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Amtsblatt Großheirath
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Großheirath

Bauleitplanung der Gemeinde Großheirath;

15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Großheirath im Bereich der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rossach Nord“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Bekanntmachung der Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplans nach

§ 6 Abs. 5 BauGB

Mit Bescheid vom 23.12.2025, Az. 6100 Nr. 5=41, hat das Landratsamt Coburg die 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Großheirath im Bereich der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rossach Nord“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Großheirath, Zimmer 19, Schulstraße 34, 96269 Großheirath, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerdem sind die Bekanntmachung zusammen mit dem Flächennutzungsplan, der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Großheirath unter dem Link

https://www.grossheirath.de/bauen-und-wohnen/

einzusehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Großheirath, den 02.03.2026

Udo Siegel
1. Bürgermeister