Titel Logo
Mitteilungsblatt Gemeinde Gundelsheim
Ausgabe 25/2025
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus dem Rathaus

Satzung

der Gemeinde Gundelsheim

über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung

sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 19.11.2025

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabegesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Juli 1989 (GVBl S. 361) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erläßt die Gemeinde Gundelsheim folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenart

1)

Die Gemeinde Gundelsheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

2)

Als Gebühren werden erhoben:

a)

Eine Grabgebühr (§ 4)

b)

Bestattungsgebühren (§ 5)

c)

Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr entsteht

a)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühr

1)

Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für ein

a)

Reiheneinzelgrab

53,00 €

b)

Reihendoppelgrab

103,00 €

c)

Urnenerdgrab

53,00 €

d)

Urnengrab in der Urnenwand

53,00 €

e)

Urnendoppelgrab in der Urnenwand

103,00 €

f)

Urneneinzelgrab im Friedwald

53,00 €

g)

Urnendoppelgrab im Friedwald

103,00 €

h)

Urnenfamiliengrab im Friedwald (4 Urnen)

202,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben (§ 11 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung).

2)

Bei Gräbern mit durchgehendem Fundament, welches von der Gemeinde errichtet wurde, beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr für ein

a)

Reiheneinzelgrab

79,00 €

b)

Reihendoppelgrab

154,00 €

3)

Die Kosten für Grabbegrenzungssteine werden je nach Anfall berechnet.

4)

Der Beitrag für einen Gruftplatz pro Gruft und Jahr (§13 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt jährlich

208,00 €

Für eine Verlängerung des Gruftnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag wie folgt erhoben:

186,00 €

5)

Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

6)

Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

1)

Die Gebühr für die Grabherstellung (Normaltiefe - Ausheben und Schließen des Grabes, Erdabfuhr) beträgt bei

a)

Kindern

280,00 €

b)

Erwachsenen

650,00 €

2)

Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle beträgt

150,00 €

3)

Die Gebühr für die Grabherstellung und Beisetzung einer Urne (Beisetzung ohne Angehörige) beträgt

170,00 €

4)

Die Gebühr für die Grabherstellung und Beisetzung einer Urne im Beisein der Angehörigen beträgt

250,00 €

5)

Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne in der Urnenwand (Beisetzung ohne Angehörige) beträgt

120,00 €

6)

Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne in der Urnenwand im Beisein der Angehörigen beträgt

200,00 €

7)

Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne im Friedwald (Beisetzung ohne Angehörige) beträgt

100,00 €

8)

Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne im Friedwald im Beisein der Angehörigen beträgt

180,00 €

9)

Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft beträgt

450,00 €

10)

Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt

105,00 €

11)

Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt

460,00 €

12)

Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle bei einer Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier beträgt

150,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

1)

Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche werden je nach Anfall berechnet.

2)

Zuschlag für Kompressor bei schwerem (Lehm), steinigem, felsigem oder gefrorenem Boden pro Einsatzstunde

35,00 €

3)

Gebühr für die Nutzung der Kühlvitrine pro Tag

41,00 €

4)

Schriftliche Auskünfte

15,00 €

5)

Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden

12,00 €

6)

Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts

20,00 €

7)

Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen

75,00 €

8)

Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und/oder Einfassungen

25,00 €

9)

Zuschlag für eine Beerdigung am Samstag

100,00 €

10)

Gebühr für die Bescheinigung zur Aufnahme der Urne

10,00 €

11)

Beim Erwerb von Gruftplätzen sind die der Gemeinde entstandenen Ausbaukosten zu ersetzen, zuzüglich 5 % Verzinsung pro Jahr.

12)

Unterliegen die Gebühren in § 5 und § 6 der Umsatzsteuer, so wird diese zusätzlich zu den genannten Gebühren dem Gebührenschuldner auferlegt.

13)

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil Schlußbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.