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Amtsblatt Großheirath
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Großheirath

Bauleitplanung der Gemeinde Großheirath;

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Mischgebiet „Rossach Nord“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeinde Großheirath hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.07.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Mischgebiet „Rossach Nord“ in der Fassung vom 24.07.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB mitsamt der Begründung als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Rossach Nord“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Großheirath, Zimmer 19, Schulstraße 34, 96269 Großheirath, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerdem sind die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zusammen mit dem Bebauungsplan, der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Großheirath unter dem Link

https://www.grossheirath.de/bauen-und-wohnen/

einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Großheirath, den 02.03.2026
Udo Siegel
1. Bürgermeister