Titel Logo
Mitteilungsblatt Gemeinde Gundelsheim
Ausgabe 8/2025
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus dem Rathaus



Gremium:

Gemeinderat Gundelsheim

Sitzungstag:

Samstag, den 15.03.2025

Sitzungsort:

Rathaus Sitzungssaal

Vorsitzender:

1. Bürgermeister Jonas Merzbacher

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder und erklärt die anberaumte Sitzung um 09:00 Uhr für eröffnet.

Er stellt fest, dass sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und Zeit, Ort und Tagesordnung für die öffentliche Sitzung gemäß Art. 52 Bayer. Gemeindeordnung (GO) ortsüblich bekanntgemacht worden sind.

Anwesenheitsliste

Anwesende:

1. Bürgermeister

Jonas Merzbacher

Mitglieder Gemeinderat

Frau Renate Brütting

Herr Bernd Gotthardt

Herr Robert Martin

Frau Gisela Oeckler

Herr Bernhard Oppel

Frau Ulrike Steinbock

Frau Maria Tadda

Herr Christian Wolf

Herr Stefan Wolf

Frau Christine Ziegler

Herr Stephan Zwosta

Schriftführerin

Frau Silke Hatzold

Nicht Anwesende:

Mitglieder Gemeinderat

Frau Ursel Baur

Frau Birgit Eichfelder

Herr Andreas Hergenröder

Herr Johannes Lang

Herr Sean Steuart

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil

1.

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Niederschrift

2.

Beteiligung: Bebauungs- und Grünordnungsplan "Steingasse West", Gemeinde Breitengüßbach, Ortsteil Zückshut, Landkreis Bamberg, Beteiligung nach §4 Abs. 1 BauGB

3.

Beteiligung nach §4 Abs. 1 BauGB: Flächennutzung- und Landschaftsplanänderung für den Bereich des Bebauungsplans "Steingasse West", Gemeinde Breitengüßbach, Ortsteil Zückshut, Landkreis Bamberg

4.

Sachstandsbericht: Parkraumüberwachung

5.

Sachstandsbericht: Kunstrasenplatz Orlamünder Weg

6.

Beschluss: Satzungsänderungen Friedhof

7.

Beschluss: Sanierung Meisenstraße

8.

Auftrag: Steg über den Leitenbach "Mehr als eine Brücke"

9.

Informationen und Anfragen öffentlich:

Öffentlicher Teil

TOP 1

Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung der Niederschrift

Sachverhalt:

Der Vorsitzende stellt fest, dass der Gemeindrat nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig ist.

Die letzte Sitzungsniederschrift wurde den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Sitzungsladung zugestellt.

Beschluss:

Einwendungen sind nicht erhoben worden.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 2

Beteiligung: Bebauungs- und Grünordnungsplan "Steingasse West", Gemeinde Breitengüßbach, Ortsteil Zückshut, Landkreis Bamberg, Beteiligung nach §4 Abs. 1 BauGB

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Breitengüßbach hat in seiner Sitzung am 21.01.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Steingasse West“ mit integriertem Grünordnungsplan im Gemeindeteil Zückshut und den entsprechenden Vorentwurf beschlossen. Vorgesehen ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes im Süden von Zückshut.

Die Unterlagen wurden von der Planungsgruppe Strunz ING. -GmbH, Kirschäckerstr. 39, 95052 Bamberg, erarbeitet.

Die Gemeinde Gundelsheim wird gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und gebeten, bis 04.04.2025 Stellung zur Planung zu nehmen - auch im Hinblick auf die Behandlung der Umweltbelange - und Auskunft über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen zu geben, die planbeeinflussend sein können. Die Gemeinde Gundelsheim ist aufgefordert im Zuge der Stellungnahme mitzuteilen, ob sie eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wünscht.

Der Planvorentwurf kann gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) in der Zeit vom 05.03. bis 04.04.2025 im Rathaus der Gemeinde Breitengüßbach, Kirchplatz 4, 96149 Breitengüßbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Unterrichtung eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum auch auf der Webseite der Gemeinde (www.breitenguessbach.de) auf der Startseite unter „Aktuelle Nachrichten und Bekanntmachungen“ zur Einsicht verfügbar. Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen (vorzugsweise per E-Mail an gemeinde@breitenguessbach.de, aber auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift) abgegeben werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gundelsheim nimmt Kenntnis des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Steingasse West", Gemeinde Breitengüßbach, Ortsteil Zückshut, Landkreis Bamberg und erhebt keine Einwendungen.

