Titel Logo
Mitteilungsblatt Gemeinde Gundelsheim
Ausgabe 6/2023
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Protokoll der Gemeinderatssitzung

SITZUNG

Gremium:

Gemeinderat Gundelsheim

Sitzungstag:

Mittwoch, den 15.02.2023

Sitzungsort:

Michael-Arneth-Schule Schulaula

Vorsitzender:

1. Bürgermeister Jonas Merzbacher

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder und erklärt die anberaumte Sitzung um 18:00 Uhr für eröffnet.Er stellt fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung gemäß Art. 52 Bayer. Gemeindeordnung (GO) ortsüblich bekanntgemacht worden sind.

Anwesenheitsliste

Mitglieder Gemeinderat

Frau Ursel Baur

Frau Renate Brütting

Frau Birgit Eichfelder

Herr Bernd Gotthardt

Herr Andreas Hergenröder

Herr Johannes Lang

Herr Robert Martin

Herr Jonas Merzbacher

Frau Gisela Oeckler

Herr Bernhard Oppel

Frau Maria Tadda

Herr Christian Wolf

Herr Stefan Wolf

Frau Christine Ziegler

Herr Stephan Zwosta

Schriftführer

Herr Michael Keupp

Nicht Anwesende:

Mitglieder Gemeinderat

Frau Ulrike Steinbock

Herr Sean Steuart

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

1.

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Niederschrift

2.

Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Gundelsheim

3.

Beratung Bedarf Katastrophenschutz

4.

Beschluss Tempo 30

5.

Planung Klausursitzung 2023 - Themenschwerpunkte

6.

Informationen und Anfragen öffentlich:

Öffentlicher Teil

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Niederschrift

Sachverhalt:

Der Vorsitzende stellt fest, dass der Gemeinderat nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig ist.

Die letzte Sitzungsniederschrift wurde den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Sitzungsladung zugestellt.

Beschluss:

Der Gemeinderat erhebt keine Einwendungen.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

15

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 2

Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Gundelsheim

Sachverhalt:

Die Hundesteuersatzung aus dem Jahre 2018 wurde überarbeitet und die Gemeinde schlägt folgende Änderungen vor:

In § 5a Kampfhunde wird bei Abs. 1 die Definition von Kampfhunden ergänzt: „Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.“

Der bestehende Absatz 2 und Absatz 3 können dadurch gestrichen werden; der bestehende Absatz 4 „Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben“ wird zum Absatz 2.

Als Absatz 3 wird hinzugefügt: „Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt auch nicht bei Vorlage einer Bescheinigung (Negativzeugnis) dass keine rassetypischen Wesensmerkmale vorliegen.“

Die generelle Einführung eines Maulkorbzwanges für Kampfhunde ist nicht zulässig und bedarf einer Einzelfallanordnung.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung und anschließende Bekanntmachung:

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer

(Hundesteuersatzung)

Die Gemeinde Gundelsheimerlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), folgende

Satzung

für die Erhebung einer Hundesteuer

Vom

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1.

Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.

Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der dieser Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3.

Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4.

Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

5.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6.

Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7.

Hunden in Tierhandlungen.

§ 3 Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nach § 5a besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Jahressteuer beträgt

a) für den ersten Hund 35,00 Euro,

b) für den zweiten Hund 50,00 Euro,

c) für jeden weiteren Hund 70,00 Euro.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Hundesteuer bei Kampfhunden im Sinne des § 5a jährlich

a) für den ersten Hund 460,00 Euro,

b) für jeden weiteren Hund 620,00 Euro.

(3) Generell wird die Hundehaltung in der Gemeinde auf maximal vier Hunde je Haushalt beschränkt. Das Halten von mehr als vier Hunden wird damit untersagt.

§ 5a Kampfhunde

(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

(2) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

(3) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt auch nicht bei Vorlage einer Bescheinigung (Negativzeugnis) dass keine rassetypischen Wesensmerkmale vorliegen.

