5. Änderung des Bebauungsplans "Westlicher Rothenbühl - Dorfäcker"
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im Bereich nördlich der Georg-Wolf-Straße und westlich des Ahornwegs
Gemeinde Gundelsheim
5. Änderung des Bebauungsplans "Westlicher Rothenbühl - Dorfäcker" mit integriertem Grünordnungsplan für das Gebiet nördlich der Georg-Wolf-Straße und westlich des Ahornweges
Begründung
1.1 Anlass der Planung
Die Gemeinde Gundelsheim beabsichtigt durch die Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Rothenbühl - Dorfäcker" das Plangebiet zwischen der Ecke Holunderweg / Ahornweg, nördlich der Grundstücke entlang der Georg-Wolf-Straße und östlich des Friedhofes, als allgemeines Wohngebiet zu entwickeln.
Die Gemeinde Gundelsheim weist im Vergleich zu ihrer Nachbarkommune Memmelsdorf eine besondere positive Bevölkerungsentwicklung auf. Der fast permanente Geburtenüberschuss sowie der positive Wanderungssaldo von Personen in der Familiengründungsphase haben zu einem Bevölkerungswachstum geführt, das in vielen Regionen Deutschlands und Bayerns nicht der Regelfall ist.
In den vergangenen Jahrzehnten erfolgten daher sukzessive Nachverdichtungen sowie die Aktivierung bislang ungenutzter Flächen. Allein in den Jahren 2018 bis 2020 wurden im Gemeindegebiet 24 Wohngebäude errichtet. Parallel zur Schließung von Baulücken wurden zahlreiche Gebäude im Ortskern saniert. Das Stadtentwicklungskonzept (SEK) der Gemeinde Gundelsheim weist angesichts dieser Tendenz auf eine „weitgehende Ausschöpfung der Baulandpotenziale“ hin. Eine moderate Neuausweisung von rund 0,18 ha Bauland für die weitere Entwicklung erscheint aufgrund der genannten Rahmenbedingungen als gut begründet.
Die bisherige Bedarfsfläche für den Friedhof wurde bereits 2015 durch die dritte Änderung des Bebauungsplans "Westlicher Rothenbühl - Dorfäcker" aufgegeben und soll nun zugunsten der Schaffung von drei weiteren Bauparzellen fortgeführt werden. Der künftige Bedarf an Friedhofsflächen ist durch eine sich verstärkende Tendenz zur flächensparenden Urnenbeisetzung ausreichend gedeckt.
Die neue Bebauung fügt sich in Art und Maß der Nutzung in die städtebauliche Struktur des umgebenden Bestandes ein.
1.2 Art des Verfahrens
Mit dem Bebauungsplan sollen Maßnahmen der Innenentwicklung vorbereitet werden. Der Bebauungsplan mit ca. 1.784 m² Plangebiet erfüllt die Voraussetzungen eines Bebauungsplans gemäß §13a BauGB und kann dementsprechend im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Dort wird von einer Umweltprüfung und einen Umweltbericht abgesehen. In den Bebauungsplan wird ein Grünordnungsplan integriert.
2. Städtebauliche Ausgangssituation
Lage im Gemeindegebiet / Orts- und Landschaftsbild
Das ansteigende Plangebiet liegt südöstlich des zentralen Friedhofs in der Mitte des Gemeindegebiets von Gundelsheim. Es erstreckt sich vom südlichen Ende des Holunderweges und westlich in der Verlängerung des Ahornweges bis an die Nordkante der Grundstücke entlang der Georg-Wolf-Straße. Die städtebauliche Struktur in der direkten Umgebung des Plangebiets ist durch eine offene Bauweise geprägt. Die Gebäude der Umgebung stehen hangparallel und überwiegend traufständig zur Erschließungsstraße. In Bereichen von Kreuzungen stehen die Kopfgebäude giebelständig, um die Eingangssituation zu markieren.
