Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93), der §§ 1 bis 6 a und 9,10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Groß-Bieberau vom 20. Mai 2019 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 23.09.2024 für die Friedhöfe der Stadt Groß-Bieberau folgende
beschlossen:
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Die Absätze § 9 (3) und § 9 (4) werden getauscht.
Neu:
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 23,24 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung — 34,00 €
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung — 45,00 €
Der Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte muss auf mindestens 5 Jahre und kann in den Schritten von ganzen Jahren bis zu maximal 30 Jahren erfolgen.
Diese Änderung zur Gebührenordnung der Friedhofsordnung der Stadt Groß-Bieberau vom 21.05.2019 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.