§ 6 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 01. März 1983 (GVBl S. 51) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

(3) Für Hunde, die nach § 5a besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.

§ 7 Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.

(3) Werden Hunde gezüchtet, die in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeitvom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, wird eine ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 9 Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

(2) Die Steuerpflicht endet

a) bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt,

b) im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.

§ 10 Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 01. April eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

§ 11 Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3 Abs. 1) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde wegzieht.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Hundekennzeichen

(1) Die Gemeinde gibt für jeden Hund ein Hundesteuerkennzeichen (Steuermarke) aus. Das Hundekennzeichen ist Eigentum der Gemeinde und ist bei der Abmeldung des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.

(2) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen.

(3) Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd in den Jagdrevieren im Stadtgebiet von der Anlegepflicht befreit.

(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 13 Steuerüberwachung

Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Gemeinde nach Art. 13 Abs. 6 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 16 des Bayerischen Datenschutzgesetzes

1. Kontrollen durchführen und

2. Auskünfte von Beteiligten und anderen Personen einholen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 16 Nr. 2 KAG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

1.

§ 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

2.

§ 11 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3.

§ 12 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne befestigte Steuermarke umherlaufen lässt,

4.

§ 12 Abs. 4 die Steuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 21.06.2018 außer Kraft.

Gundelsheim, 15.02.2023

Gemeinde Gundelsheim

Jonas Merzbacher

1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

15

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 3

Beratung Bedarf Katastrophenschutz

Sachverhalt:

Auf Grund der aktuellen Lage in Deutschland und Europa wurde in übergeordneten Gremien das Thema der Blackout-Gefahr und des generellen Katastrophenschutzes in Notlagen beraten. Die Umsetzung und Ausrüstung auf kommunaler Ebene wurde seitens der Verwaltung in Abstimmung mit der entsprechenden Stellen geprüft. Etwaige Anschaffungen gelten für den Katastrophenfall mit längerfristigem Ausfall kritischer Infrastruktur. Für den Winter 2022/23 wurde im Auftrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Klimaschutz die Sicherung der Stromnetz-Stabilität in Deutschland geprüft:

Der zweite Stresstest wurde von den vier Übertragungsnetzbetreibern im Zeitraum von Mitte Juli bis Anfang September 2022 durchgeführt. Im Vergleich zur ersten Sonderanalyse (März bis Mai 2022) wurden die Annahmen zu den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine auf den Energiemarkt aus Vorsorgegründen deutlich verschärft und stufenweise hochskaliert. Zusätzlich berücksichtigen die Berechnungen weitere mögliche Engpässe in der Kraftwerksverfügbarkeit.

Die Analyse umfasst drei kritische Szenarien (kritisches Szenario +, sehr kritisches Szenario ++ und Extremszenario +++), die deutlich von den Referenzszenarien aus den gesetzlich vorgeschriebenen Analysen zur Stromversorgungssicherheit von Ende April 2022 abweichen. Auch im Vergleich zum ersten Stresstest vom Mai 2022 wurden die Annahmen zur Kraftwerksverfügbarkeit und zu Brennstoffpreisen noch einmal deutlich verschärft und je nach Szenario hochskaliert. Damit liegen der Gesamtbewertung für die Stromversorgungssituation insgesamt fünf Szenarien zugrunde - von Basisszenario der gesetzlich vorgeschriebenen Bedarfsanalyse bis hin zum Extremszenario in diesem zweiten Stresstest.

Für die drei Szenarien des zweiten Stresstests wurden in Stufen mögliche Auswirkungen einer unterschiedlich kritischen Lage auf den Energiemärkten auf den Stromsektor in Deutschland und Europa untersucht.

Der zweite Stresstest zeigt im Ergebnis: Eine stundenweise krisenhafte Situation im Stromsystem im Winter 22/23 ist zwar sehr unwahrscheinlich, kann aktuell, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Damit es aber im kommenden Winter zu keinerlei Lastunterdeckungen oder Stromausfällen aufgrund von Netz-Stresssituationen kommt, sind zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Netzsicherheit nötig.

