Präambel:
Die Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Großheirath haben sich zur Aufgabe gestellt, im Zuge der zunehmenden Starkniederschlagsereignisse und hiermit verbundener Spitzenauslastungen der kommunaler Abwasserbeseitigungsanlage, nachhaltige Lösungen einer reduzierenden Oberflächenwasserableitung und somit einer dauerhaften Entlastung des kommunalen Abwasserbeseitigungsaufwandes zu entwickeln.
Aus diesem Beweggrund heraus wurde auf Empfehlung des Klimabeirates am, folgende Förderrichtlinie verabschiedet:
1. Inhalt der Förderung:
Die Gemeinde Großheirath unterstützt mittels einmaligem Baukostenzuschuss technische Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung (Rückhaltung, Minderung) von „Oberflächenwasserableitungen“ aus befestigten bzw. versiegelten Flächen, wie etwa Dächer, Einfahrten, Hofbefestigungen, in die öffentliche Entwässerungseinrichtung.
Diese Förderung gilt für Grundstücke im Entsorgungsgebiet der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde Großheirath, welche mittels Entwässerungssatzung der Gemeinde Großheirath dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen sind, mit dem Zweck, diese vor übermäßiger Belastung im technischen Reinigungs- und Betriebsaufwand zu schützen bzw. zu entlasten.
2. Form der Förderung:
Die Unterstützung wird in Form einer einmaligen finanziellen Baukostenförderung gewährt.
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3. Freiwillige Leistung:
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Diese ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Großheirath im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und Haushaltsmittelverfügbarkeit.
4. Antragsteller, Förderberechtigte:
| a) | Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer der an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke, welche dem Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 5 der Entwässerungssatzung unterworfen sind oder die von diesen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist bei Antragstellung schriftlich nachzuweisen. |
| b) | Förderempfänger ist der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Regenwasserrückhaltungsanlage im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer. Bei mehreren Eigentümern hat der Antragsteller eine Berechtigung zur Antragstellung und zum Fördermittelempfang durch die weiteren Eigentümer nachzuweisen (analog Nr. 4 a, Satz 2). |
5. Verpflichtung der Antragsteller, Zeitdauer des Betriebs:
Der Antragsteller (Eigentümer) hat sich gegenüber der Gemeinde Großheirath zu verpflichten, den Betrieb der Regenwasserrückhaltungsanlage mindestens für 5 Jahre nach Auszahlung der Förderung zu gewährleisten, ansonsten besteht ein Rückerstattungsanspruch der durch die Gemeinde ausgezahlten Förderungssumme.
6. Begriffsdefinition, Eigenschaften der Regenrückhaltungsanlage:
| a) | Als technische Regenrückhaltungsanlagen nach dieser Richtlinie werden Anlagen bezeichnet, welche dem Aufsammeln und Rückhalten von nicht durch menschlichen Gebrauch verunreinigten Oberflächenwasser (Niederschlagswasser/Schnee), aus beispielsweise Dachflächen oder Hofeinfahrten dienen. Typischerweise sind dies im Erdreich eingearbeitete Regenwasserspeicher wie Zisternen oder Gruben, nicht jedoch Regenfässer oder vergleichbare Rückhaltungen wie Wannen, Eimer oder sonstige nicht ortsgebundene Behälter. |
| b) | Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt folgende Eigenschaften der Regenwasserrückhaltungsanlage voraus: |
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| Das Rückhaltemindestvolumen pro qm an der Regenwasserrückhaltungsanlage angeschlossener, versiegelter Fläche, muss mindestens 30 Liter Niederschlag/Stunde fassen. |
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| Als Berechnungsbeispiel hierfür gilt: Angeschlossene versiegelte Fläche des Anschlussgrundstücks pro qm x 30 Liter/h = Mindestrückhaltevolumen. Die Höhe der Förderung gem. lfd. Nr. 8 richtet sich nach dem Rückhaltemindestvolumen. |
| c) | Das zurückgehaltene Oberflächenwasser muss nachweislich auf dem Grundstück „verbraucht“ werden bzw. „verbleiben“. |
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| Hierbei ist es dem Antragsteller freigestellt, ob dieses Verwendung findet im Rahmen der Brauchwassernutzung (z.B. Toilettenspülung, Waschmaschine) oder der Untergrundversickerung mittels Drainage- oder Rigolensystem zugeführt wird. Die Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeinde Großheirath bleiben hiervon unberührt. |
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| Sofern lediglich eine Regenwasserrückhaltung zur Gartenbewässerung geschaffen werden soll, reduziert sich der Fördersatz nach Nr. 8 um 50 v.H. |
| d) | Ob die zur Bauausführung beabsichtigte Anlage diese Kriterien erfüllt, ist im Einzelfall durch die Gemeinde Großheirath zu beurteilen und muss durch den Eigentümer durch Nachweis bzw. Antragsbegründung nach Nummer 10 dargestellt werden. |
7. Abgabe ans öffentliche Netz:
Eine nach Zwischenspeicherung erfolgte Abgabe des gesammelten Oberflächenwassers an das öffentliche Abwassernetz ist grundsätzlich möglich und schließt die Förderung nicht aus, sofern das Fassungsvermögen der Auffangeinrichtung erschöpft ist (Überlaufabnahme an das öffentliche Entwässerungssystem).
8. Förderhöhe:
Die Höhe gemeindlicher Förderung beträgt pro Regenwasserrückhaltungsanlage
bei einem Fassungsvermögen bis 5.000 Liter — 1.000,-- €
bei einem Fassungsvermögen bis 10.000 Liter — 1.500,-- €
bei einem Fassungsvermögen über 10.000 Liter — 2.000,-- €.
9. Förderanzahl
Pro angeschlossenem Grundstück ist grundsätzlich nur eine Förderung im Sinne dieser Richtlinie möglich.
Bei späterer Erweiterung einer reinen Gartenbewässerungsanlage für die Brauchwassernutzung kann auf Antrag die Erhöhung auf den vollen Fördersatz nach Nr. 8 gewährt werden.
10. Antragsunterlagen:
Die Antragstellung hat bei der Gemeinde Großheirath unter Beifügung nachfolgender Unterlagen zu erfolgen:
| a) | Schriftlicher Antrag (formlos) mit Bezeichnung der antragstellenden Person, Anschrift, Unterschrift, Bankverbindung. |
| b) | Lageplandarstellung im Maßstab 1:1000 mit Einzeichnung der Regenwasserrück-haltungsanlage sowie Anschluss- und Ablaufleitung an das öffentliche Kanalnetz. |
| c) | Darstellung (ggf. Verkaufsprospekt) der Regenwasserrückhaltungsanlage in Bezug auf Funktionsweise und Rückhaltevolumen. |
| d) | Rechnungskopie bzw. Bauausführungsrechnungskopie |
| e) | Abnahmeprotokoll des gemeindlichen Betriebspersonals |
| f) | Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Fördermittelverwendung im Sinne der Antragstellung. |
Die Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist nicht notwendig.
11. Inkrafttreten:
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.