Geschäftsordnung der Jugendvertretung der Stadt Groß-Bieberau
Aufgrund der in § 4c und § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S.915), verankerten Beteiligung von Kindern und Jugendlichen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau durch Beschluss vom 15.05.2023 folgende Geschäftsordnung für die Jugendvertretung beschlossen:
(1) Die Jugendvertretung vertritt die Interessen der Jugendlichen mit Hauptwohnsitz in Groß-Bieberau bzw. den Stadtteilen und aller nicht in Groß-Bieberau wohnhaften Schüler/innen der Albert-Einstein-Schule mit Beginn des 14. und bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres
(2) Sie soll Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihre politische Teilnahme am demokratischen Prozess unserer Gesellschaft und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern.
(3) Die Jugendvertretung kann alle wesentlichen Angelegenheiten beraten, die die Belange der Jugendlichen in Groß-Bieberau und den Stadtteilen berühren.
(4) Gegenüber den Organen der Stadt Groß-Bieberau hat die Jugendvertretung beratende Funktion in allen wesentlichen Angelegenheiten, die Jugendliche berühren. Stadtverordnetenversammlung, sowie deren Ausschüsse sollen die Jugendvertretung daher zu allen wichtigen Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen, anhören. Dies geschieht in der Weise, dass die Jugendvertretung entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt oder sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußert.
(5) Die Jugendvertretung hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen. Sie hat das Recht, ihr Anliegen in der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen zu vertreten. Vorschläge reicht die Jugendvertretung schriftlich beim Magistrat ein. Dieser entscheidet zeitnah darüber und teilt die Entscheidung der Jugendvertretung mit oder gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet unter Berücksichtigung der üblichen Einreichungsfristen zeitnah über die Vorschläge. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Entscheidung der Jugendvertretung in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
(6) Die Stadt Groß-Bieberau kann ein jährliches Budget einstellen. Die Jugendvertretung kann hierbei Vorschläge zur Verwendung machen. Der Magistrat gibt das Budget zweckgebunden frei.
(7) Die oder der Vorsitzende der Jugendvertretung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses für Jugend, Soziales, Sport und Kultur (JSSK) teil und hat dort ein Rede- und Anhörungsrecht.
(8) Die Jugendvertretung soll einmal im Jahr im Ausschuss JSSK über ihre Arbeit berichten.
(1) Mitglieder der Jugendvertretung sind alle Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Groß-Bieberau bzw. den Stadtteilen und alle nicht in Groß-Bieberau wohnhaften Schüler/innen der Albert-Einstein-Schule mit Beginn des 14. und bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres
(2) Der/die Bürgermeister/in und der/die Kinder- und Jugendpfleger/in nehmen an den Sitzungen der Jugendvertretung beratend teil.
(1) Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in lädt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Groß-Bieberau zur konstituierenden Sitzung der Jugendvertretung ein und leitet diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzende/n.
(2) Die oder der Vorsitzende der Jugendvertretung beruft die Mitglieder zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Halbjahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens fünf Jugendliche es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangen.
(3) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Er / sie lädt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Groß-Bieberau zur Sitzung der Jugendvertretung ein. Eine Einladung ergeht zusätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form an den Magistrat, an den / die Stadtverordnetenvorsteher/in, an den / die Vorsitzende/n des Ausschusses JSSK und an den / die Kinder- und Jugendpfleger/in der Stadt Groß-Bieberau.
Die Mitglieder der Jugendvertretung wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n sowie vier Stellvertreter/innen in den Vorstand. Für Wahlen findet § 55 Abs. 3 HGO sinngemäß Anwendung. Die Stellvertreter/innen unterstützen die oder den Vorsitzende/n bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn.
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Jugendvertretung.
(2) Er / sie ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen.
(3) Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Die oder der Vorsitzende kann eine Sitzung unterbrechen, um ggf. mit Unterstützung der Kinder- und Jugendpflegerin / des Jugendpflegers zu vermitteln oder zu schlichten.
(1) Die Sitzungen der Jugendvertretung finden öffentlich statt.
(2) Die Jugendvertretung kann zur Erörterung einzelner Themen sachkundige Personen den Sitzungen hinzuziehen. Hierüber wird der Magistrat in Kenntnis gesetzt.
(3) Sie kann zur vertieften Bearbeitung einzelner Themen Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen haben beschlussvorbereitende Funktion gegenüber der Jugendvertretung.
(4) Ein Postfach und eine E-Mail-Adresse werden seitens der Stadtverwaltung eingerichtet.
(5) Die Verwaltung stellt der Jugendvertretung nach Bedarf kostenlos ein Sitzungszimmer zur Verfügung.
(1) Die Jugendvertretung kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 11 Jugendliche anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann die Jugendvertretung in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.
(3) Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur beschlossen werden, wenn die Mitglieder der Jugendvertretung vorab über das Ändern der Geschäftsordnung informiert wurden.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von ihrer / seinem Stellvertreter/in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind von einem Mitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem / der Protokollführer/in sowie von dem / der Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(1) Alle unter § 2 genannten Personen können Anträge einbringen.
(2) Die Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzende/n gestellt werden. Diese/r stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.
(3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung der Jugendvertretung gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.
(4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
(5) Die Jugendvertretung kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ändern. Sie kann insbesondere beschließen
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(1) Über eine Sitzung der Jugendvertretung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird aus den unter § 4 gewählten Personen ein Mitglied als Schriftführer/in bestimmt. Die Niederschrift muss mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
(2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden und durch den oder die Vorsitzende/n den Mitgliedern, dem Magistrat und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses JSSK zur Verfügung gestellt und auf der Homepage der Stadt Groß-Bieberau veröffentlicht werden.
(3) Sind Mitglieder der Jugendvertretung mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung der Jugendvertretung vortragen und zur Abstimmung stellen.
Sofern diese Geschäftsordnung keine erschöpfende Regelung enthält, gelten die für den Geschäftsgang der Stadtverordnetenversammlung maßgeblichen Vorschriften der HGO und die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung entsprechend.
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Groß-Bieberau, den 16.05.2023
(Siegel)
Anja Dorothea Vogt
Bürgermeisterin