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Amtsblatt Großheirath
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Großheirath im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark am Gossenberg“

Mit Bescheid vom 01.02.2024, Az.: 6102, hat das Landratsamt die 16. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Großheirath im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark am Gossenberg“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 16. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 15, Schulstr. 34, 96269 Großheirath, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Großheirath, 05.02.2024

Udo Siegel
Erster Bürgermeister