(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

Die Gemeinde Gundelsheim liegt im Falle des Ausfalls kritischer Infrastruktur, wie z.B. Mobilfunk und Internet, im Zuständigkeitsbereich des Katastrophenschutzes des Landkreises Bamberg. Dieser ist ausgerüstet mit umfangreicher Ausstattung zur Fernsprechvermittlung sowie Satellitenschüssel zur Herstellung ortsunabhängiger Internetverbindungen vorbehaltlich für kritische Einrichtungen.

Der Katastrophenschutz des Landkreises agiert zudem ergänzend zu den lokalen Feuerwehren.

Weiterhin sind im Landkreis mehrere Satellitensprechfunkgeräte verfügbar, um im gesicherten IRIDIUM-Satellitennetzwerk zu kommunizieren. Deren Benutzung ist ebenfalls kritischen Einrichtungen vorbehalten.

Zu den Anschaffungen auf kommunaler Ebene zählen unter anderem weitere Notstromaggregate, eigene Satellitenschüsseln sowie exklusive Satellitensprechfunkgeräte. Alle Anschaffungen wären ausschließlich zur weiteren Sicherung der kritischen Einrichtungen im Gemeindegebiet - Rathaus, Bauhof, Feuerwehr. Für Kommunen mit vergleichbarer Größe wird ein Ausgabevolumen von 8.000,00 bis 15.000,00 € angenommen.

Bereits in der Sitzung vom 14.09.2022 wurde der Gemeinderat über die Situation der Gemeinde im Falle eines sog. “Blackouts“ informiert: Betrieb Spezerei, Wasserversorgung, Heizsysteme in öffentlichen Gebäuden, Betrieb Seniorenzentrum, Betrieb Kläranlage/Hebewerk.

Seitens der Gemeinde Gundelsheim sind keine zusätzlichen Anschaffungen erfolgt und zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. Eine Notwendigkeit und weitergehender Handlungsbedarf werden vom Gemeinderat nicht gesehen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis und stimmt dem Vorgehen zu.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

15

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 4

Beschluss Tempo 30

Sachverhalt:

In der letzten Sitzung im Dezember wurde basierend auf den unten folgenden Grundlagen die Situation in Gundelsheim beraten.

Es gilt über zwei Alternativen abzustimmen:

  1. Das Tempo 30 als streckenbezogene Einrichtung im Umfeld kritischer Infrastruktur, wie z.B. Kindergärten, Schulen und Spielplätzen. Dies bedeutet für Gundelsheim die bestehenden Geschwindigkeitsregulierungen zu wahren, da sich diese Einrichtungen und Plätze in Gundelsheim bereits entweder in einer Zone 30 befinden oder streckenbezogen reguliert wurde, wie z.B. in der Georg-Wolf-Straße.
  2. Die Einrichtung einer großflächigen Zone 30 im Rahmen einer gebietsplanerischen Regulierung. Hierfür wird zur Vermeidung von Schilderwäldern, Verwirrung und besonders der Kostenregulierung eine Einrichtung eine einheitliche Temporegulierung im gesamten Gemeindegebiet vorgeschlagen. Ausgenommen von der Zone 30 wären weiterhin die Kreisstraßen BA4 sowie BA5.

Die Einrichtung von Tempo 30 kann grundsätzlich entweder streckenbezogen zur Sicherung von örtlich bezogen Gefahrenquellen errichtet werden oder gebietsplanerisch ausgeweitet werden. Als örtliche Straßenverkehrsbehörde hat die Gemeinde Gundelsheim auf Gemeindestraßen die Hoheit zur Regulierung und Beschränkung.