Der Gemeinderat bittet, weiterhin am Verfahren beteiligt zu werden.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 3

Beteiligung nach §4 Abs. 1 BauGB: Flächennutzung- und Landschaftsplanänderung für den Bereich des Bebauungsplans "Steingasse West", Gemeinde Breitengüßbach, Ortsteil Zückshut, Landkreis Bamberg

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Breitengüßbach hat in seiner Sitzung am 21.01.2025 beschlossen, im Gemeindeteil Zückshut den Bebauungsplan „Steingasse West“ mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen. Vorgesehen ist die Aufplanung eines allgemeinen Wohngebietes. Da dieser Bereich in der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) als gemischte Baufläche bzw. als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen ist, muss im Flächennutzungsplan eine Änderung in Wohnbaufläche vorgenommen werden.

Der Planvorentwurf ist von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbH, Kirschäckerstr. 39 in Bamberg, ausgearbeitet und vom Gemeinderat am 21.01.2025 beschlossen worden.

Die Gemeinde Gundelsheim wird gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt und gebeten, bis 04.04.2025 Stellung zur Planung zu nehmen - auch im Hinblick auf die Behandlung der Umweltbelange - und Auskunft über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen zu geben, die planbeeinflussend sein können. Die Gemeinde Gundelsheim ist aufgefordert im Zuge der Stellungnahme mitzuteilen, ob sie eine weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren wünscht.

Der Planvorentwurf kann gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) in der Zeit vom 05.03. bis 04.04.2024 im Rathaus der Gemeinde Breitengüßbach, Kirchplatz 4, 96149 Breitengüßbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Unterrichtung eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Unterlagen sind in diesem Zeitraum auch auf der Webseite der Gemeinde (www.breitenguessbach.de) auf der Startseite unter „Aktuelle Nachrichten und Bekanntmachungen“ zur Einsicht verfügbar. Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen (vorzugsweise per E-Mail an gemeinde@breitenguessbach.de, aber auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift) abgegeben werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat Gundelsheim nimmt Kenntnis der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung für den Bereich des Bebauungsplans "Steingasse West", Gemeinde Breitengüßbach, Ortsteil Zückshut, Landkreis Bamberg und erhebt keine Einwendungen.

Der Gemeinderat bittet, weiterhin am Verfahren beteiligt zu werden.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 4

Sachstandsbericht: Parkraumüberwachung

Sachverhalt:

Seit dem 1. März 2025 wird die Parkraumüberwachung in der Gemeinde Gundelsheim durch die Firma ESD durchgeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einhaltung der geltenden Parkregelungen sicherzustellen und somit die Verkehrssituation in der Gemeinde zu verbessern.

Der mehrfach zertifizierte und geprüfte Verkehrssicherheitsdienstleister ESD führt die Überwachung des ruhenden Verkehrs u. A. auch in Strullendorf, Hallstadt oder Hirschaid durch.

Im ersten Monat der neuen Parkraumüberwachung werden keine Verwarnungsgelder erhoben. Stattdessen liegt der Fokus auf der Aufklärung der Verkehrsteilnehmer. Parksünder werden lediglich auf ihre Verstöße hingewiesen und über die geltenden Vorschriften informiert. Diese Phase dient dazu, das Bewusstsein für die Parkregelungen zu schärfen und den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, sich an die neuen Kontrollen zu gewöhnen. Natürlich wird es auch eine wöchentliche Sprechzeit der Firma ESD geben sowie eine Bürgerversammlung am 31.03.2025 zum Thema. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Parkgenehmigungen ausschließlich schriftlich erteilt werden.

Nach Ablauf der Eingewöhnungsphase wird die Firma ESD Verwarnungsgelder gemäß den bestehenden Vorschriften erheben. Die Gemeinde erhofft sich durch die Maßnahme eine nachhaltige Verbesserung der Parksituation und eine Entlastung des innerörtlichen Verkehrs. Die Stellplatzsatzung der Gemeinde wird nach wie vor nicht von allen Wohneigentümern eingehalten.

Die Umsetzung der Parkraumüberwachung wird kontinuierlich evaluiert, um gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen und eine einheitliche Kontrolle zu gewährleisten. Die öffentlichen Parkplätze der Gemeinde werden zeitlich begrenzt. Für Dauerparker (LkW, Bus, Hänger, etc.) soll über eine einheitliche Regelung beraten werden, z.B. Langzeitparkgebühr für einen festen Stellplatz.

Seitens der Bürgerschaft wird die Maßnahme mehrheitlich positiv aufgenommen.

