Bebauungsplan Rossach Nord
15. Änderung des Flächennutzungsplans
Bauleitplanung der Gemeinde Großheirath;
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Rossach Nord“ und 15. Änderung des Flächennutzungsplans Großheirath im Parallelverfahren;
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Teil A: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Großheirath hat am 13.09.2023 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rossach Nord“ und die 15. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren beschlossen.
Gleichzeitig wurden die Vorentwürfe für die jeweiligen Änderungsverfahren gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Beteiligung wurden am 24.01.2024 gebilligt und die weitere Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziel und Zweck der Änderung der Bauleitpläne ist die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit Wohngebäuden für die Eigentümer.
Teil B: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Beteiligung können von allen Bürgern die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Großheirath eingesehen und entsprechende Hinweise, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
Die Planunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Rossach Nord“ und zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht können im Zeitraum von
Montag, den 05.02.204 –
einschließlich Freitag, den 08.03.2024
während der regulären Geschäftszeiten im Rathaus der Gemeinde Großheirath (Schulstraße 34, 96269 Großheirath) eingesehen werden.
Während dieser Frist wird Auskunft über Planungsinhalt und Planungsziel erteilt (Darlegung). Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung in schriftlicher bzw. zur Niederschrift in mündlicher Form und zur Erörterung (Anhörung).
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das Internet unter nachfolgender Internet-Adresse:
https://www.grossheirath.de/de/bauen-in-grossheirath/bauleitplanung
eingestellt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Rossach Nord“ und der 15. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und hätte nicht kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bzw. die 15. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen mit aus und können ebenfalls unter oben angegebener Internetadresse eingesehen werden:
| Schutzgut | Information von | Information zu |
| Immissionsschutz | IBAS Ingenieurgesellschaft mbH | Schallschutz |
| Schutzgut Boden Schutzgut Klima Schutzgut Wasser Schutzgut Flora & Fauna Schutzgut Mensch Schutzgut Fläche | Landratsamt Coburg (Untere Bodenschutzbehörde) WWA Bund Naturschutz AELF Regierung v. Ofr. LRA Coburg WWA Kronach AELF LRA Coburg AELF AELF Reg. V. Ofr. | Vorsorgender Bodenschutz Umgang mit Mutterboden Gründächer, Photovoltaik Wasserdurchlässige Beläge Getrennte Regenwasserentsorgung Niederschlagswasserkonzept erstellen Ortsnahe Versickerung, Minimierung von Flächenversiegelung Arten- und Insektenschutz Lichtmanagement Schallschutz Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, nachhaltige Entwicklung von Baugebieten |
Hinweis zum Flächennutzungsplan bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Normenkontrolle
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können