§45 VwV-StVO

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.

zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

2.

zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,

3.

zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

4.

zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,

5.

hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

6.

zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

Tempo 30 - Streckenbezogene Einrichtung

Die streckenbezogene Einrichtung beschränkt die Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 in der Regel nach §45 (1) 5. VwV-StVO und insbesondere im Umfeld von kritischer Infrastruktur, wie z.B. Kindergärten, Spielplätzen und Schulen.

Zone 30 - Gebietsplanerische Regulierung

Zur Einrichtung von Tempo 30 Zonen heißt es weiter in §45 VwV-StVO:

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links “) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

Als Kommune und örtliche Straßenverkehrsbehörde hält die Gemeinde Gundelsheim die Planungshoheit. Zusätzlich zu den Ausführungen in §45 StVO (1c) gilt, dass bestehende Beschilderung sowie übergeordnete Beschilderung die Vorfahrt innerhalb einer Zone 30 regeln kann. Generell können Straßen, die eine Buslinie enthalten, als Vorfahrtsstraßen geführt werden. Somit können auch bei einer Einrichtung einer Tempo 30 Zone bestehende Vorfahrtsstraßen in Gundelsheim weiter gelten und bestehen bleiben. Eine mögliche Tempo 30 Zone könnte sich auf das gesamte Gemeindegebiet außerhalb von übergeordneten Kreisstraßen erstrecken. Eine Einführung von Tempo 30 in Industrie- und Gewerbegebieten wäre zu prüfen.

Auf Grundlage der beiden vorgestellten Alternativen Tempo 30 bzw. Zone 30 berät der Gemeinderat ausführlich folgende Maßnahmen:

Umsetzung einer verkehrsberuhigten Zone Lindenstraße

Tempo 30 - Zone In der Hasenleite, Hohenlohestraße, Zur Steinleite, usw.

Am Angerholz, Beginn Am Backleitenweg Tempo 20

Vergrößerung Tempo 30 rund um den Kinderspielplatz Georg-Wolf-Straße

Errichtung eines Zusatzschildes “Kindergarten“ vor der Kindertagesstätte St. Marien.

Zur weiteren Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit innerhalb der Ortschaft wird die Anschaffung eines mobilen Geschwindigkeitsanzeigesystems beraten.

Die Reduzierung der Geschwindigkeit in der Hauptstraße im Bereich zwischen Hauptstraße 5 (“Blumalädla“) und Hauptstraße 32 (“Nahkauf“) auf Tempo 30 liegt im Entscheidungsbereich des Landkreises, da es sich hier um eine Kreisstraße handelt.

Beschluss 1:

Der Gemeinderat beschließt die beratenen Punkte:

Umsetzung einer verkehrsberuhigten Zone Lindenstraße

Tempo 30 - Zone In der Hasenleite, Hohenlohestraße, Zur Steinleite, usw.

Am Angerholz, Beginn Am Backleitenweg Tempo 20

Vergrößerung Tempo 30 rund um den Kinderspielplatz Georg-Wolf-Straße

Errichtung eines Zusatzschildes “Kindergarten“ vor der Kindertagesstätte St. Marien

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

15

Ja-Stimmen:

14

Nein-Stimmen:

1

Persönlich beteiligt

0

Beschluss 2:

Der Gemeinderat beschließt einen Antrag Tempo 30 in der Hauptstraße für den Bereich zwischen Hauptstraße 5 bis Hauptstraße 32 und beauftragt die Verwaltung, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

15

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 5

Planung Klausursitzung 2023 - Themenschwerpunkte

Sachverhalt:

Analog zum vergangenen Jahr soll auch 2023 wieder eine Klausursitzung stattfinden. Hierfür sollen nun Themenschwerpunkte im Gemeinderat beraten werden.