Ergänzend hierzu erging nachfolgender Facebook-Post auf der Gemeindeseite:

„PARKRAUMÜBERWACHUNG

Seit Anfang März 2025 ist nunmehr die Firma ESD, Mühldorf wie u.a. in Hallstadt, Strullendorf, etc. seitens des Gemeinderates mit der Parkraumüberwachung beauftragt worden. Darüber hinaus wurden zahlreiche öffentliche Parkplätze mit Regelungen zur Parkzeit versehen. Im ersten Monat werden Hinweise verteilt und keine Gebühren festgesetzt.

Nach dem Motto "Gundelsheim parkt richtig" setzen wir auf gegenseitiges Verständnis und ein gutes Miteinander. Natürlich gibt es auch eine wöchentliche Sprechzeit der Firma ESD sowie eine Bürgerversammlung Ende März zum Thema. Dann können erste Erfahrungen ausgetauscht und Punkte benannt werden.

Zahlreiche private Autos, Anhänger, Busse, Wohnwägen, ... parken dauerhaft auf öffentlichen Grund (siehe Orlamünder Weg, etc.). Es wird nunmehr geprüft, ob es ein Angebot für derartige Dauerparker (z. B. gebührenpflichtige Stellplätze) auf einem gemeindlichen Grundstück geben könnte.

Lassen Sie uns beisammen bleiben und dieses Thema nicht individuell, sondern gemeinschaftlich betrachten. Die einstimmig beschlossene Stellplatzsatzung gibt dafür einen Parameter vor.“

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 5

Sachstandsbericht: Kunstrasenplatz Orlamünder Weg

Sachverhalt:

Der Sportverein Gundelsheim 1923 e.V. ist Bauherr eines neuen Kunstrasenplatzes. Dieser wird nördlich des Orlamünder Weges, auf der Wiese, welche bereits provisorisch als Fußballplatz dient, gebaut. Der neu entstehende Allwetterplatz ist kein Großspielfeld, sondern fällt mit den Maßen von ca. 45x70 m zu den Kleinspielfeldern. Daher sind lediglich Spiele mit 9 gegen 9 Spielern vorgesehen.

Trotz der kleinen Größe des Platzes, muss der Orlamünder Weg, also die Zufahrt zu den Parkplätzen, nach Süden hin versetzt werden. Eine weitere Verkleinerung des Kunstrasenplatzes ist nicht möglich.

Der Kunstrasenplatz erhält eine Umzäunung, sodass das Betreten von Unbefugten verhindert wird. Ein Ballfangzaun in Richtung der Bamberger Straße und des Orlamünder Weges wird ebenfalls angebracht, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Ausgestattet wird der Platz mit vier Flutlichtern, deren Masten eine Höhe von 10 m aufweisen. Mit den Anliegern ist man im guten Dialog, alle Beteiligten wurden im Planungsprozess eingebunden.

Der Allwetterplatz soll, nach den Vereinbarungen zwischen dem Sportverein und der Gemeinde, nicht an Dritte weitervermietet werden. Allerdings ist die Nutzung durch gemeindliche Einrichtungen, wie beispielsweise der Michael-Arneth-Schule, gestattet. Zudem wird ein Spielplan erstellt.

Das Projekt wird durch den Bayerischer Landes-Sportverband e.V. gefördert. Die Gemeinde Gundelsheim übernimmt ebenfalls einen Teil der Kosten.

Projektstart ist der 15.03.2025.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 6

Beschluss: Satzungsänderungen Friedhof

Sachverhalt:

Im Zuge der Erweiterung der Bestattungsarten im Friedhof Gundelsheim ist auch die Überarbeitung der Grabgebühren notwendig. Im Gemeindeausschuss am 11.03.2025 wurde die Anpassung der Gebühren ausgiebig vorberaten. Auch hat man sich auf eine einheitliche Beschriftung der Grabinschriften für Urnengräber mit der Schriftart Amerigo BT im Gemeindeausschuss geeinigt.

In der Satzung der Gemeinde Gundelsheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 19.04.2023 wurden unter §4 folgende Gebühren kalkuliert. Hierbei werden keine Kosten der Friedhofssanierung umgelegt, sondern rein die anfallenden Kosten der Bestattungsart sowie Personalkosten berechnet. Die Maßnahme bzw. Erweiterung wurde durch den Bund mit knapp 2 Millionen Euro bezuschusst.

