Aus gegebenem Anlass weise ich Sie auf folgendes hin: Grundstückseigentümer bzw. dinglich Berechtigte haben die Verpflichtung, überhängende Äste bzw. Zweige von Hecken, Sträuchern und Bäumen bis auf ihre Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, damit der öffentliche Straßenverkehr auf den angrenzenden Bürgersteigen oder Straßen nicht behindert oder gefährdet wird. Insbesondere ist auf gute Sicht an Kreuzungen und Einmündungen zu achten.
Über den öffentlichen Geh- und Radwegen muss eine Durchgangs- und Durchfahrtshöhe von 2,50 Meter gegeben sein. Über der Fahrbahn einer öffentlichen Straße beträgt dieses Maß 4,5 Meter.
Amtliche Verkehrszeichen, die der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienen, müssen jederzeit gut sichtbar bleiben.