| Gremium: | Gemeinderat Gundelsheim |
| Sitzungstag: | Mittwoch, den 17.09.2025 |
| Sitzungsort: | Rathaus Sitzungssaal |
| Vorsitzender: | 1. Bürgermeister Jonas Merzbacher |
Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder und erklärt die anberaumte Sitzung um 18:00 Uhr für eröffnet.Er stellt fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung gemäß Art. 52 Bayer. Gemeindeordnung (GO) ortsüblich bekanntgemacht worden sind.
Anwesenheitsliste
Anwesende:
Name, Vorname
1. Bürgermeister
Herr Jonas Merzbacher
Mitglieder Gemeinderat
Frau Renate Brütting
Herr Bernd Gotthardt
Herr Andreas Hergenröder
Herr Johannes Lang
Herr Robert Martin
Frau Gisela Oeckler
Herr Bernhard Oppel
Frau Ulrike Steinbock
Frau Maria Tadda
Herr Christian Wolf
Herr Stefan Wolf
Frau Christine Ziegler
Herr Stephan Zwosta
Schriftführerin
Frau Silke Hatzold
Nicht Anwesende:
Mitglieder Gemeinderat
Frau Ursel Baur
Frau Birgit Eichfelder
Herr Sean Steuart
Tagesordnung:
| Öffentlicher Teil | |
| 1. | Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Niederschrift |
| 2. | Isolierte Befreiung: Errichtung eines Garten-/Gerätehauses außerhalb des Baufensters; Tulpenweg 4, Fl.Nr. 213/28; Gemarkung Gundelsheim |
| 3. | Bauantrag: Terrassenüberbau mit festen Elementen; Tulpenweg 7, Fl.Nr. 213/31; Gemarkung Gundelsheim |
| 4. | Satzungsänderung: Anpassung der Stellplatzsatzung an die novellierte Bayerische Bauordnung (BayBO) |
| 5. | Beschluss: 5. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan "Westlicher Rothenbühl-Dorfäcker“ - Auslegungsbeschluss |
| 6. | Regionalwerke Bamberg GmbH: Übernahme der Gesellschaftsanteile der Stadt Bamberg und der Stadtwerke Bamberg GmbH durch die Regionalwerke Bamberg GmbH |
| 7. | Beratung: Konzeptplanung Gewerbegebiet Gundelsheim |
| 8. | Sachstandsbericht: Glasfaserausbau Gundelsheim - Markterkundungsverfahren 2025 |
| 9. | Informationen und Anfragen öffentlich: |
Öffentlicher Teil
TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Niederschrift
Sachverhalt:
Der Vorsitzende stellt fest, dass der Gemeinderat nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig ist.
Die letzte Sitzungsniederschrift wurde den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Sitzungsladung zugestellt.
Beschluss:
Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 2
Isolierte Befreiung: Errichtung eines Garten-/Gerätehauses außerhalb des Baufensters; Tulpenweg 4, Fl.Nr. 213/28; Gemarkung Gundelsheim
Sachverhalt:
Der Antragssteller plant auf dem Grundstück, Tulpenweg 4, Fl.Nr. 213/28, die Errichtung eines Garten-/Gerätehauses im Süd-Westen des Grundstückes.
Die Maße betragen: 254 x 148 x 221 cm (B x T x H)
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Wohnpark“ vom 14.01.1977 und ist ortsüblich erschlossen.
Es handelt sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gem. Art. 57 Abs. 1a BayBO. Das Garten-/Gerätehaus soll außerhalb des Baufensters entstehen, daher bedarf es einer isolierten Befreiung. Es wird eine Befreiung von den im Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen benötigt.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Es wird auf eine getrennte Abwasserführung (Niederschlags-/Schmutzwasser) bis zur Grundstücksgrenze und auf die Errichtung entsprechender Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerungslage hingewiesen. Eine Ableitung von Niederschlagswasser von privaten Flächen über den öffentlichen Grund darf nicht erfolgen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 3
Bauantrag: Terrassenüberbau mit festen Elementen; Tulpenweg 7, Fl.Nr. 213/31; Gemarkung Gundelsheim
Sachverhalt:
Die Bauherren beantragen die Genehmigung zur Errichtung eines Terrassenüberbaus mit festen Elementen im südwestlichen Bereich des bestehenden Wohngebäudes.
Der Terrassenüberbau mit festen Elementen soll eine Grundfläche von 3,52 m (lange Seite) x 2,73 m (Breite) sowie eine Höhe von 2,51 m aufweisen.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans “Wohnpark“ 14.01.1977 und ist ortsüblich erschlossen.
Es handelt sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gem. Art. 57 Abs. 1g BayBO.
Baugrenze:
Gemäß dem geltenden Bebauungsplan ist eine Baugrenze festgesetzt. Der geplante Anbau des Terrassenüberbaus überschreitet die Baugrenze in südwestlicher Richtung um ca. 6 m². Eine Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist erforderlich.
Bisher wurden keine Befreiungen beantragt. Nachtäglich eingereichte Anträge auf Isolierte Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werden in der Gemeinderatssitzung berücksichtigt.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor. Die gemeindliche Stellplatzsatzung ist einzuhalten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erhebt gegen den Terrassenüberbau mit festen Elementen, im Tulpenweg 7, Fl.Nr. 213/31, wie in den Bauantragsunterlagen beschrieben, keine Einwendungen.
Es wird auf eine getrennte Abwasserführung (Niederschlags-/Schmutzwasser) bis zur Grundstücksgrenze auf die Errichtung entsprechender Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerungslage hingewiesen. Eine Ableitung von Niederschlagswasser von privaten Flächen über den öffentlichen Grund darf nicht erfolgen.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Gundelsheim ist zu beachten.
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 4
Satzungsänderung: Anpassung der Stellplatzsatzung an die novellierte Bayerische Bauordnung (BayBO)
Mit dem Inkrafttreten des ersten Modernisierungsgesetzes zur Bayerischen Bauordnung (BayBO) zum 1. Oktober 2025 wird die bislang staatlich geregelte Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Kinderspielflächen auf die Kommunen übertragen.
Die entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben entfallen. Künftig obliegt es den Städten und Gemeinden, hierzu eigene Regelungen zu treffen.
Bereits bestehende, rechtsverbindliche Stellplatzsatzungen behalten gemäß Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO ihre Gültigkeit – vorausgesetzt, sie überschreiten nicht die in der ab 1. Oktober 2025 geltenden Anlage zur Garagen - und Stellplatz Verordnung (GaStellV) festgelegten Höchstzahlen. Sofern im Rahmen eines Neubaus der erforderliche Stellplatz nicht nachgewiesen werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Ablösebetrag in Höhe von 6.500 Euro zu entrichten.
Aufgrund der sogenannten “Brandschutzoption“ nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO kann es sinnvoll sein, bestehende Satzungen noch vor dem 1. Oktober 2025 zu überarbeiten und an die neuen Höchstgrenzen der GaStellVO anzupassen.
Auch die Vorgaben zur Herstellung von Kinderspielflächen fallen künftig in die Zuständigkeit der Kommunen. Die Gemeinde Gundelsheim sieht derzeit keine Notwendigkeit über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Regelungen zu treffen.
Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Gundelsheim unter Berücksichtigung der Vorgaben der Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) überarbeitet.
Die aktualisierten Regelungen gelten für alle zukünftigen Neu- und Umbaumaßnahmen, die einen Bauantrag erfordern. Für bestehende bauliche Anlagen gilt Bestandsschutz und unterliegen nicht den neuen Anforderungen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis und beschließt folgende
Satzung für die Festlegung der erforderlichen Anzahl von Kfz-Stellplätzen und deren Ablösung
Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796 ff.) zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff), sowie des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605), erlässt die Gemeinde Gundelsheim folgende Änderung der Stellplatzsatzung:
Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Gundelsheim. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 zur Satzung. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine andere oder vergleichbare Nutzung der Anlage zu ermitteln.
3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unter-schiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
3) Bei allen neu zu schaffenden offenen Stellplätzen sind die Flächen mit versickerungsfähigen, wasserdurchlässigen bzw. biologisch aktiven Befestigungsarten (z.B. Pflasterrasen oder ähnlichem) zu versehen.
4) Bei offenen und überdachten Stellplätzen ist eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen und in das öffentliche Kanalnetz erfolgen.
1) Mehr als 3 zusammenhängende Stellplätze sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt auf dem eigenen Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.
1) Die nach § 2 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
3) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösevertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags - dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist insbesondere zu prüfen, ob die Ablösung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
4) Die Höhe des Ablösungsbetrages wird aus dem durchschnittlichen Verkehrswert der Baugrundstücke (Bodenwert und Erschließung) des Bereichs, in dem das Baugrundstück liegt, zuzüglich der durchschnittlichen Herstellungskosten errechnet. Je Stellplatz für einen Personenkraftwagen ist hierbei einschließlich der dazugehörigen Verkehrsfläche für Zu- und Abfahrt eine Größe von 25 qm zu Grunde zu legen.
5) Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 6500,00 EURO.
6) Mit dem Bauherrn ist für die Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht eine Ablösevereinbarung abzuschließen. Der Ablösungsbetrag ist mit der Erteilung der Baugenehmigung fällig.
7) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 03. Oktober 2025 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Stellplatzsatzung vom 01. Januar 2002 außer Kraft.
Gundelsheim, 03.10.2025 Gemeinde Gundelsheim
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 5
Beschluss: 5. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan "Westlicher Rothenbühl-Dorfäcker“ - Auslegungsbeschluss
Sachverhalt:
Dem Gemeinderat wird die Entwurfsplanung der Fa. Plan&werk, Bamberg zur Bebauung im Bereich nördlich der Georg-Wolf-Straße und östlich des Friedhofs vorgestellt und beraten. Für die Umsetzung ist der Bebauungsplan „Westlicher Rothenbühl-Dorfäcker“ im Wege der 5. Änderung – mit integriertem Grünordnungsplan – fortzuschreiben. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren).
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und bestimmt den Planvorentwurf zur 5. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Westlicher Rothenbühl-Dorfäcker“ in der Fassung vom 11.09.2025 für die Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Beteiligung vorzubereiten und durchzuführen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt sowie zusätzlich online auf der Homepage der Gemeinde Gundelsheim hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 6
Regionalwerke Bamberg GmbH: Übernahme der Gesellschaftsanteile der Stadt Bamberg und der Stadtwerke Bamberg GmbH durch die Regionalwerke Bamberg GmbH
Sachverhalt:
Die Regionalwerke Bamberg GmbH (RWB) wurde 2012 gegründet. Gesellschafter sind der Landkreis Bamberg, 31 Kommunen des Landkreises Bamberg und die Stadt Bamberg sowie die Stadtwerke Bamberg GmbH (STWB). Ende 2024 haben die beiden Gesellschafter Stadt Bamberg und Stadtwerke Bamberg GmbH signalisiert, angesichts der veränderten Rahmenbedingungen aus der RWB zum 31.12.2025 ausscheiden zu wollen. Die politische Willensbildung dazu hat in den vergangenen Wochen stattgefunden. Der Aufsichtsrat der RWB hat sich bereits am 13.02.2025 mit dem Anliegen befasst. Am 12.03.2025 hat der Aufsichtsrat der Stadtwerke Bamberg GmbH für den Austritt der STWB gestimmt. In der Stadtratssitzung am 26.03.2025 hat der Stadtrat der Stadt Bamberg schließlich den Austritt von Stadt Bamberg und STWB beschlossen.
Die formale Kündigung der Gesellschafter Stadt Bamberg und STWB ist der RWB schließlich mit Schreiben vom 28.04.2025 zugegangen. Damit scheiden beide Gesellschafter zum 31.12.2025 aus der RWB aus. Die freiwerdenden Gesellschaftsanteile von Stadt und STWB müssen nun nach Wahl
der Gesellschaft auf einen oder mehrere der übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst übertragen werden. Wird ein entsprechender Beschluss durch die Gesellschafterversammlung nicht bis zum Stichtag des Ausscheidens gefasst, ist die Gesellschaft aufgelöst, vgl. § 16 Absatz 2 a) der Satzung der RWB. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Absatz 1 der Satzung der RWB und bemisst sich nach dem anteiligen Buchwert des Geschäftsanteils aus der Handelsbilanz zum Ende des Geschäftsjahres 2025.
Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Abfindung in drei gleich hohen Raten, wenn die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. Das Abfindungsguthaben wird ca. 200.000 Euro betragen und ist gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung der RWB mit 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die RWB ist mit einem Liquiditätsbestand von 319.337 Euro (Stichtag 14.08.2025) im Stande, das Abfindungsguthaben mit einer Einmalzahlung an die beiden ausscheidenden Gesellschafter abzuwickeln, um so eine unnötige Zinslast zu vermeiden. Es wird daher von Seiten der Geschäftsführung der RWB der entsprechende Vorschlag an die Gesellschafterversammlung unterbreitet.
Es spricht viel dafür, dass die Anteile der beiden ausscheidenden Gesellschafter von der Gesellschaft selbst übernommen werden. Dies hätte zum einen den Vorteil, dass die verbleibenden Gesellschafter selbst keine finanziellen Mittel aufbringen müssen, um die Abfindung der Geschäftsanteile zu gewährleisten. Zum anderen bestünde so auch für die Zukunft unkompliziert die Möglichkeit, weitere Gesellschafter in die RWB aufzunehmen, ohne dass eine Veränderung an den Gesellschaftsanteilen der übrigen Gesellschafter herbeigeführt werden muss. Darüber hinaus bleiben die ausgeglichenen Mehrheitsverhältnisse zwischen dem Landkreis Bamberg und den Kommunen in ihrer Gesamtheit unverändert.
Dementsprechend hat der Aufsichtsrat der RWB in seiner Sitzung am 13.02.2025 der Gesellschafterversammlung empfohlen, die Anteile selbst zu übernehmen.
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der RWB. Die Entscheidungen über die Übernahme der Gesellschaftsanteile der beiden ausscheidenden Gesellschafter Stadt Bamberg und Stadtwerke Bamberg GmbH im Umfang von jeweils einem Sechstel durch die Regionalwerke Bamberg GmbH selbst sowie der Modalitäten zur Auszahlung des Abfindungsguthabens sind keine Geschäfte der laufenden Verwaltung. Diese Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfordern einer vorherigen Entscheidung des Gemeinderats.
Die Abstimmung, die mindestens einer Dreiviertel-Mehrheit bedarf (vgl. § 13 Absatz 3 der Satzung der RWB), soll gemäß § 13 Absatz 7 der Satzung der RWB im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis. Bürgermeister Jonas Merzbacher wird beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der Regionalwerke Bamberg GmbH folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die Gesellschaftsanteile der Stadt Bamberg und der Stadtwerke Bamberg GmbH werden zum 31.12.2025 von der Regionalwerke Bamberg GmbH selbst übernommen. Die beiden ausscheidenden Gesellschafter werden entsprechend verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile an die Gesellschaft abzutreten.
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
2. Abweichend von § 17 Absatz 3 der Satzung der Regionalwerke Bamberg GmbH wird das Abfindungsguthaben im Wege einer Einmalzahlung an die beiden ausscheidenden Gesellschafter Stadt Bamberg und Stadtwerke Bamberg GmbH ausgezahlt.
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 7
Beratung: Konzeptplanung Gewerbegebiet Gundelsheim
Sachverhalt:
Die Gemeinde beabsichtigt, das Gewerbegebiet am östlichen Ortsrand – südlich der Kreisstraße BA 5 in Richtung Weichendorf – entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan zu erweitern. Zur Klärung der planerischen und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen hat der Erschließungsträger KFB Reuth das Planungsbüro Weyrauther Ingenieurgesellschaft mbH (Bamberg) mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt.
Das Untersuchungsgebiet umfasst rund 3,3 ha, schließt östlich an das bestehende Gewerbegebiet im Bereich der Industriestraße an und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Gelände fällt zur Leitenbach-Aue nach Südwesten um etwa 6 m ab; der Tiefpunkt liegt im südwestlichen Eck. Aufgrund der Topografie ist ein Regenrückhaltebecken am Tiefpunkt vorgesehen, mit Ablauf in den Leitenbach; hierfür sind entlang der Ableitung Leitungsrechte bzw. ggf. Grunderwerb (u. a. Teilflächen Fl.-Nrn. 491/491/3) zu sichern.
Zu berücksichtigen sind u. a. die Anbauverbots- und Baubeschränkungszonen der BA 5 (10 m bzw. 30 m ab künftigem Asphaltrand; Sichtdreiecke freizuhalten). Eine Teilfläche liegt innerhalb der Wasserschutzzone W III des Schutzgebiets „Gundelsheim TB“, woraus besondere Vorgaben u. a. zur Entwässerung, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zur Dichtheit von Leitungen folgen; die Studie empfiehlt hierfür eine hydrogeologische Fachprüfung. Südlich tangieren vorläufige HQ100-Gefahrenflächen den Bereich; hochwasserangepasste Bauleitplanung und die Einhaltung der Anforderungen für den Ablauf des RRB sind zu gewährleisten. Zudem liegt ein Bodendenkmal (D-4-6031-0194) im Plangebiet; Erdarbeiten bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis und voraussichtlich archäologischer Sondierungen.
Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich wird überschlägig ein Bedarf von rund 70 000 Wertpunkten ermittelt. Eine gemeindliche Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 487, ca. 2 500 m²) kann etwa 12 500 Wertpunkte leisten; weitere Flächen sind zu sichern. Entlang des Leitenbachs liegt außerhalb des Plangebiets das gesetzlich geschützte Biotop „Erlengehölze am Leitenbach“; Eingriffe sind zu vermeiden.
Zur verkehrlichen Erschließung wurden fünf Varianten entwickelt, die Anbindungen an die BA 5 (teilweise mit doppeltem bzw. einfachem Linksabbieger nach RiStWag) und/oder eine rein innerörtliche Anbindung über die bestehende Wendeanlage der Industriestraße kombinieren. Dem Gemeinderat werden die erarbeiteten Varianten vorgestellt:
Variante 1:
Variante 2:
Variante 3:
Variante 4:
Variante 5:
Variante 6:
Nach ausführlicher Vorstellung und Erläuterung der Varianten wird deutlich, dass die Variante 6 aus planerischer Sicht die besten Entwicklungsperspektiven bietet. Der Gemeinderat spricht sich daher überwiegend für diese Variante aus. Alle Varianten ermöglichen eine flexible Grundstücksaufteilung, die durchschnittliche Grundstücksgröße soll in etwa 1.500 m² betragen. Besonders relevante Themen wie Gebäudehöhe, die Auswahl zulässiger Betriebe sowie die Lärmbelastung werden in den weiteren Planungsprozess aufgenommen und im Gemeinderat gesondert behandelt. Aus dem Gremium wird angeregt, das Thema Parkmöglichkeiten im geplanten Gewerbegebiet frühzeitig in die weiteren Planungen aufzunehmen, da hier künftig ein erhöhter Bedarf zu erwarten sei.
Auch sollen die Wünsche der Bürgerschaft in den Planungen weitestgehend berücksichtigt werden.
Für Betroffene, Anlieger und Interessenten fand bereits am 21.08.2025 eine Vor-Ort-Begehung statt, weitere Informationsveranstaltungen sind geplant. Die Themen Lärmschutz und Fußweganbindung an den Ortskern bzw. Bergwiesen sind ausführlich zu betrachten.
Für das vorgesehene Gewerbegebiet liegen bereits konkrete Anfragen ortsansässiger Unternehmen vor, die u.a. Interesse an Erweiterungsflächen bekundet haben. Eine Ansiedlung von Logistikunternehmen ist nicht vorgesehen.
Aus dem Gemeinderat kommt die Nachfrage, ob alternativ zur Linksabbiegespur auch die Errichtung eines Kreisverkehrs auf der BA 5 möglich wäre. Der Landkreis zeigt sich derzeit eher ablehnend, hat diesen Vorschlag jedoch noch nicht endgültig verworfen.
Der Gemeinderat betont den Wunsch, den Bau eines Kreisverkehrs – sofern genehmigungsfähig – weiter zu verfolgen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die vorgestellten Erschließungsvarianten zur Kenntnis und spricht sich mehrheitlich für die sogenannte Vorzugsvariante als Grundlage für die weitere planerische Ausarbeitung aus.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, den Vorschlag zur Errichtung eines Kreisverkehrs an der Kreisstraße BA 5 im Bereich der geplanten Anbindung – als Alternative zur Linksabbiegespur – weiter zu verfolgen und hierzu das Gespräch mit dem Landkreis Bamberg fortzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 8
Sachstandsbericht: Glasfaserausbau Gundelsheim - Markterkundungsverfahren 2025
Sachverhalt:
Im Rahmen des Förderaufrufs 2025 zur Breitbandförderung gem. Gigabit-Richtlinie 2.0 ist beabsichtigt, einen Förderantrag für den Ausbau der digitalen Infrastruktur innerhalb einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zum 15.09.2025 zu stellen. Die Markterkundung für die Gemeinde Gundelsheim wurde abgeschlossen und hat ergeben, dass 947 Adressen als förderfähig identifiziert wurden. Rückmeldungen gab es durch die Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone GmbH. Die Vodafone GmbH wird keinen eigenwirtschaftlichen Ausbau vornehmen. Die Telekom Deutschland GmbH wird ausschließlich den eigenwirtschaftlichen Ausbau an 7 Adressen im Föhrenweg vornehmen.
Die voraussichtlichen Kosten des Projekts belaufen sich auf ca. 5.500.000 €, wovon 60 % durch den Bund und 30 % durch den Freistaat Bayern kofinanziert werden. Der Eigenanteil der Gemeinde Gundelsheim wird mit rund 550.000 € kalkuliert.
Nach aktueller Prognose erreicht die Gemeinde Gundelsheim ohne Beteiligung an einer interkommunalen Antragstellung lediglich 165 Punkte nach dem Markterkundungsverfahren und hätte damit keine realistische Chance auf Berücksichtigung im Förderaufruf. Durch die Kooperation mit weiteren Kommunen kann die Gesamtpunktzahl auf 240 Punkte gesteigert und die Förderwahrscheinlichkeit signifikant erhöht werden.
Folgende Kommunen haben eine interkommunale Zusammenarbeit beschlossen:
- Große Kreisstadt Dinkelsbühl, Landkreis Ansbach
- Gemeinde Burgoberbach, Landkreis Ansbach
- Gemeinde Aurach, Landkreis Ansbach
- Gemeinde Gundelsheim, Landkreis Bamberg
- Markt Weisendorf, Landkreis Erlangen-Höchstädt
Die federführende Kommune ist die Gemeinde Burgoberbach, die nach außen als alleiniger Vertragspartner gegenüber den Fördermittelgebern sowie Telekommunikationsunternehmen auftritt.
Die Kooperationsstruktur basiert auf einer fachlichen Empfehlung der Firma Corwese GmbH. Innerhalb der IKZ sind die konkrete Zusammenarbeit, Entscheidungs- und Abstimmungsgremien, Haftungsfragen sowie die Kostentragung in einer Zweckvereinbarung zu regeln.
Dem Gemeinderat wird der aktuelle Sachstand ausführlich erläutert. Der Eigenanteil der Gemeinde Gundelsheim wird in weiterer Sitzung gesondert beschlossen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis und beschließt:
Abstimmungsergebnis:
| Anwesend: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt | 0 |
TOP 9
Informationen und Anfragen öffentlich:
Die Gemeinde reagiert auf Rückmeldungen aus der Bürgerschaft zur Parkraumüberwachung und bietet ab sofort während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses eine zentrale Anlaufstelle für Rückfragen an. Bürgerinnen und Bürger können dort Sachverhalte zu festgestellten Verkehrsverstößen und zur Höhe von Verwarnungsgeldern klären; zudem ist eine Einsicht in die Fotodokumentation des jeweiligen Vorgangs möglich, die ab dem Folgetag im Rathaus vorliegt. Insgesamt steht die überwiegende Mehrheit der Bürgerschaft der Einführung einer Parküberwachung positiv gegenüber.
Die bisherige Nachbesprechungsstunde am Donnerstagnachmittag durch die Firma ESD wird vorerst nicht fortgeführt. Zuständig im Rathaus sind Herr Florian Neuberger und Herr Michael Keupp.
Übersicht der häufigsten Verkehrsverstöße:
| Parken auf dem Gehweg § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- 52a BKat | 55,00 € |
| Halten auf dem Gehweg § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat | 50,00 € |
| Parken im eingeschränkten Halteverbot § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52 BKat | 25,00 € |
| Parken außerhalb der entsprechende Parkflächenmarkierung § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; --BKat | 10,00 € |
| Verbotswidriges Parken auf dem linken Seitenstreifen § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat | 15,00 € |
| Regelmäßiges Parken eines Kraftfahrzeuges mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 in einem Wohngebiet außerhalb erlaubter Zeiten §12 Abs. 3a, §49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 56 BKat | 30,00 € |
| Parken ohne Parkscheibe oder Überschreitung der Parkdauer… § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 63.1 BKat |
|
| …um 30 Minuten | 20,00 € |
| …um eine Stunde | 25,00 € |
| …um zwei Stunden | 30,00 € |
| Parken eines Anhängers ohne Zugfahrzeug für länger als zwei Wochen § 12 Abs. 3b, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 57 BKat | 20,00 € |
| Unberechtigtes Parken auf einen Parkplatz für E-Fahrzeuge § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 55a BKat | 55,00 € |
Im August wurden Beratungen erstmals gänzlich durch die Gemeindeverwaltung erbracht, der Außendienst wird ausschließlich durch die Firma ESD wahrgenommen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Parkraumüberwachung kein fiskalisches Ziel verfolgt. Die Auswertung dient der Kostenkontrolle und der Bewertung der organisatorischen Aufstellung. Auf Wunsch kann der Gemeinderat die entsprechenden Unterlagen einsehen.
