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Groß-Bieberauer Anzeigeblatt
Ausgabe 24/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Mullewapp

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I 2824) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) in der Fassung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1 ff des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgabe (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß- Bieberau in ihrer Sitzung am 15. Mai 2023 nachstehende Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Groß-Bieberau beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 11 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Benutzungsgebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten und richten sich nach dem ausgewählten Betreuungsangebot.

(3) In der Kindertagesstätte wird Verpflegung angeboten. Die Abrechnung seitens der Eltern erfolgt direkt mit dem jeweiligen aktuellen externen Anbieter.

§ 2

Kostenbeitrag

(1) Der monatliche Kostenbeitrag für Krippenkinder Kinder ab dem vollendeten

1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:

a)

07:00 bis 12:30 Uhr (5,5 Stunden)

188,00 €

b)

07:00 bis 15:00 Uhr (8 Stunden)

275,00 €

(2) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder – Kinder ab dem vollendeten

3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

a)

07:00 Uhr bis 13:00 Uhr (6 Stunden) 144,00 €

b)

07:00 Uhr bis 15:00 Uhr (8 Stunden) 192,00 €

b)

07:00 Uhr bis 16:00 Uhr (9 Stunden) 216,00 €

§ 3

Befreiung und Ermäßigung von den Kostenbeiträgen

(1) Soweit das Land Hessen der Stadt Groß-Bieberau jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde,

2.

ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde,

3.

der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in der Krippengruppe der Kindertagesstätte der Stadt Groß- Bieberau betreut, wird für das zweite und jedes weitere Kind kein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 erhoben.

§ 4

Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn es der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen (siehe Benutzungssatzung §12).

(2) Die Benutzungsgebühr ist am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

(3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z.B. Ferien, Feiertage usw.) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgenden Krankheitsmonate.

(5) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Benutzungsgebühren entscheidet der Magistrat. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

§ 5

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt oder bei der Kreisagentur für Beschäftigung beantragt werden; Antragsformulare können im Rathaus, Sozialamt bezogen werden, bzw. liegen in der Kindertagesstätte aus. Dort sind auch Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket des Landkreises DA-DI mit konkreten Unterstützungsmöglichkeiten für Tagesausflüge, Mitgliedsbeiträge in Vereinen etc. erhältlich.

§6

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7

Inkrafttreten

Die vorstehende Neufassung der Gebührensatzung der Kindertagesstätte Mullewapp tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Groß-Bieberau, 16.05.2023
Anja Vogt, Bürgermeisterin