An das Gebiet grenzt im Westen unmittelbar der Friedhof mit einer neu gestalteten Parkanlage an.
Im Osten stehen ein- bis zweigeschossige Wohngebäude mit traufständigen Satteldächern. Die Gebäudereihe staffelt sich jeweils leicht versetzt entlang der Topographie am Ahornweg bis zum Abzweig zur parallel verlaufenden Georg-Wolf-Straße im Süden. Unterhalb des Plangebietes befinden sich drei zweigeschossige Wohngebäude mit Zelt- bzw. Satteldächern die zur Georg-
Wolf-Straße hin erschlossen sind.
Regionalplanung
Im Regionalplan für die Planungsregion Oberfranken West (Planungsregion 4) gehört Gundelsheim zum Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum Bamberg.
Die vorliegende Planung folgt den regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen.
Planungsrechtlicher Bestand
Das Plangebiet und die westlich angrenzenden Flächen sind im wirksamen Flächennutzungsplan von 1983 als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof dargestellt. Es liegt zentral im Gemeindegebiet. Im südlichen und östlichen Anschluss wird ein allgemeines Wohngebiet dargestellt. Die notwendige Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Wege einer Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Ziff. 2 BauGB.
Vorhandenes Baurecht
Das Gebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplan „Westlicher Rothenbühl - Dorfäcker“ vom 09.04.1974, geändert am 19.05.1980 als Bedarfsfläche für den Friedhof festgesetzt. Gegenwärtig besteht deshalb kein Baurecht.
Denkmale/ Nachrichtliche Übernahmen/ Schutzgebiete
Im Geltungsbereich sind keine derartigen Schutzgüter bekannt. Die nächsten bekannten Bodendenkmale liegen in einer Entfernung von 600 m westlich bzw. 900 m östlich des Plangebietes.
Sollten Bodendenkmale aufgefunden werden, sind diese unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen sowie unverändert zu belassen.
2.4 Flurstücke
Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen des Flurstückes 391 und der Flurstücke 390/95 und 390/68. Alle von der Planung betroffenen Flurstücke befinden sich im Eigentum der Gemeinde Gundelsheim.
2.5 Art und Maß der Nutzung
Die derzeit extensiv genutzte Wiesenfläche diente als Erweiterungsfläche des Friedhofs.
2.6 Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist von Norden über den Holunderweg und von Osten über den Ahornweg erschlossen. Zusätzlich führt, von Süden kommend, ein Gehweg zwischen der Georg-Wolf-Straße und dem Ahornweg entlang der östlichen Grenze des Plangebietes.
In etwa 300 m Entfernung befindet sich die nächstgelegene Bushaltestelle für den öffentlichen Personennahverkehr. Der Fahrradverkehr wird auf der vorhandenen Erschließungsstraße geführt.
2.7 Natürliche Grundlage / Bestandsaufnahme und Bewertung
Boden
Die im Planungsgebiet anthropogen überprägten Böden dienen nicht der Entwicklung besonderer Biotope. Der ökologische Wert der Böden ist daher gering bis durchschnittlich. Die anstehenden Böden (lehmiger Ton) bieten eine geringe Versickerungsleistung (Bodenschätzungs - Übersichtskarte Bamberg Nord M 1: 25.000, 1976).
Es sind keine Altlastverdachtsfälle nach Art. 3 BayBodSchG im Altlastenkataster eingetragen.
Weder Altlastverdachtsflächen noch Altablagerungen oder schädliche Bodenveränderungen sind bekannt.
Wasser
Der maßgebende Grundwasserleiter besteht aus Sandsteinkeuper mit Trias, ungegliedert überdeckt durch Feuerletten. Die Grundwassergleichen liegen bei etwa 245,0 m ü. NN (Hydrogeologische Karte 1:100.000; Bodeninformationssystem Bayern, Dezember 2013).
Die Topografie liegt zwischen 254,0 m ü NN und 260,0 m ü NN. Somit kann der Flurabstand (also der Höhenunterschied zwischen Erdoberfläche und Grundwasseroberfläche) von 8 m als ausreichende bewertet werden.
