Ab 2025 gibt es neue Grundlagen für die Grundsteuer. Ausführliche Informationen dazu gibt es auf der Internetseite der hessischen Finanzverwaltung
Grundsteuer.hessen.de
Bis einschließlich 2024 werden die Grundsteuern auch in Hessen noch auf Grundlage von Werten erhoben, die die Finanzämter auf den Stichtag 1.1.1964 festgestellt hatten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erachtet und angemahnt, spätestens bis 2025 neue Grundlagen für die Grundsteuer zu schaffen.
Diese Grundlagen werden von jetzt an regelmäßig aktualisiert.
Das Finanzamt stellt den Steuermessbetrag fest. Er ist die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer. In diesem Bescheid des Finanzamts sind bereits die Festlegungen getroffen, wer die Grundsteuer schuldet und wie hoch die Bemessungsgrundlage ist. Hiergegen können bzw. konnten die Steuerpflichtigen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Beim Finanzamt sind Einwände der Steuerpflichtigen zu klären, die die Berechnung der Grundsteuer und die Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsregeln betreffen (z.B. Eigentumsverhältnisse, Grundstücksbewertungen etc.).
Die Stadt Groß-Bieberau hingegen entscheidet nur noch, wie hoch die Hebesätze für Grundsteuer A und B festgelegt werden. Über die Hebesätze entscheidet die Stadtverordnetenversammlung per Hebesatzung. Dieser Hebesatz wird dann im Steuerbescheid der Stadt Groß-Bieberau nur noch auf den bereits vom Finanzamt festgestellten Steuermessbetrag angewendet.