Flurneuordnung und Dorferneuerung Oberelldorf-Unterelldorf Stadt Seßlach, Landkreis Coburg
Ausführungsanordnung
In der Flurneuordnung und Dorferneuerung Oberelldorf-Unterelldorf wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.02.2026 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.
G r ü n d e
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-).
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Sehr geehrte Teilnehmerin,
sehr geehrter Teilnehmer,
die Dorferneuerung leistet einen wichtigen Beitrag für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Entwicklung des ländlichen Raumes. Neben den öffentlichen Maßnahmen sind vor allem auch die Maßnahmen privater Haus- und Grundeigentümer sowie die Förderung der Kleinstunternehmen der Grund- und Nahversorgung von großer Bedeutung. Dadurch wird das Ortsbild attraktiver gestaltet und die Lebens- und Wohnverhältnisse werden verbessert.
Im Verfahren Oberelldorf-Unterelldorf wurde die Ausführungsanordnung erlassen.
Der neue Rechtszustand tritt demnach mit dem 01.02.2026 ein.
Nach den aktuellen Dorferneuerungsrichtlinien können noch bis zu diesem Termin Anträge auf Förderung privater Baumaßnahmen gestellt werden. Gleiches gilt für die Förderung von Kleinstunternehmen.
Die neu zu beantragenden Baumaßnahmen müssen bis zum 01.02.2029 nicht nur fertig gestellt sein, sondern auch der Nachweis der Verwendung, d.h. die Zusammenstellung der Handwerker- und Baurechnungen (Datum des Eingangsstempels) beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken vorliegen.
| Auskünfte hierzu erteilen Ihnen: | |
| 1. | Der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft Oberelldorf-Unterelldorf, |
| HerrHubert Seidler, Telefon 0951/837 - 224 |
| 2. | Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, |
| Für die Privatförderung: Telefon: 0951/837- siehe Durchwahl |
| Frau Lasonczyk (- 431) oder Herr Kühnlein, (- 438) |
| Für die Förderung von Kleinstunternehmen: Telefon 0951/837- siehe Durchwahl Frau Gottschall, ( - 432) oder Herr Kunzelmann, (- 450) |
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg
(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die
Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Projekte in Oberfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)
Hinweis
Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die Förderung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 31.01.2026, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg gestellt werden.