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Groß-Bieberauer Anzeigeblatt
Ausgabe 27/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Geschäftsordnung Jugendvertretung 03.07.2023

1. Änderung der Geschäftsordnung der Jugendvertretung der Stadt Groß-Bieberau

Aufgrund der in § 4c und § 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S.915), verankerten Beteiligung von Kindern und Jugendlichen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau durch Beschluss vom xxxxxx folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung für die Jugendvertretung der Stadt Groß-Bieberau beschlossen:

Artikel 1

§ 4 Vorsitz und Stellvertretung erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitglieder der Jugendvertretung wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n sowie vier Stellvertreter/innen in den Vorstand. Für Wahlen findet § 55 Abs. 3 HGO sinngemäß Anwendung. Die Stellvertreter/innen unterstützen die oder den Vorsitzende/n bei ihrer oder seiner Arbeit und vertreten sie oder ihn.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder sind dem / der Bürgermeister/in der Stadt Groß-Bieberau zu benennen.

(3) Die gewählten Mitglieder des Vorstands bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch wenn sie zwischenzeitlich das 20. Lebensjahr vollendet haben. Andere Gründe des Ausscheidens aus dem Vorstand der Jugendvertretung bleiben unberührt.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten regulären Wahl.

§ 8 Vorstandssitzungen erhält folgende Fassung:

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von einem oder einer Stellvertreter/in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind von einem Mitglied zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem / der Protokollführer/in sowie von dem / der Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von einem oder einer Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

Artikel 2

Die vorstehende 1. Änderungssatzung der Geschäftsordnung der Jugendvertretung der Stadt Groß-Bieberau tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Groß-Bieberau, den 04.07.2023
(Siegel)

Anja Vogt
Bürgermeisterin