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Amtsblatt Großheirath
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wichtige Information zur Umsetzung der Grundsteuerreform in der Gemeinde Großheirath

Wichtige Information zur Umsetzung der Grundsteuerreform in der Gemeinde Großheirath

Die von der Finanzbehörde erlassenen Grundsteuermessbescheide sind für die Gemeinden stets verbindlich. Die Gemeinde darf keine anderen Werte ansetzen, auch wenn der Grundstückseigentümer den Messbetrag anzweifelt. Das bedeutet, dass die Gemeinden hier bis zu einer Änderung durch die Finanzämter (neue Mitteilung des Grundsteuermessbetrages vom Finanzamt an die Gemeinde) gebunden sind und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abweichen dürfen.

Sollten Sie eine Berichtigung des Grundsteuermessbetragsbescheides anstreben, müssen Sie dies möglichst zeitnah beim zuständigen Finanzamt beantragen. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde Großheirath korrekt widerspiegelt.

Ansonsten muss der Widerspruch abgelehnt werden. Die Grundsteuer muss auch gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wird. Gemäß 5 B0 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Somit entbindet ein Widerspruch nicht von der Zahlungspflicht.