Aufnahme in die Berufskrankheiten-Liste steht bevor
In Kürze wird die seit dem 05.09.2023 als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennungsfähige Parkinson-Erkrankung in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen. Es fehlt lediglich noch die Zustimmung des Bundesrates. Das Verfahren steht damit kurz vor dem Abschluss, so dass ein Inkrafttreten voraussichtlich zum 01.08.2026 erfolgen wird. Die Aufnahme der Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten hat für die Betroffenen grundsätzlich keine direkte Auswirkung, da die beruflich bedingte Parkinson-Erkrankung bereits nach geltender Rechtslage als sogenannte Wie-Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung anzuerkennen ist. Beim Leistungsumfang gibt es ebenfalls keine Unterscheidung zwischen einer Wie-Berufskrankheit und einer Listen-Berufskrankheit.
Rückwirkende Anerkennung
Allerdings ergeben sich Änderungen bei einer rückwirkenden Anerkennung: Solange die Berufskrankheit noch nicht in die BKV aufgenommen ist, kann eine Anerkennung rückwirkend ab frühestens 05.09.2023 erfolgen, sofern die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits gesichert vorlag. Dies entspricht dem Zeitpunkt der Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates, Parkinson als Berufskrankheit anzuerkennen. Erkrankungen hingegen, die in die BKV aufgenommen wurden, können rückwirkend frühestens ab dem Aufnahmetag anerkannt werden. Für Versicherte, bei denen das Verfahren zur Anerkennung bereits vor dieser Aufnahme begann, ist dieses noch als Wie-Berufskrankheit zu entscheiden, sofern es für den Versicherten günstiger ist. In diesen Fällen kann, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, eine rückwirkende Leistungsgewährung frühestens ab 05.09.2023 erfolgen. Betroffenen empfiehlt die SVLFG daher, die Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit noch vor der Aufnahme in die BKV (voraussichtlich 01.08.2026) abzugeben, entweder eigenständig oder über den behandelnden Arzt. Das Formular steht auf der Internetseite www.svlfg.de/formulare-und-dokumente (Berufsgenossenschaft).
Potentiell Betroffene werden angeschrieben
Damit potentiell Betroffene keine eventuell rückwirkend bestehenden Leistungsansprüche verlieren, hat die SVLFG in der 21. Kalenderwoche nochmals jene Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) angeschrieben, die in den vergangenen vier Quartalen regelmäßig im Zusammenhang mit einer gesicherten Parkinson-Diagnose behandelt wurden, und sie über die Möglichkeit einer Prüfung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit informiert.
Mit Aufnahme der Erkrankung in die BKV erwartet die SVLFG vermehrt Verdachtsmeldungen von anderen Krankenkassen, so dass von längeren Bearbeitungszeiten auszugehen ist.
Fragen zum Thema Parkinson-Syndrom als Berufskrankheit beantwortet die SVLFG unter der Rufnummer 0561 785-10350.
Damit aus einem Beinahe-Unfall keine Tragödie wird
Das Fahren auf dem Betriebsgelände erfordert höchste Aufmerksamkeit – das gilt umso mehr, wenn sich Kinder in der Nähe aufhalten. Sie können Gefahren noch nicht richtig einschätzen. Immer wieder kommt es in Betrieben der Grünen Branche zu kritischen Situationen im Zusammenhang mit Fahrzeugen und Personen. Dies zeigen unzählige sogenannte Beinahe- Unfälle, in denen im letzten Moment das Schlimmste verhindert werden konnte. Aber auch viele Unfälle mit leichten, schweren und leider auch tödlichen Verletzungen geschehen jedes Jahr auf den Betrieben. Kleine Kinder sind hier besonders gefährdet. Sie sind in ihrem Handeln, ihrer Neugier und ihrem Tatendrang unberechenbar. Sie tauchen beispielsweise mit ihren Kinderfahrzeugen plötzlich in Bereichen auf, in denen mit Traktoren, Radladern oder anderen Landmaschinen rangiert wird. Sie wechseln schnell ihren Standort, werden aufgrund ihrer Körpergröße schlechter wahrgenommen und verstehen noch nicht die Gefahren des toten Winkels, die Fahrzeuge für sie bedeuten. Unter anderem beim Rangieren und Rückwärtsfahren entstehen so schnell gefährliche Situationen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gibt hierzu folgende Sicherheitstipps:
| • | Fahrzeugführende müssen sicherzustellen, dass sich bei Fahrtätigkeiten keine Personen im Bereich der Fahrzeuge und der Fahrwege aufhalten. |
| • | Abgegrenzte Spielbereiche einrichten, die von den Kindern nicht eigenständig in Richtung der Fahrbereiche verlassen werden können. |
| • | Kinder altersgerecht auf die Gefahren der Fahrzeuge hinweisen und regelmäßig darin erinnern, damit es ihnen im Bewusstsein bleibt. |
| • | Bestimmte Arbeiten nur zu Zeiten ausführen, in denen sich keine Kinder auf dem Gelände befinden oder sie sicher unter Aufsicht eines Erwachsenen sind. |
| • | Fahrzeuge mit entsprechenden technischen Hilfsmitteln ausstatten, zum Beispiel mit zusätzlichen Spiegeln, einem Rückfahrwarnsystemen und Rückfahrkameras mit Personenerkennung. |
| • | Vor jedem Losfahren nochmals vergewissern, dass sich niemand im Bereich der Fahrzeuge aufhält. |
Rückfahrkameras sind inzwischen auch mit KI-unterstützer Personenerkennung erhältlich. Bei Neuanschaffungen wird diese Technologie von der SVLFG empfohlen. Zudem fördert sie den Kauf anteilig. Informationen hierzu gibt es unter www.svlfg.de/praemiensystem.
Die Technik zur Erkennbarkeit von kleinen Kindern ist allerdings noch nicht komplett fehlerfrei. Daher führt die SVLFG seit Anfang April gemeinsam mit der Hochschule Osnabrück ein Forschungsprojekt zur nachhaltig höheren Kindersicherheit im Umfeld von Landmaschinen durch. Das Projekt läuft bis Ende Januar 2027 und wird auch von Herstellern der Kamerasysteme unterstützt. Eine hundertprozentige Sicherheit durch diese Assistenzsysteme wird und kann es nicht geben, doch jeder einzelne Baustein erhöht die Sicherheit für Personen im Betrieb und gerade die der Kinder. Die Technik unterstützt den Fahrer und warnt umstehende Personen, aber das eigentliche Handeln bleibt beim Menschen.
Das Thema Kindersicherheit behandeln wir auch auf unseren Social-Media-Kanälen unter:
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