Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Widerspruchsrecht – gemäß § 50 Abs. 5 BMG und § 42 BMG
Aufgrund des Bundesmeldegesetzes erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen. Das Bundesmeldegesetz eröffnet jedoch den Betroffenen ein Widerspruchsrecht bei folgenden Auskünften:
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften: Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem folgende Daten übermitteln: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift. Eine vollständige Auflistung aller Daten sind in § 42 Abs. 1 u. 2 BMG aufgeführt.
- Alters- und Ehejubilare: Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum § 50 Abs. 1 u. 2 BMG.
- Adressbuchverlage Auskunft zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden § 50 Abs. 3 BMG.
Eine Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn die Betroffenen der Übermittlung ihrer Daten widersprochen haben. Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, kann dies über das Bürgerserviceportal https://www.buergerserviceportal.de/bayern/grossheirath oder schriftlich unter Angabe von Familienname, Vorname, Anschrift und der gewünschten Sperre bei der Gemeinde Großheirath beantragen.
Musterformulare sind im Rathaus der Gemeinde Großheirath, Zi-Nr. 11, bei Frau Ros erhältlich.