Allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit der Grundwasserentnahme aus dem Tiefbrunnen auf Fl.Nr. 493 der Gemarkung Gundelsheim zur öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Gundelsheim
Das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser stellt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedarf.
Zuletzt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 2. Juli 1991 erhielt die Gemeinde Gundelsheim die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf Fl.Nr. 493 der Gemarkung Gundelsheim zur öffentlichen Wasserversorgung. Der Bescheid wurde bis zum 31. Juli 2021 befristet.
Die Gemeinde Gundelsheim hat unter Vorlage der Planunterlagen des Ing.Büros Gartiser, Germann & Piewak vom 19. Juli 2021 die Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt. Der beantragte Benutzungsumfang entspricht der bisherigen Gestattung von max. 8 l/s, 576 m³/d und 120.000 m³/a (mit einem max. Absenkziel von 34 m u. Brunnenkopf).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann einer Neuerteilung der Bewilligung für weitere 30 Jahre grundsätzlich zugestimmt werden. Aufgrund der aktuellen Krisensituation sah sich das Landratsamt Bamberg jedoch dazu veranlasst, das förmliche Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit der erforderlichen öffentlichen Planauslegung auszusetzen, bis das Infektionsgeschehen eine uneingeschränkte Einsichtnahme in die Planunterlagen zulässt. Die beantragte Grundwasserentnahme wird der Gemeinde Gundelsheim zunächst mit beschränkter wasserrechtliche Erlaubnis für die Dauer von 2 Jahren gestattet.
Signifikante Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt bzw. Beeinträchtigungen anderweitiger Grundwassernutzungen im näheren Bereich sind - bei ordnungsgemäßer Wartung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage - nicht zu erwarten. Die beantragte Entnahmemenge entspricht dem nachgewiesenen absehbaren Bedarf (unter Berücksichtigung des Wasserbezugs von der Fernwasserversorgung Oberfranken). Der Brunnen ist bis 17 m unter GOK abgesperrt und erschließt die Sand- und Tonsteine des Burgsandsteines als Grundwasserleiter. Der Brunnen wird aus Nordosten angeströmt. Abstromig des Brunnens biegt die Fließrichtung nach Westen ab. Die Jahresentnahmemenge ist im Grundwasserhaushalt abgedeckt. Nachteilige Umweltauswirkungen und negative Auswirkungen auf die Belange Dritter sind laut Wasserwirtschaftsamt Kronach als amtl. Sachverständiger nicht zu erwarten
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG um eine Grundwasserentnahme von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben ist. Eine UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 2, Satz 2 UVPG). Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 UVPG entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG). Es ist daher nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung und unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben zwar in einem nach Anlage 3 Ziffer 2.3 zum UVPG empfindlichen Gebiet liegt (Wasserschutzgebiet), der Schutzzweck des Gebietes dient allerdings der Benutzungsanlage selbst.
Die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes wird durch das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aus naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten. Für die geplante Grundwasserentnahme ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Feststellung und ausführliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG sind im zentralen UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.