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Groß-Bieberauer Nachrichten
Ausgabe 42/2023
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Widerspruchsrecht der Stadt Groß-Bieberau

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Der Magistrat der Stadt Groß-Bieberau, Abteilung Ein­wohnermeldeamt, darf aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) und des Soldaten­gesetzes (SG) aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln. In folgenden Fällen können Einwohnerinnen und Einwohner der Weiter­gabe ihrer Daten widersprechen und zwar bei Auskunfts­erteilung und Datenübermittlung an:

1.

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen man nicht selbst, aber Familien­mitglieder an­gehö­ren (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG),

2.

Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 BMG). Diese Jubiläumsdaten werden möglicherweise von den Empfängern der Daten auch im Internet veröffentlicht.

3.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 BMG),

4.

Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BMG),

5.

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58c Abs. 1 SG).

Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung an den Magistrat der Stadt Groß-Bieberau, Einwohnermeldeamt, Marktstraße 28-30, 64401 Groß-Bieberau, ausreichend.

Darüber hinaus kann auch eine Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragt werden, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme recht­fertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung ebenfalls beim Einwohnermeldeamt, einzureichen.

Groß-Bieberau im Oktober 2023