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Mitteilungsblatt Gemeinde Gundelsheim
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserrecht

Planfeststellung für den Ersatzneubau einer Fußgängerbrücke mit Veränderungen des Leitenbachufers auf den Grundstücken Fl.Nr. 48/4 und 49/35 der Gemarkung Gundelsheim durch die Gemeinde Gundelsheim;

Auslegung der Planunterlagen

Die Gemeinde Gundelsheim hat eine Planfeststellung für den Ersatzneubau einer Fußgängerbrücke mit Veränderungen des Leitenbachufers auf den Grundstücken Fl.Nr. 48/4 und 49/35 der Gemarkung Gundelsheim beantragt.

Die beim Landratsamt Bamberg eingereichten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 21. März bis 30. April 2025 während der Dienststunden bei der Gemeinde Gundelsheim aus.

Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link

www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht

veröffentlicht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 321, oder bei der Gemeinde Gundelsheim gegen den Plan erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG-).

Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Verfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an dem Vorhabenträger, seinen mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO besteht. Die Vorhabensträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

Landratsamt Bamberg
gez.
Kraft
Reg.- Inspektor