Aus der Erfahrung mit Bauvorhaben im Umfeld sowie aufgrund der Topografie und der anzunehmenden Bodenbeschaffenheit wird die Ausführung der Keller als wasserundurchlässige Wanne empfohlen.
Flora / Fauna
Die bestehende Fläche ist eine Grünfläche; Sie ist im Bebauungsplan von 1980 als Bedarfsfläche für die Erweiterung des Friedhofs dargestellt.
Die extensive Wiesenfläche beheimatet eine Mischung von Gewöhnlicher Schafgarbe, Weißem Labkraut, Ackerwinde, Hirtentäschel, Breitwegerich, Klee, Löwenzahn, Zypressen Wolfsmilch, Luzerne, Hornklee, Wiesen Pippau und Kriechendem Hahnenfuß zusammen.
Insgesamt hat der Vegetationsbestand im Plangebiet eine durchschnittliche bis niedrige Biotopausstattung und erfüllt keine besondere Funktion für den Arten- und Biotopschutz.
Aufgrund der Artenzusammensetzung des Vegetationsbestands wird auf der Fläche mit einem Vorkommen von weit verbreiteten Tierarten gerechnet.
Gesetzlich geschützte Biotope bzw. Lebensstätten oder Waldflächen sind nicht betroffen.
Erholung
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Planungsgebiet befindet sich die neu gestaltete Parkanlage am Friedhof. Sie dient auch als Erholungsfläche und schließt an das Plangebiet an. Für die Zukunft ist eine Nutzung als Friedwald vorgesehen. Ihre Erholungsfunktion wird durch die Schaffung von Gärten und die Ergänzung zusätzlicher Wegeverbindungen gestärkt.
Klima
Die lokalklimatischen Verhältnisse sind größtenteils durch die umliegende lockere Bebauung geprägt. Der hohe Vegetationsbestand am Friedhof wirkt sich positiv auf das Mikroklima aus. Die geplante Maßnahme hat aufgrund der geringen Gesamtfläche keinen nennenswerten negativen Einfluss auf den Luftaustauschprozess im Siedlungsgebiet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
2.8 Vorbelastungen
Aufgrund der derzeitigen Nutzung als Bedarfsfläche des Friedhof und der umgebenden allgemeinen Wohnnutzung bestehen keine nennenswerte Hinweise auf eine Vorbelastungen.
Am nahegelegenen Friedhof kann es bei Beerdigungen und Prozessionen zu Glockengeläut und ggf. Musik kommen. Diese sind Einzelereignisse und charakteristisch für das dörfliche Zusammenleben.
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine über die Orientierungswerke der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) hinausgehenden Belastung durch Immissionen vor.
2.9 Versorgung und Erholung
In fußläufiger Entfernung von rund 150 m Metern liegt ein großzügig ausgestatteter Kinderspielplatz. Ebenfalls fußläufig erreichbar sind in rund 600 m Gastronomie und Einzelhandel mit einem vielfältigen Angebot für den täglichen Bedarf.
Ein Kindergarten und eine Grundschule sowie die Gemeindebücherei finden sich in etwa 700 m Entfernung.
Ein vielfältiges Angebot an Sport- und Freizeitflächen liegt zentrumsnah im Übergang zur Kulturlandschaft am südlichen und nördlichen Ortsrand. Für ein übergeordnetes Angebot an Freizeit- und Erholungsflächen besteht Anschluss an einen Radwanderweg des Landkreis Bamberg sowie des Wanderwegenetz durch den Zückshuter Forst.
3. Planungsziel und städtebauliches Konzept
Der Bebauungsplan folgt dem übergeordneten Planungsziel der Innenentwicklung auf einer nicht mehr als Friedhofserweiterung benötigten Brachfläche im zentralen Innenbereich der Gemeinde Gundelsheim. In Anbetracht der Lage und Größe des Plangebiets entsprechen die drei Baurechte einer organischen Ortsentwicklung.
