Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Art. 10 Haushaltsmodernisierungsgesetz vom 01.04.2022 (GVBl. S. 184), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in der Sitzung am
21.11.2022
folgende
Änderungssatzung zur ENTWÄSSERUNGSSATZUNG
der Stadt Groß-Bieberau (EWS)
beschlossen:
Artikel 1
Der § 24 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,47 EUR jährlich erhoben.
Des Weiteren erhält der § 26 Absatz 1 folgende neue Fassung:
§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch —
bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage — 1,83 EUR,
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.