an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Sie haben gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung zu erheben. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Übermittlungssperren im Melderegister
Gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz hat die Meldebehörde einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung über die Übermittlungssperren zu unterrichten.
| Sofern Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten bei | |
| • | Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
| • | Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern deren Familienangehörige |
| • | Übermittlungen an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen |
| • | Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
| • | Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
widersprechen wollen, können Sie im Rathaus einen schriftlichen Antrag stellen und ohne Angabe von Gründen eine unbefristete Übermittlungssperre im Melderegister einrichten lassen. Sie können diese im Bürgerserviceportal oder im Rathaus bearbeiten. Haben Sie bereits eine Übermittlungssperre eingerichtet, ist ein neuer Antrag nicht erforderlich.