Der Bebauungsplan sichert eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Der Flächennutzungsplan kann dementsprechend gemäß § 13a Abs.2 Ziff. 2 BauGB angepasst werden.
3.1 Art und Maß der Nutzung
Das Plangebiet liegt mittig im Gemeindegebiet. Die städtebauliche Struktur in der direkten Umgebung des Plangebietes ist durch Wohnbebauung in offener Bauweise geprägt.
Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl
Die drei neuen Baurechte setzten das Maß der Nutzung in dem angrenzenden Wohngebiet fort und werden als allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 bzw. 0,7 festgesetzt. Die festgesetzte Grundflächenzahl entspricht der Empfehlung der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Geschossflächenzahl
orientiert sich an der Geschossigkeit der umliegenden Bebauung und liegt daher unter der in der BauNVO empfohlenen Obergrenze. Durch die Reduzierung der Geschossfläche wird auch ein gestufter Übergang zur westlich angrenzenden Park- und Friedhofsfläche geschaffen.
Geschossigkeit
Die zwei neuen Baukörper fügen sich als Einzel- bzw. Doppelhaus mit maximal zwei Vollgeschossen in die prägende Bau- und Nutzungsstruktur des umgebenden Wohngebiets ein.
Sie werden mit einer Wohneinheit je Gebäude, bzw. einer Wohneinheit je Haushälfte festgesetzt.
Dächer
In ihrer Höhenentwicklung, Ausrichtung und Dachform orientieren sich die neuen Wohngebäude ebenfalls am prägenden Gebietscharakter und den in der Umgebung vorherrschenden Dachformen: Sattel- und Zeltdach.
Dementsprechend ist bei eingeschossiger Bauweise auch eine steilere Dachneigung zulässig als bei zweigeschossiger Bauweise. Gauben sind aufgrund der Geometrie der Dachflächen beim Bau eines Satteldachs zulässig und gewährleisten eine zweckmäßige Nutzung des Dachgeschosses.
3.2 Bauweise
Die im umgebenden Baugebiet vorzufindende geordnete städtebauliche Entwicklung in offener Bauweise wird durch die Schaffung von drei neuen Baurechten fortgesetzt.
Die Ausrichtung und die zurückgesetzten Baugrenzen der drei neuen Baukörper beziehen sich auf dieses charakteristische Erscheinungsbild sowie die vorherrschenden Gebäudefluchten und Raumkanten. Zugleich entstehen durch die Planung gut besonnte Gärten.
Bauweise Typ A
Das Gebäude im westlichen Baufeld wird in ein- oder zweigeschossiger Bauweise mit einer Dachneigung von 15° bis 25° als Zeltdach, bzw. 22° bis 45° als Satteldach ausgebildet. Die maximale Firsthöhe von 7,25 m bemisst sich von der Oberkante der Erschließungsstraße bis zur Oberkante des Firstes. Sie wird mittig an der Baufensternordseite gemessen.
Aufgrund der Geländeneigung nach Süden ergibt sich zwischen der Erschließungsstraße und der nördlichen Kante des Baufensters ein Höhenunterschied von etwa 1,5 m. Bei der Berechnung der Firsthöhe ist dieser Höhenversatz entsprechend zu berücksichtigen.
Die Höhe und Dachform entspricht dem städtebaulichen Leitgedanken, den westlichen Abschluss der Bebauung in Verlängerung des Ahornweges, gegenüber der Parkanlage am Friedhof und der Kapelle zurücktreten zu lassen.
Dachgauben sind nur bei der Errichtung eines Satteldaches zulässig.
