Die Gemeinde Gundelsheim wird 2024 die Herstellungsbeiträge für alle Grundstücke, für die es in den letzten Jahren eine beitragspflichtige Veränderung gegeben hat und für die eine Beitragspflicht entstanden ist,
| • | Geschossflächenvergrößerung |
| • | Gebäudeneubau oder Anbau an das bestehende Gebäude |
| • | Anbau eines Wintergartens |
| • | Nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses |
| • | Aufstockung eines Wohnhauses |
| • | Nutzungsänderung |
| • | Grundstückserweiterung |
| • | Unbebaute jetzt bebaubare Grundstücke etc. |
prüfen und die Beiträge nachberechnen.
Herstellungsbeitrag, was ist das?
Die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung und Entwässerung ist gemeindliche Aufgabe. Die hierfür entstandenen Kosten werden einmalig zur Deckung des Aufwandes erhoben.
Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung und Entwässerungsanlage besteht oder wenn sie an die Wasserversorgung und Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.
Wie wird der Herstellungsbeitrag berechnet?
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieses Beitrages stellen die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde Gundelsheim (BGS-WAS) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung der Gemeinde Gundelsheim (BGS-EWS) dar.