flurbereinigungsgemeinde Stadt Ober-Ramstadt und in den angrenzenden Städten Reinheim und Groß-Bieberau öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist sie über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/UF2634 abrufbar.

V. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann binnen eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim (Flurbereinigungsbehörde), Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim erhoben werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Obere Flurbereinigungsbehörde), Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden, erhoben wird. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

VI. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen diese vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für die Anordnung gem. § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird im öffentlichen Interesse angeordnet, weil die schnellstmögliche Ausführung der genannten Maßnahmen Voraussetzung für den Baubeginn der Umgehungsstraße ist.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Diese - soweit sie von den jetzigen nachteiligen Verkehrsverhältnissen betroffen sind - wünschen, dass eine innerörtliche Verkehrsberuhigung durch den Neubau der Entlastungsstraße Ober-Ramstadt, Stadtteil Hahn im Zuge der B 426 schnellstmöglich herbeigeführt wird und an der B 426 die Immissionsbelastung (Lärm und Abgase) verringert werden.

Das besondere öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme und somit an der vorläufigen Anordnung überwiegt das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegen damit vor.