Seitens der Gemeindeverwaltung sind u.a. die laufenden Projekte Kläranlage, Friedhof, Steg Leitenbach, Neubau Kinderkrippe, Finanzlage angedacht. Weitere Themen können vom Gremium eingebracht werden. Die Klausursitzung soll im März 2023 als intensivere Gemeinderatssitzung zur Vorberatung der kommenden 12 Monate dienen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt die Durchführung einer Klausursitzung am 18. März 2023.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

15

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 6

Informationen und Anfragen öffentlich:

In den letzten Monaten häufen sich Anfragen in der Verwaltung zur privaten Anmietung der Turnhalle der Michael-Arneth-Schule für Feierlichkeiten, wie z.B. Kindergeburtstage.

Bürgermeister Jonas Merzbacher teilt mit, dass aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen die Turnhalle nicht mehr für Derartiges vermietet werden kann.

Der Jahresabschluss 2021 der Bürgerstiftung Gundelsheim wurde geprüft und vom Kuratorium beschlossen. Zum Jahresende 2021 betrug das nominale dauerhafte Stiftungsvermögen der Unterstiftung 35.970,00 €. Im Geschäftsjahr wurde das Vermögen um 250,00 € erhöht. Weiterhin wurden Spenden in Höhe von 11.640,00 € vereinnahmt. Im Jahr 2021 kamen nachstehende Beträge von der Stiftungstreuhand an die Gemeinde Gundelsheim zur Auszahlung: 17.02.2021: 35.000,00 €; 22.06.2021: 6.000,00 €; Im Jahr 2022 kamen nachstehende Beträge von der Stiftungstreuhand an die Gemeinde Gundelsheim zur Auszahlung: 14.12.2022: 7.610,52 €

Der Kontostand der Bürgerstiftung Gundelsheim betrug zum 06.02.2023:

71.488,31 € (Spendenkonto) - 35.970,00 € (Stiftungsvermögen)

Für die Amtsperiode 2024 bis 2028 findet im ersten Halbjahr 2023 die Wahl der Schöffen statt. Die Vorschlagsliste ist bis zum 15. Mai 2023 aufzustellen. Die Gemeinde Gundelsheim ist beauftragt, drei Personen vorzuschlagen und auf Grund des Gebotes zur Gleichmäßigkeit angehalten, diese Anzahl nur unwesentlich zu überschreiten. Die Verwaltung schlägt somit vor, in der April Sitzung des Gemeinderates über die entsprechende Vorschlagsliste über maximal vier Personen abzustimmen. Bereits jetzt übersteigt die Anzahl der Bewerber die angeforderte Anzahl der Vorschläge.

Der Gemeinderat wird über die nächste Landtagswahl informiert. Am 12. Dezember setzte die Staatsregierung den Termin auf den 08. Oktober 2023 fest. Herr Michael Keupp wird als Wahlleiter und Frau Tina Peukert als stellvertretende Wahlleiterin vor Ort benannt.

Die Förderung KsNI (Klimaschone Nutzfahrzeuge & Ladeinfrastruktur) wurde fristgerecht im Jahr 2022 beim Bundesamt für Logistik und Mobilität beantragt. Der entsprechende Förderantrag unterlag bisher noch keiner Bearbeitung. Nach aktuellem Austausch (KW 4) mit dem BALM kann die Erstbearbeitung des Antrages noch mehr als 3 Monate dauern, bisher wurden erst vereinzelt Anträge bearbeitet und ausgezahlt.

Die Lieferzeit einer entsprechenden Schnellladesäule liegt aktuell bei bis zu 30 Wochen. In der Anschaffung ohne Installation und Betrieb sind Kosten zwischen 55.000,00 und 65.000,00 € zu erwarten. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wäre förderschädlich und bedeutet die komplette Übernahme der Kosten seitens der Gemeindeverwaltung. Auf Grund der beantragten Förderhöhe von bis zu 80% wird von einem vorzeitigem Maßnahmenbeginn, sprich der frühzeitigen Bestellung einer Ladesäule, abgesehen.

