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Amtsblatt Großheirath
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung der Grundstücksabgaben und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023

Grundsteuer

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Fälligkeit

Die Grundsteuer für das Jahr 2023 wird mit den im zuletzt erteilten Bescheid über Grundabgaben festgesetzten Betrag fällig. Der Betrag ist an den Fälligkeitstagen auf ein Konto der Gemeindekasse Großheirath zu überweisen. Bei vorliegendem Abbuchungsauftrag werden die Beiträge bei Fälligkeit vom Bankkonto eingehoben.

Die für die Steuerveranlagung und Gebührenfestsetzung notwendigen Unterlagen können bei der Gemeinde Großheirath, Rathaus, Steuerstelle (Zimmer 20) eingesehen werden.

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird
Fälligkeit

Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten Betrag fällig. Der Betrag ist am Fälligkeitstag auf ein Konto der Gemeindekasse Großheirath zu überweisen. Bei vorliegendem Abbuchungsauftrag wird der Betrag bei Fälligkeit vom Bankkonto eingehoben.

Die für die Steuerveranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Gemeinde Großheirath, Rathaus, Steuerstelle (Zimmer 20) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei:

Gemeinde Großheirath, Schulstr. 34, 96269 Großheirath

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gericht erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monataten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Großheirath bzw. den Landkreis Coburg und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Großheirath und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtbehelfsbelehrung:

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (BVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

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Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Forma (z.B. E-Mail) ist unzulässig.

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Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der festgesetzten Grundsteuer nicht aufgehalten.

Großheirath, 13.01.2023
Gemeinde Großheirath
Siegel, 1. Bürgermeister