Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. Seite 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau am 12.12.2022 die folgende Beitragssatzsatzung beschlossen:
Beitragssatzsatzung nach § 14 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für das Abrechnungsgebiet der Kernstadt Groß-Bieberau
(1) Entsprechend den Regelungen im § 14 (2) der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge in der Stadt Groß-Bieberau wird für das Abrechnungsgebiet 1 (Kernstadt Groß-Bieberau) für die Jahre 2022 bis 2026 folgender Beitragssatz je Quadratmeter beitragspflichtige Grundfläche festgesetzt:
| Abrechnungsgebiet 1 (Kernstadt Groß-Bieberau) | 0,13 €/m² Veranlagungsfläche |
Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Groß-Bieberau, den 13.12.2022