(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Vom 17.03.2025
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Gundelsheim folgende Satzung:
I Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 8), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 - 21),
2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 22-23)
3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 26).
§2
Friedhofszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt
1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten
2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen ($ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)
4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
2. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
3. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
7. zu rauchen und zu lärmen;
8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Ge-genstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
9. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;
10. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen
11. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzu-zeigen ist.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(5) Die Zulassung wird unbefristet erteilt.
(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.
III Grabstätten & Grabmale
§ 9
Allgemeines (alternativ Grabstätten)
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Lage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(3) Vergabe und Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Gundelsheim bestimmt. In neuen Grabfeldern werden die Grabplätze der Reihe nach belegt.
(4)
§ 10
Grabarten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
1. Reihengrabstätten (Einzel- und Doppelgräber, § 11),
2. Urnenerdgrabstätten (§ 12),
3. Grüfte (§ 13).
4. Anonyme Grabstätten (Urnen)
5. Kindergrabstätten
6. Friedwald (Urnen)
7. Baumgrabstätten (Urnen)
8. Wandnische (Urnen)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag abgewichen werden. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In Doppelgrabstätten[1] können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) Im Friedwald sowie in den Baumgräbern erfolgt eine Beisetzung der Asche der Verstorbenen ausschließlich in einer biologisch abbaubaren Urne an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.
(6) In der Wandnische erfolgt die Beisetzung ausschließlich in einem biologisch abbaubaren Behältnis. Dieses Aschebehältnis darf auch innerhalb einer Schmuckurne beigesetzt werden.
(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 4 Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
(5) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 4) wird gegen erneute Zahlung der Gebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Ab-satz 6 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 6 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 6 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 7 entsprechend.
(9) Auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet wer-den. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§12
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit (§ 31) bereitgestellt werden.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standes-amtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(4) Urnen können unterirdisch und in Urnenwänden beigesetzt werden.
(5) In einer Urnengrabstätte ist Platz für 4 Urnen.
(6) Neben der Beisetzung in Urnengrabstätten können Urnen auch in bereits belegte Reihengräber (§ 11) und Grüften (§ 13) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber (§ 11) entsprechend.
(8) Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(9) Im Friedwald sowie in Baumgräbern erfolgt die Beisetzung der Asche der Verstorbenen ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Es erfolgt eine Kennzeichnung durch eine Namenstafel. Blumen, Gestecke, o.ä. dürfen bis drei Wochen nach der Beisetzung abgelegt werden, danach sind sie durch den Nutzungsberechtigten eigenständig zu entfernen.
(10) In der Wandnische erfolgt die Beisetzung ausschließlich in einem biologisch abbaubaren Behältnis. Dieses Aschebehältnis darf auch innerhalb einer Schmuckurne beigesetzt werden.
§ 13
Urnengrab in der Urnenwand
(1) Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen in Kombination mit verrottbaren Aschekapseln zulässig. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
(2) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich auf der Verschlussplatte zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Amerigo BT, erste Zeile 25 mm, zweite Zeile 20 mm, silberfarben.
(3) Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.
(4) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab vom Friedhofsbetreiber freizugeben.
(5) Abgelegter Grabschmuck ist nur unmittelbar nach der Beisetzung gestattet und wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen von abgelegtem Grabschmuck.
§14
Urnengrab im Friedwald
(1) Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
(2) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Amerigo BT; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz.
(3) Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.
(4) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab vom Friedhofsbetreiber freizugeben.
(5) Abgelegter Grabschmuck ist nur unmittelbar nach der Beisetzung gestattet und wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen von abgelegtem Grabschmuck.
§ 15
Grüfte
(1) Grüfte werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind auf die Dauer der Nutzungszeit durch den Gruftinhaber zu unterhalten. Nicht überbaute Gruftteile sind mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu überdecken. Weitere Auflagen und Bedingungen aus Gründen des öffentlichen Wohls bleiben vorbehalten.
(2) An Grüften wird ein Nutzungsrecht von 40 Jahren verliehen.
§ 16
Größe der Grabstätten
| (1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: | |||
| 1. Reiheneinzelgräber (§ 11 Abs. 1) | Länge: 2,00 m | Breite: 0,95 m | |
| 2. Reihendoppelgräber (§ 11 Abs. 1) | Länge: 2,00 m | Breite: 1,90 m | |
| 3. Urnengräber (§ 12 Abs. 1) | Länge: 0,80 m | Breite: 0,80 m | |
| 4. Grüfte (§ 13) | Innenmaße/Länge: 2,40 m | Breite: 2,50 m | |
| 5. Kindergrab | Länge: 1,20 m | Breite: 0,70 m | |
| 6. Baumgrabstätten | Durchmesser: 0,25 m | ||
| 7. Wandnische | Länge: 0,36 m | Breite: 0,36 m Höhe: 0,36 m | |
(2) Die Tiefe der Grabstätte beträgt:
1. bei Kindern bis 5 Jahren mindestens — 1,30 m
2. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren mindestens — 1,80 m
3. bei einer Tieferlegung mindestens — 2,30 m
4. bei Urnen mindestens — 0,80 m
3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf mindestens 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
§17
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 11 Abs. 7) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 11 Abs. 7 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§18
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein
(7) Im Friedwald und Baumgräbern sind alle Bäume in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild darf nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(8) Das Erscheinungsbild der Wandnischen darf nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Wandnischen und Raum davor zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
§19
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
(5) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage.
(6) Am Bestattungsbaum ist die Anbringung einer Namenstafel pro Urnengrab erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur von der Gemeinde Gundelsheim oder einem von ihr beauftragten Dritten erworben und angebracht werden.
§ 20
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
| (1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: | ||
| 1. bei Reiheneinzelgräber (§ 11 Abs. 1) | Höhe: 1,30 m | Breite: 0,80 m |
| 2. bei Reihendoppelgräber (§ 11 Abs. 1) | Höhe: 1,25 m | Breite: 1,40 m |
| 3. bei Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 1) | Höhe: 0,70 m | Breite: 0,50 m |
4. bei Grüften (§ 13) sind die Grabmäler den vorgesehenen Aussparungen anzupassen.
(2) Grabeinfassungen mit Grabplatten sind im alten Friedhof sowie auch in einem dafür ausgewiesenen Teil des neuen Friedhofs zugelassen. Sie dürfen im Regelfall folgende Ausmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
| 1. bei Reiheneinzelgräber | Länge: 2,00 m | Breite: 0,95 m |
| 2. bei Reihendoppelgräber | Länge: 2,00 m | Breite: 1,90 m |
| 3. bei Urnengrabstätten | Länge: 0,80 m | Breite: 0,80 m |
| 4. bei Grüften | Länge: 2,40 m | Breite: 2,50 m |
§ 21
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 22
Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Auf die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern wird verwiesen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 23
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Künstlerisch, geschichtlich oder volkskundlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
IV Bestattungsvorschriften
§ 24
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -
1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zu Beisetzung im Friedhof, sowie
3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
§ 25
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) Der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
§ 26
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 27
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen
§ 28
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.
(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.
(3) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.
§ 29
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. Es sind alle gängigen Bestattungsarten laut den Vorgaben §30 BestV zulässig.
§ 30
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 31
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 15 Jahre.
§ 32
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen
V Schlussbestimmungen
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6),
2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),
3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs. 1),
5. Den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30),
6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 17) oder diese entgegen § 21 entfernt,
7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 16).
§ 34
Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 35
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.