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Groß-Bieberauer Nachrichten
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung 2024

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes überkommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz- AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in der Sitzung am

09.12.2024

folgende

2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Groß-Bieberau (EWS)

beschlossen:

Artikel 1

Der § 24 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,48 EUR jährlich erhoben.

Des Weiteren erhält der § 26 Absatz 1 folgende neue Fassung:

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage  —  2,13 EUR.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Groß-Bieberau, den 10.12.2024
Anja Vogt, Bürgermeisterin