Bauweise Typ B
Die Gebäude im östlichen Baufeld werden in zweigeschossiger Bauweise mit einer Dachneigung von 22° bis 40° ausgeführt. Die maximale Firsthöhe von 9,0 m bemisst sich ebenfalls von der Oberkante der Erschließungsstraße bis zur Oberkante des Firstes. Sie wird gleichsam mittig an der Baufensternordseite gemessen. An dieser Stelle ergibt sich aufgrund der Geländeneigung nach Süden zwischen der Erschließungsstraße und der nördlichen Kante des Baufensters ein Höhenunterschied von rund 1 m.
Die Errichtung von Dachgauben ist zulässig.
Die festgesetzte Bauweise schreibt das charakteristische Erscheinungsbild der Siedlung, insbesondere der Bebauung am Ahornweg, nach Westen hin fort.
Firstrichtung
Der für das Baugebiet typischen hangparallelen Firstausrichtung folgend, werden die Hauptfirste bei der Errichtung von Satteldächern in West-Ost-Richtung ausgeführt.
Nebenanlagen
Zur Vermeidung zusätzlicher Oberflächenversiegelung wird die Errichtung genehmigungspflichtiger Nebenanlagen außerhalb der Baufenster ausgeschlossen.
Überschreitung der Baugrenzen
Eine Überschreitung der Baugrenzen um max. 10 % jeweils in der Länge und Breite des Baurechts ist zulässig, sofern die festgesetzten GRZ- und GFZ-Werte eingehalten werden.
3.3 Gestaltung
Um ein homogenes Erscheinungsbild der entstehenden Neubauten sowohl zueinander als in Bezug zu der umgebenden Bebauung zu gewährleisten, sind die Doppelhäuser einheitlich zu gliedern und in Gestaltung, Material, Dacheindeckung und Dachneigung aufeinander abzustimmen. Das zuerst errichtete Gebäude bestimmt die Maße für die zweite Doppelhaushälfte.
3.4 Verkehrsflächen, Stellplätze
Das Plangebiet ist mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln gut erreichbar. Erschlossen werden die neuen Baurechte über den Ahornweg.
Zur Ermittlung der Anzahl der Stellplätze für den ruhenden Verkehr gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Gundelsheim. Diese sieht für jede Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem Grundstück vor.
Eine ausreichende Anzahl an Besucherstellplätzen stehen im Straßenraum östlich des Friedhofes und im direkten Anschluss nördlich des Plangebietes zur Verfügung.
Eine öffentliche Fußwegeverbindung besteht zwischen der Georg-Wolf-Straße und dem Ahornweg.
Die technische Ver- und Entsorgung des Baugebiets schließt an bestehende Leitungen an. Für den Anschluss an das Trennsystems wurde in der Georg-Wolf-Straße ein neuer Regenwasserkanal errichtet.
Garagen, Carports, Stellplätze
Garagen, Carports und Stellplätze sind in abweichender Bauweise als Grenzbebauung oder im Anschluss an Gebäude auch außerhalb der bebaubaren Fläche zulässig. Um die städtebaulich beabsichtigten Sichtbeziehung, die bereits Ziel des ursprünglichen Bebauungsplans von 1974 ist, in Verlängerung des Ahornweges zu erhalten und zugleich einer baulichen Verdichtung in unmittelbarer Nähe zu der öffentlichen Parkanlage entgegenzuwirken, gilt die genannte Festsetzung nicht für die Grundstücksgrenzen entlang der Parkanlage.
3.6 Grünordnung
Ziel der grünordnerischen Festsetzungen ist es, eine möglichst gute Integration des Baugebiets in die bestehende Landschafts- und Siedlungsstruktur zu erreichen.
Die geplanten Gartenflächen nehmen die Größe und Ausrichtung der bestehenden Gärten auf. Sie bieten durch ihre Größe und Lage eine wirksame Grundstruktur für einen artenreichen Garten mit Schutz- und Erholungsfunktion.
Abgrabungen
Aufgrund des leicht abschüssigen Geländes können Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1,0 m für die Erschließung und Gründung als Ausnahme zugelassen werden.
Einfriedungen
Im Bereich der Gärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedungen als Schnitthecken aus Laubgehölzen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,0 m über der Straßenoberkante zulässig.
Mauern sind als Einfriedungen aus ökologischen und räumlichen Gründen unzulässig.
An allen weiteren Grundstücksgrenzen sind Laubhecken bis zu einer max. Höhe von 2,0 m über Geländeniveau zulässig.
Alle Hecken und Zäune sind ohne Sockel anzulegen. Im Sinne des Natur- und Artenschutzes sind zwischen Zaun und Boden mindestens 10 cm freizulassen, um Kleintieren Durchschlupfmöglichkeiten zu geben.
Oberflächenversiegelung
Zum Erhalt der ökologischen Vielfalt und als Beitrag zum Klimaschutz sind Befestigungen von Zufahrten, Stellplätzen etc. auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren und nur mit versickerungsfähigen Belägen zulässig. Befestigungen, wie Asphaltierungen und Betonierungen von Flächen sind nicht zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung und damit der Versiegelungsgrad wird sich in der Planung vom derzeitigen Bestand unterscheiden. Wertgebende Vegetationsbestände sind nicht betroffen.
Die bestehende Vorbehaltsfläche für den Friedhof wird mit drei Einfamilienhäusern mit großzügigen Gärten belegt. Durch das Pflanzen von standortgerechten Pflanzen in den Gärten wird die Durchgrünung der Ortsmitte und die Artenvielfalt gefördert. Demnach sind keine weiteren Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen erforderlich.
Zum Schutz des Oberbodens ist im Zuge der Bau- und Erschließungsmaßnahmen der Oberboden im nutzbaren Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Der Boden soll für notwendige Erdarbeiten im Planungsgebiet zu nutzen.
Nicht überbaute Grundstücksflächen
Die nicht überbauten privaten Grundstücksflächen sind gem. Art. 7 BayBO gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es ist in allen privaten Baugrundstücken je angefangene 300 m² nicht überbauter Fläche ein mittelgroßer, heimischer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Mindestqualität: Hst, 3xv, m.Db., StU 14-16, Artenauswahl siehe Pflanzliste
Niederschlagswasser
Das anfallende Oberflächenwasser, sollte möglichst an Ort und Stelle versickern, da unter anderem der rasche, unverzögerte Regenwasserabfluss von befestigten Flächen die Hochwasserspitzen kleiner Fließgewässer verschärft. Aufgrund von anstehenden Tonböden ist jedoch mit einer eingeschränkten Versickerungsfähigkeit zu rechnen. Die Versickerungsfähigkeit sollte vor Baubeginn durch entsprechende Bodenuntersuchungen geprüft werden.
Das anfallende Oberflächenwasser wird, soweit es nicht vor Ort versickert, im Trennsystem auf privaten Grund in den neuen öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet.
Bei einer Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers von Dach- und Hofflächen in den Untergrund nach der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) werden die Vorgaben der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) beachtet.
Für die Rückhaltung von Niederschlagswasser sind Regenwasserzisternen zur
Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung, Toilettenspülung) mit einem Fassungsvermögen von etwa 3 m³ bis 6 m³ anzulegen. Der Überlauf wird, soweit möglich, zur Versickerung gebracht, oder an das Trennsystem angeschlossen.
Im Gemeindegebiet soll die vorhandene Qualität der Freiräume und Straßen in ihrer Wirkung als Gesamtraum erhalten und verbessert werden. Daher wird die oberirdische Verlegung von Versorgungsleitungen ausgeschlossen.
Pflege und Unterhaltung der Freiflächen
Die Anlage der Freiflächen und die Pflanzungen haben fachgerecht gemäß DIN 18320 und DIN 18916 zu erfolgen und sind spätestens in der folgenden Vegetationsperiode nach Inbetriebnahme der Baumaßnahme fertigzustellen. Der Erhalt der Anpflanzung ist durch eine fachgerechte Pflege dauerhaft sicherzustellen.
