Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Der Bebauungsplan „Presseläcker, 4. Änderung“ im Stadtteil Rodau ist von der Stadtverordnetenversammlung am 23.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen worden.
Der Bebauungsplan mit der Begründung und Anlagen wird im Rathaus der Stadt Groß-Bieberau, Marktstraße 28-30, 64401 Groß-Bieberau, 1. OG, Zimmer Nr. 7 ab sofort während der nachfolgend genannten Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben:
| Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
| 14.00 – 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
| 14.00 – 16.00 Uhr |
| Mittwoch: | vormittags geschlossen |
| 14.00 – 18.00 Uhr |
| Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
| 14.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
| nachmittags geschlossen |
Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Flurstück Gemarkung Rodau Flur 1, Nr. 92/1. Der Geltungsbereich kann der nachfolgenden Abbildung entnommen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Groß-Bieberau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hingewiesen wird:
| a) | auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie |
| b) | auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird. |