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Mitteilungsblatt Gemeinde Gundelsheim
Ausgabe 21/2024
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Satzung für die Festlegung der erforderlichen Anzahl von Kfz-Stellplätzen und deren Ablösung

Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayer. Bauordnung (BayBO) erläßt die Gemeinde Gundelsheim folgende

Satzung
für die Festlegung der erforderlichen Anzahl von Kfz-Stellplätzen und deren Ablösung

Vom 20.07.2001

§ 1

Allgemeine Grundsätze

Werden bauliche Anlagen oder andere Anlagen erstellt, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu er- warten ist, so sind im gesamten Gemeindegebiet Stellplätze zu einer sich aus § 2 ergebenden Anzahl herzustellen.

§ 2

Anzahl der erforderlichen Stellplätze

1)

Für jede Wohnung müssen mindestens einer und höchstens zwei Stellplätze nachgewiesen wer- den.

2)

Maßgebend für die Berechnung der erforderlichen Stellplatzanzahl ist neben Absatz 1 die jeweili- ge Wohnfläche. Pro 50 qm Wohnfläche ist ein Stellplatz nachzuweisen. Bruchteile sind ab 50/100 aufzurunden.

3)

Bei einem Mehrfamilienwohnhaus ist die erforderliche Stellplatzzahl unter Berücksichtigung von Abs. 1 durch eine Division der Gesamtfläche durch 50 zu ermitteln und gemäß Absatz 2 zu run- den.

4)

Die erforderliche Stellplatzanzahl bei sonstigen baulichen Anlagen richtet sich nach der beigefüg- ten Aufstellung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

5)

Der Stauraum vor einer Garage kann nicht als Stellplatz nachgewiesen werden.

§ 3

Lage und Beschaffenheit der Stellplätze

1)

Bei allen neu zu schaffenden offenen Stellplätzen sind die Flächen mit versickerungsfähigen, wasserdurchlässigen bzw. biologisch aktiven Befestigungsarten (z.B. Pflasterrasen oder ähnlichem) zu versehen.

2)

Bei offenen und überdachten Stellplätzen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen und in das öffentliche Kanalnetz erfolgen.

3)

Mehr als 3 zusammenhängende Stellplätze sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt auf dem eigenen Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.

§ 4

Erfüllung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht

1)

Kann der nach Art. 55 BayBO Verpflichtete der Erfüllung seiner Stellplatz- und Garagenbaupflicht gemäß § 2 oder der Bayer. Bauordnung nicht nachkommt, so kann aufgrund eines schriftlichen Antrages als Erfüllung auch die Herstellung der Allgemeinheit zugänglicher Stellplätze oder Garagen nach Art. 56 Abs. 1 BayBO gestattet werden (Ablösung). Zu den allgemein zugänglichen Stellplätzen gehören auch Parkstreifen und Parkbuchten an öffentlichen Straßen.

2)

Vor der Entscheidung über den Antrag ist insbesondere zu prüfen, ob die Ablösung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

3)

Die Höhe des Ablösungsbetrages wird aus dem durchschnittlichen Verkehrswert der Baugrundstücke (Bodenwert und Erschließung) des Bereichs, in dem das Baugrundstück liegt, zuzüglich der durchschnittlichen Herstellungskosten errechnet. Je Stellplatz für einen Personenkraftwagen ist hierbei einschließlich der dazugehörigen Verkehrsfläche für Zu- und Abfahrt eine Größe von 25 qm zu Grunde zu legen.

4)

Der Ablösungsbetrag beläuft sich je Stellplatz auf 3.000,00 Euro.

5)

Mit dem Bauherrn ist für die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht eine Ablösevereinbarung abzuschließen. Der Ablösungsbetrag ist mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Festlegung der erforderlichen Anzahl von Kfz-Stellplätzen und deren Ablösung vom 16.09.1992 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gundelsheim Nr. 20/1992 vom 02.10.1992) außer Kraft.

Gundelsheim, 20.07.2001
Gemeinde Gundelsheim
gez.
Gerhard Dorsch
1. Bürgermeister