Das Landratsamt Coburg – Untere Jagdbehörde – erlässt auf Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
| I. | Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Coburg vom 18.11.2020 zur Verwendung von Nachtsichttechnik zur Bejagung von Schwarzwild wird widerrufen. |
| II. | Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. |
| III. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |