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Mitteilungsblatt Gemeinde Gundelsheim
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund § 25 Abs. 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 16 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i. V. m. Art. 22 Abs. 2 und 23 der Gemeindeordnung und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Gundelsheim folgende Hebesatzsatzung:

§ 1 Erhebungsgrundsätze

Die Gemeinde Gundelsheim erhebt

a)

von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b)

eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern werden für das Gebiet der Gemeinde Gundelsheim wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

A)

für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)

280 v. H.

B)

für die bebauten und unbebauten Grundstücke

(Grundsteuer B)

280 v. H.

2. Gewerbesteuer

360 v. H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Gundelsheim, 02.01.2025
Gemeinde Gundelsheim

Jonas Merzbacher
Erster Bürgermeister