Am 01. März 2023 findet ein Bürgerinformationsabend bezüglich der Einrichtung der nachträglichen Lärmversorgung am Autobahnkreuz A70/A73 statt. Die Autobahn GmbH des Bundes lädt ab 19:00 Uhr in die Michael-Arneth Grundschule ein. Aktuell werden seitens der Autobahn GmbH die Unterlagen für den Feststellungsentwurf vorbereitet, um im Herbst 2023 einen Antrag auf Planfeststellung bei der Regierung von Oberfranken stellen zu können.

Der Gemeinderat berät ausführlich Bauvoranfragen in der Unteren Bachstraße, Kirchstraße und Meixnerstraße und signalisiert jeweils Zustimmung bei der Stellung von entsprechenden Bauanträgen.

Einige Außenspielgeräte der Kindertagesstätte St. Marien sind in einem maroden Zustand und werden in der kommenden Zeit ersetzt.

Die Bachstraße 6 dient derzeit als vorübergehende Notunterkunft für Wohnungslose, die zuletzt in der Gemeinde Gundelsheim gemeldet waren. Anschließend wird dort die Nutzungsänderung der bestehenden Unterkunft für Asylsuchende in eine betreute Wohngemeinschaft mit vier Plätzen in Gundelsheim umgesetzt.

Bürgermeister Merzbacher informiert den Gemeinderat über den aktuellen Sachstand zur Sanierung des Friedhofs. Am 16.03.2023 findet mit dem dafür beauftragten Ingenieurbüro eine weitergehende Besprechung statt. Der Baubeginn ist für 2023 geplant.

Zur Sachlage bezüglich des Vertrages Gemeinde Gundelsheim und J&P Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH zur Erschließung der Lindenstraße gibt es von den Vertragsparteien unterschiedliche Rechtsauffassungen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird eine Auszahlung ausgesetzt.

Der anvisierte Baubeginn für die Kinderkrippe Gundelsheim wird verschoben, da im nächsten Jahr höhere Förderquoten zu erwarten sind.

Im Zuge der Erarbeitung des neuen Windenergiekonzepts durch den Regionalen Planungsverband Oberfranken-West hat die Gemeinde Gundelsheim eine Anfrage für Potenzialflächen gestellt. Die regionalplanerisch und fachlich noch ungeprüften Potenzialflächen wurden auf Grundlage der harten Ausschlusskriterien des Kriterienkataloges ermittelt, der am 17.11.2022 vom Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West beschlossen worden ist. Für die Gemeinde Gundelsheim haben die Berechnungen keine Potenzialflächen ergeben.

Der Gundelsheimer Fasching wird in diesem Jahr vom Sportverein Gundelsheim ausgerichtet. Nach weiteren Beratungen wurde die Anzahl der Besucher*innen aus verschiedenen Gründen auf 400 Personen festgelegt. Der Gemeinderat ist sich einig, den Barbetrieb am Faschingsdienstag (Kinderfasching) nicht zu genehmigen.

Aus dem Gemeinderat wird angefragt, wann der Aushub auf der Blumenwiese am Orlamünder Weg entfernt wird. Bürgermeister Merzbacher teilt mit, dass der Auftrag bereits erteilt wurde und der Aushub zusammen mit dem der Kindertagesstätte (alter Festplatz) abgefahren wird.

Der Gemeinderat fragt nach, wer die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 02. Februar 2023 trägt, bei dem ein Auto in der Unterführung am Sportplatz steckengeblieben ist. Ebenso wird die Verhältnismäßigkeit diskutiert. Bürgermeister Merzbacher erklärt, dass diese Fragen noch nicht geklärt sind.

Der Gemeinderat fragt bezüglich der Parksituation in der Lindenstraße im Bereich der öffentlichen Stellplätze nach. Herr Merzbacher teilt mit, dass eine entsprechende Beschilderung bereits in Auftrag gegeben wurde.

Ende der öffentlichen Sitzung 19:07 Uhr.

Für die Richtigkeit:

Jonas Merzbacher

Michael Keupp

1. Bürgermeister

Schriftführer