Dachbegrünung
Im Sinne des Klimaschutzes sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 5 Grad extensiv, pflegearm und niedrig, beispielsweise mit Sukkulenten oder Gräsern, zu begrünen.
3.7 Immissionsschutz
Haustechnische Anlagen wie z.B. Wärmepumpen, Lüftungsanlagen etc. müssen dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen. Sie sind möglichst abgeschirmt zur Nachbarbebauung, bzw. zu Nachbargrundstücken aufzustellen. Für die Beurteilung gelten die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
3.8 Klimaschutz
Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sollten die Vorhaben so geplant werden, dass auf Dauer ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung ist dabei zu beachten.
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Nachdem die Nutzungsänderung in ein allgemeines Wohngebiet nicht der Darstellung im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan entsprechen würde, ist eine entsprechende Anpassung erforderlich.
Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2, Ziff. 2 BauGB.
Auszug aus dem FNP mit Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Ziff. 2 BauGB
5. Auswirkungen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans müssen die Darstellungen des Flächennutzungsplans östlich des Friedhofs im Wege der Berichtigung (§ 13a Abs. 2, Ziff. 2 BauGB) angepasst werden.
Die Versorgung durch öffentliche und private Infrastruktur ist durch die bestehende Infrastruktur gewährleistet. Für den Anschluss an das Trennsystems ist ein Anschluss an den Regenwasser- und Schmutzwasserkanal in der Georg-Wolf-Straße vorhanden.
Das neue Wohnbaugebiet ist durch seine Lage, Struktur und Ausstattung insbesondere auf Familien und jüngere Paare ausgerichtet.
6. Zusammenfassende Erklärung
Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Dementsprechend ist keine zusammenfassenden Erklärung erforderlich.
Anlagen:
Pflanzenliste, FNP
Auftragnehmer
plan&werk Büro für Städtebau und Architektur, Schillerplatz 10, 96047 Bamberg
Anlagen
1. Pflanzenliste
Artenliste für Gehölzpflanzungen
Gehölzspektrum zur Auswahl für Pflanzungen in den Hausgärten
Obstbäume in den Hausgärten,
Pflanzqualität: Hst, 3xv, m.B.; StU 16-18
| Juglans regia | - Walnuss |
| Malus domestica | - Apfel in Sorten |
| Prunus avium | - Kirsche in Sorten |
| Prunus domestica | - Zwetschge in Sorten |
| Pyrus communis | - Birne in Sorten |
Laubbäume d.h. mittelgroße Bäume,
Pflanzqualität: Hst, 3xv, m.B.; StU 16-18
| Acer campestre | - Feld-Ahorn |
| Carpinus betulus | - Hainbuche |
Kleinkronige Bäume Pflanzqualität: Hst, 3xv, m.B.; StU 16-18
| Malus sylvestris | - Holz -Apfel |
| Prunus avium ´Plena´ | - Gefüllte Vogel-Kirsche |
Heckengehölze für Einfriedungen als Schnitthecke oder freiwachsende Laubhecke
hier nach Möglichkeit je Schnitthecke nur eine Gehölzart
| Acer campestre | - Feld-Ahorn (Schnitthecken als Einfriedung) |
| Carpinus betulus | - Hainbuche (Schnitthecken als Einfriedung) |
| Cornus mas | - Kornelkirsche |
| Cornus sanguinea | - Blut-Hartriegel |
| Corylus avellana | - Haselnuss |
| Euonymus europaeus * | - Pfaffenhütchen |
| Forsythia europea | - Goldglöckchen |
| Ligustrum vulgare * | - Liguster (Schnitthecken als Einfriedung) |
| Lonicera xylosteum * | - Gemeine Heckenkirsche |
| Rosa pimpinellifolia | - Bibernell-Rose |
| Rosa rubiginosa | - Wein-Rose |
| Sambucus nigra | - Schwarzer Holunder |
| Syringa vulgaris | - Flieder |
| Viburnum lantana * | - Wolliger Schneeball |
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