Hessisches Landesamt für
Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16
65195 Wiesbaden
Tel.-Nr.: 0611/535-0, Fax-Nr.: 0611/535-5309
E-Mail: info.hlbg@hvbg.hessen.de
Gz.: II 2.10-LA-05-26-34-01-B-0001#005
2-HP-05-26-34-01-B-0001#006
Flurbereinigungsverfahren Ober-Ramstadt - Wembach-Hahn B 426
Verfahrensnummer: UF 2634
| 1. | Anordnung Auf Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt, als Enteignungsbehörde, wird gemäß § 87 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung aus Anlass des Neubaus der Entlastungsstraße Ober-Ramstadt, Stadtteil Hahn im Zuge der B 426 für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Stadt Ober-Ramstadt, Gemarkung Wembach eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 FlurbG angeordnet. | ||
| 2. | Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 146 ha und umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses. | ||
| 3. | Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen: | ||
| „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Ober-Ramstadt - Wembach-Hahn B 426“ | |||
| Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Ober-Ramstadt. | |||
| 4. | Flurbereinigungsbehörde Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim. Die Flurbereinigungsbehörde ist erreichbar per Telefon unter 0611/535-8000, per Fax unter 0611/327605394 oder per E-Mail unter info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de. | ||
| 5. | Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG): | ||
| 1. | als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. | ||
| 2. | als Nebenbeteiligte | ||
| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, | ||
| b) | andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), 2/7 | ||
| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, | ||
| d) | Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, | ||
| e) | Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und | ||
| f) | Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG. | ||
| 6. | Unternehmensträger Träger des Unternehmens ist Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer-Weg 4, 64295 Darmstadt. | ||
| 7. | Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen: 3/7 | ||
| 1. | An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. | ||
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. | ||
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. | ||
| 4. | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. | ||
| Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt. Die Genehmigungspflicht für die o.g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. | |||
| 8. | Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. | ||
| 9. | Betretungsrecht Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. | ||
| 10. | Bekanntmachung Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses und der Anordnung der sofortigen Vollziehung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Ober- Ramstadt, und in den angrenzenden Städten Reinheim und Groß-Bieberau öffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger nachrichtlich veröffentlicht. Gleichzeitig werden der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Begründung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt bei der Stadtverwaltung Ober-Ramstadt, Darmstädter- Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt während der Dienstzeiten. Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/UF2634 abrufbar. | ||
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen den Flurbereinigungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung hat.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht -
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.