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Mitteilungsblatt Gemeinde Gundelsheim
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 493 der Gemarkung Gundelsheim für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Gundelsheim

Mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 8. Dezember 2021 erhielt die Gemeinde Gundelsheim eine übergangsweise beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung aus dem Tiefbrunnen auf dem Grundstück Fl.Nr. 493 der Gemarkung Gundelsheim. Die Erlaubnis wurde bis 31. Dezember 2023 zeitlich befristet.

Der ursprüngliche Antrag mit Planunterlagen des Ing.büros Gartiser, Germann und Piewak vom 30. Juni 2021, ausgefertigt am 19. Juli 2021 durch die Gemeinde Gundelsheim, lautete auf Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit einem Benutzungsumfang von 8,0 l/s, 576 m³/d und 120.000 m³/a. Im wasserrechtlichen Verfahren wurde das Wasserwirtschaftsamt Kronach als amtlicher Sachverständiger gehört. Mit der Erteilung einer Bewilligung besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter Einhaltung der im Bescheid aufgenommenen Inhalts- und Nebenbestimmungen Einverständnis. Aufgrund der damaligen Krisensituation mit den erschwerten Bedingungen für Betroffene zur Einsichtnahme in öffentl. auszulegende Planunterlagen entschied sich das Landratsamt Bamberg, zunächst eine übergangsweise beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2023 zu erteilen.

Das förmliche Verfahren zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wird nun mit öffentlicher Planauslegung fortgeführt.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben, für das keine Umweltver-träglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 zum UVPG angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Für die beantragte Grundwasserentnahme ist nach Anlage Nr. 13.3.2 zum UVPG eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgeschrieben.

Die Allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das Vorhaben liegt im Wasserschutzgebiet zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Gundelsheim und somit in einem empfindlichen Gebiet; der Schutzzweck dient allerdings der Benutzungsanlage selbst. Die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes wird durch das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aus wasserwirtschaftlicher und aus naturschutzfachlicher Sicht sind durch die Gewässerbenutzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Für die Grundwasserableitung besteht deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Diese Feststellung wurde der Öffentlichkeit bereits im Amtsblatt des Landkreises Bamberg 42/2021 und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gundelsheim Nr. 5/2023 bekanntgegeben. Feststellung und ausführliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG sind im zentralen UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.

1. Die Planunterlagen liegen in der Zeit

vom 3. Juni 2024 bis einschließlich 2. Juli 2024

bei der Gemeinde Gundelsheim, Karmelitenstraße 11, 96193 Gundelsheim während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.

Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht veröffentlicht. Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen rechtlich verbindlich ist

(Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG).

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann vom 3. Juni 2024 bis einschließlich 16. Juli 2024 bei der Gemeinde Gundelsheim, Karmelitenstraße 11, 96193 Gundelsheim oder beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2 Wasserrecht, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg, Raum H 324, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift oder auch elektronisch gegen den beantragten Plan erheben. Hinweis: Im Falle einer elektronischen Einwendung ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Elektronisch übermittelte Einwendungen mit einfacher E-Mail genügen diesem Formerfordernis nicht. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://www.landkreis-bamberg.de/Impressum.

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG (Planfeststellung, Plangenehmigung, Absehensentscheidung) einzulegen, sind bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb derselben Einwendungsfrist vorzubringen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen oder Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz findet Art. 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 BayVwVfG, auch in Fällen seines Abs. 8, keine Anwendung (§7 Abs. 4 und 6 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz).

3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert (Erör- terungstermin), der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, werden gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

4. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung des Bewilligungsbescheides an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

5. Weitere Hinweise:

Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Bewilligungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Bewilligungsverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros, den Amtlichen Sachverständigen und Trägern öffentlicher Belange zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht. Die Vorhabenträger und ihre Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Landratsamt Bamberg

gez.

Ulm

Regierungsrätin