Titel Logo
Groß-Bieberauer Anzeigeblatt
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntachung B-Plan An der Hundertmorgenstraße

Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „An der Hundertmorgenstraße“ in der Gemarkung Groß-Bieberau

Aufstellung des Bebauungsplanes„An der Hundertmorgenstraße“ in der Gemarkung Groß-Bieberau

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau hat in ihrer Sitzung am 19.09.2022 den Bebauungsplan „An der Hundertmorgenstraße“ einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Satzungsbeschluss für den v. g. Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen im Weiler Hippelsbach für die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes um ein weiteres Wohngebäude.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des v. g. Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden Darstellung (Abbildung) durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet (nicht maßstäblich)

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Hundertmorgenstraße“, beinhaltet gemäß vorstehender Abbildung die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Groß-Bieberau, Flur 6, Flurstücke Nr. 50/4 teilweise sowie Nr. 154/1 teilweise und Nr. 164 teilweise (öffentliche Verkehrsfläche).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung mit dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung sowie Hinweisen), der dazugehörigen Begründung und der Bestandskarte, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Satzungsunterlagen zum v. g. Bebauungsplan können beim Bauamt der Stadt Groß-Bieberau, Marktstraße 28-30 in 64401 Groß-Bieberau, Zimmer 7, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde; vom Umweltbericht nach § 2a sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.

Die Öffnungszeiten (Sprech- bzw. Besuchszeiten) der Stadtverwaltung Groß-Bieberau sind:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr

Montag, Dienstag, Donnerstag: 14.00 Uhr – 16.00 Uhr

Mittwoch: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Corona-Pandemie geänderte Öffnungszeiten möglich sind, die von den o.g. Öffnungszeiten abweichen können. Weiterhin wird um vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Satzungsunterlagen gebeten, um Wartezeiten zu vermeiden. Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie und den Öffnungszeiten des Rathauses sind der Internetseite der Stadt Groß-Bieberau unter https://www.gross-bieberau.de/seite/de/stadtverwaltung/039:66/-/Oeffnungszeiten.html zu entnehmen.

Zusätzlich können die Satzungsunterlagen zum o.g. Bebauungsplan im pdf-Datenformat auch auf der Internetseite der Stadt Groß-Bieberau unter www.gross-bieberau.de/seite/de/ stadtverwaltung/0352:1157/-/Amtliche_Bekanntmachung.html, eingesehen werden.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Groß-Bieberau beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Groß-Bieberau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „An der Hundertmorgenstraße“ einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach den Maßgaben der Hauptsatzung der Stadt Groß-Bieberau in Kraft.

Groß-Bieberau, den 28.11.2022
Für den Magistrat der Stadt Groß-Bieberau,
Anja Vogt (Bürgermeisterin)