In der Gemeinderatssitzung am 23.07.2025 hat sich die Kommunale Archivpflege im Landkreis Bamberg e.V. vorgestellt. Diese betreuen einige Gemeindearchive des Landkreises Bamberg. Das Archiv von Gundelsheim wird in regelmäßigen Abständen von der Kreisarchivarin überprüft, welche ebenfalls für die Kommunale Archivpflege e.V. arbeitet. Es wurde festgestellt, dass sich das Gemeindearchiv teilweise in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befindet. Daher wurden Möglichkeiten vorgestellt, wie der Zustand verbessert und eine einheitliches Ablagesystem eingeführt werden kann. Der Verein hat dies bereits in anderen Gemeinden im Landkreis Bamberg umgesetzt und hat verschiedene Optionen für einen Beitritt der Gemeinde Gundelsheim erörtert. Ein mögliches Modell sieht einen festen Ansprechpartner durch den Verein vor, der sich einmal in der Woche für einen ganzen Tag im Rathaus der Gemeinde aufhält und das Archiv entsprechend aufarbeitet. Der Gemeinderat erhebt gegen einen Beitritt zum Verein für kommunale Archivpflege im Landkreis Bamberg e. V. keine Einwendungen. Im Anschluss an die öffentliche Sitzung und vor Beginn des nichtöffentlichen Teils führt die Gemeindearchivarin, Frau Maria Köppl, den Gemeinderat durch die Archivräume,
Bürgermeister Merzbacher zieht für das Festwochenende der Kerwa Gundelsheim 2025 eine durchweg positive Bilanz und spricht allen Beteiligten seinen ausdrücklichen Dank aus – insbesondere den Vereinen und Institutionen, die seit vielen Jahren verlässlich zum Gelingen der Veranstaltung beitragen, wie etwa dem SKK Bavaria Gundelsheim oder den Damen des ehemaligen Mittwochscafés.
Er betont, dass ein Fest dieser Größenordnung ohne das große Engagement der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer nicht realisierbar wäre.
Aus der Bürger- und Helferschaft wurde der Wunsch geäußert, den Kirchweihumzug im kommenden Jahr früher, z.B. um 14 Uhr beginnen zu lassen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf eine wünschenswerte stärkere Mitwirkung des Gemeinderates beim Umzug hingewiesen. Anregungen aus der Bürgerschaft für die Kerwa 2026 werden gerne entgegengenommen und sollen in die weiteren Planungen einfließen.
Aus dem Gemeinderat erfolgt die Nachfrage zum Sachstand hinsichtlich der Parkflächen in der Westlichen Ringstraße (Höhe Hausnr. 62) sowie an den Einmündungsbereichen Friedhofstraße / Fischerstraße und Stockackerstraße / Hallstadter Straße.
Der Vorsitzende teilt mit, dass ein Termin mit den zuständigen Stellen bislang noch nicht stattgefunden hat. Nach derzeitigem Stand ist jedoch davon auszugehen, dass die drei betroffenen Parkflächen künftig verändert werden. Im Zuge der weiteren Abstimmungen wird zudem geprüft, ob ggf. ergänzende Markierungen oder Anpassungen bestehender Parkflächen erforderlich oder möglich sind.
Im Gemeinderat wird angefragt, ob es zum aktuellen Sachstand hinsichtlich der Bienenhaltung innerhalb des Gemeindegebiets bereits neue Erkenntnisse oder Entwicklungen gibt. Seitens der Verwaltung wird mitgeteilt, dass derzeit keine neuen Informationen vorliegen.
Aus dem Gemeinderat wird eine Anfrage zu aktuell bestehenden Bauarbeiten im Bereich des Nahkauf-Marktes sowie auf dem gegenüberliegenden Grundstück gestellt. Herr Merzbacher teilt mit, dass es sich hierbei nicht um eine Baustelle der Gemeinde handelt, sondern um eine privatrechtliche Maßnahme, die von der Telekom durchgeführt wird.
Ein Gemeinderatsmitglied bringt den Wunsch zum Ausdruck, im Rahmen des geplanten Ausbaus des Autobahnkreuzes A70/A73 alle politischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den provisorischen Bau einer Fußgängerbrücke zwischen Gundelsheim und Lichteneiche zu erreichen. Der Bürgermeister informiert, dass seitens der Autobahndirektion bislang kein Bauzeitenplan vorliegt und noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen wurden, sodass aktuell keine verbindlichen Aussagen zum Abriss der Brücke gemacht werden können.
Ende der öffentlichen Sitzung 19:17 Uhr.
Für die Richtigkeit:
Jonas Merzbacher | Silke Hatzold |
1. Bürgermeister | Schriftführerin |