Satzung
der Gemeinde Gundelsheim
über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung
sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 19.11.2025
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabegesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Juli 1989 (GVBl S. 361) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erläßt die Gemeinde Gundelsheim folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
| 1) | Die Gemeinde Gundelsheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. | |
| 2) | Als Gebühren werden erhoben: | |
| a) | Eine Grabgebühr (§ 4) |
| b) | Bestattungsgebühren (§ 5) |
| c) | Sonstige Gebühren (§ 6) |
Gebührenschuldner ist,
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, |
| d) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. |
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Gebühr entsteht
| a) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, |
| b) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, |
| c) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, |
| d) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. |
Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
| 1) | Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für ein | ||
| a) | Reiheneinzelgrab | 53,00 € |
| b) | Reihendoppelgrab | 103,00 € |
| c) | Urnenerdgrab | 53,00 € |
| d) | Urnengrab in der Urnenwand | 53,00 € |
| e) | Urnendoppelgrab in der Urnenwand | 103,00 € |
| f) | Urneneinzelgrab im Friedwald | 53,00 € |
| g) | Urnendoppelgrab im Friedwald | 103,00 € |
| h) | Urnenfamiliengrab im Friedwald (4 Urnen) | 202,00 € |
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben (§ 11 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung).
| 2) | Bei Gräbern mit durchgehendem Fundament, welches von der Gemeinde errichtet wurde, beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr für ein | ||
| a) | Reiheneinzelgrab | 79,00 € |
| b) | Reihendoppelgrab | 154,00 € |
| 3) | Die Kosten für Grabbegrenzungssteine werden je nach Anfall berechnet. |
| 4) | Der Beitrag für einen Gruftplatz pro Gruft und Jahr (§13 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt jährlich | 208,00 € |
| Für eine Verlängerung des Gruftnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag wie folgt erhoben: | 186,00 € |
| 5) | Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. | |
| 6) | Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet. | |
| 1) | Die Gebühr für die Grabherstellung (Normaltiefe - Ausheben und Schließen des Grabes, Erdabfuhr) beträgt bei | ||
| a) | Kindern | 280,00 € |
| b) | Erwachsenen | 650,00 € |
| 2) | Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle beträgt | 150,00 € |
| 3) | Die Gebühr für die Grabherstellung und Beisetzung einer Urne (Beisetzung ohne Angehörige) beträgt | 170,00 € |
| 4) | Die Gebühr für die Grabherstellung und Beisetzung einer Urne im Beisein der Angehörigen beträgt | 250,00 € |
| 5) | Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne in der Urnenwand (Beisetzung ohne Angehörige) beträgt | 120,00 € |
| 6) | Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne in der Urnenwand im Beisein der Angehörigen beträgt | 200,00 € |
| 7) | Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne im Friedwald (Beisetzung ohne Angehörige) beträgt | 100,00 € |
| 8) | Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne im Friedwald im Beisein der Angehörigen beträgt | 180,00 € |
| 9) | Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft beträgt | 450,00 € |
| 10) | Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt | 105,00 € |
| 11) | Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt | 460,00 € |
| 12) | Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle bei einer Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier beträgt | 150,00 € |
| 1) | Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche werden je nach Anfall berechnet. |
| 2) | Zuschlag für Kompressor bei schwerem (Lehm), steinigem, felsigem oder gefrorenem Boden pro Einsatzstunde | 35,00 € |
| 3) | Gebühr für die Nutzung der Kühlvitrine pro Tag | 41,00 € |
| 4) | Schriftliche Auskünfte | 15,00 € |
| 5) | Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden | 12,00 € |
| 6) | Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts | 20,00 € |
| 7) | Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen | 75,00 € |
| 8) | Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und/oder Einfassungen | 25,00 € |
| 9) | Zuschlag für eine Beerdigung am Samstag | 100,00 € |
| 10) | Gebühr für die Bescheinigung zur Aufnahme der Urne | 10,00 € |
| 11) | Beim Erwerb von Gruftplätzen sind die der Gemeinde entstandenen Ausbaukosten zu ersetzen, zuzüglich 5 % Verzinsung pro Jahr. |
| 12) | Unterliegen die Gebühren in § 5 und § 6 der Umsatzsteuer, so wird diese zusätzlich zu den genannten Gebühren dem Gebührenschuldner auferlegt. |
| 13) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
Dritter Teil Schlußbestimmungen
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.