1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für:

a. Ein Reiheneinzelgrab  —  53,00 €

b. Ein Reihendoppelgrab  —  108,00 €

c. Ein Urnenerdgrab  —  53,00 €

d. Ein Urnenerdgrab im Friedwald  —  53,00 €

e. Ein Urnendoppelgrab im Friedwald  —  108,00 €

f. Ein Urnenfamiliengrab im Friedwald (bis zu 4)  —  189,00 €

g. Ein Urnengrab in der Urnenwand  —  53,00 €

h. Ein Urnendoppelgrab in der Urnenwand  —  108,00 €

2) Bei Gräbern mit durchgehendem Fundament, welches von der Gemeinde errichtet wurde, beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr für ein

a. Ein Reiheneinzelgrab  —  79,00 €

b. Ein Reihendoppelgrab  —  144,00 €

4) Der Beitrag für einen Gruftplatz (§ 13 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt

(Ruhefrist 40 Jahre)  —  208,00€

Für eine Verlängerung des Gruftnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag

wie folgt erhoben:  —  186,00 €

Weiterhin sind in der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Gundelsheim (Friedhofs- und Bestattungssatzung) folgende Paragrafen hinzuzufügen:

§ 13

Urnengrab in der Urnenwand

(1) Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen in Kombination mit verrottbaren Aschekapseln zulässig. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

(2) Das Urnengrab in der Urnenwand entspricht einem abgegrenzten Raum mit den lichten Maßen 36 x 36 x36 (BxHxT)

(3) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich auf der Verschlussplatte zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Amerigo BT, erste Zeile 25 mm, zweite Zeile 20 mm, silberfarben.

(4) Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

(5) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab vom Friedhofsbetreiber freizugeben.

(6) Abgelegter Grabschmuck ist nur unmittelbar nach der Beisetzung gestattet und wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen von abgelegtem Grabschmuck.

§14

Urnengrab im Friedwald

(1) Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

(2) Eine entsprechende Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum mit dem Durchmesser von 25cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben

(3) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Amerigo BT; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz.

(4) Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

(5) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab vom Friedhofsbetreiber freizugeben.

(6) Abgelegter Grabschmuck ist nur unmittelbar nach der Beisetzung gestattet und wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen von abgelegtem Grabschmuck.

Beschluss 1:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis und beschließt folgende

Satzung

der Gemeinde Gundelsheim

über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung

sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 17.03.2025

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabegesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Juli 1989 (GVBl S. 361) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erläßt die Gemeinde Gundelsheim folgende Satzung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenart

1) Die Gemeinde Gundelsheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühr

1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein Reiheneinzelgrab

53,00 €

b) ein Reihendoppelgrab

108,00 €

c) ein Urnenerdgrab

53,00 €

d) ein Urnengrab in der Urnenwand

53,00 €

e) ein Urnendoppelgrab in der Urnenwand

108,00 €

f) ein Urnenerdgrab im Friedwald

53,00 €

g) ein Urnendoppelgrab im Friedwald

108,00 €

h) ein Urnenfamiliengrab im Friedwald (bis zu 4)

189,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben (§ 11 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung).

2) Bei Gräbern mit durchgehendem Fundament, welches von der Gemeinde errichtet wurde, beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr für ein

a) ein Reiheneinzelgrab

79,00 €

b) ein Reihendoppelgrab

144,00 €

3) Die Kosten für Grabbegrenzungssteine

werden je nach Anfall berechnet.

4) Der Beitrag für einen Gruftplatz pro Gruft und Jahr (§ 13 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt jährlich

208,00 €

Für eine Verlängerung des Gruftnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag

wie folgt erhoben:

186,00 €

5) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 1 bzw. 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

6) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Normaltiefe - Ausheben und Schließen des Grabes, Erdabfuhr) beträgt

a) bei Kindern

250,00 €

b) bei Erwachsenen

600,00 €

2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Urne) beträgt

250,00 €

3) Die Gebühr für das Tieferlegen einer Grabsohle beträgt

150,00 €

4) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne (Beisetzung ohne Angehörige) beträgt

125,00 €

5) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne im Beisein der Angehörigen

250,00 €

6) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne in der Urnenwand im Beisein der Angehörigen beträgt

200,00 €

7) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft beträgt

450,00 €

8) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt

105,00 €

9) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

460,00 €

10) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bei einer Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier beträgt

150,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche werden je nach Anfall berechnet.

2) Zuschlag für Kompressor bei schwerem (Lehm), steinigen, felsigen oder gefrorenem Boden pro Einsatzstunde

35,00 €

3) Die Gebühr für die Nutzung der Kühlvitrine pro Tag

41,00 €

4) Schriftliche Auskünfte

15,00 €

5) Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden

8,00 €

6) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt

20,00 €

7) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof Ausführen zu dürfen, beträgt

75,00 €

8) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und/oder Einfassungen etc.) beträgt

25,00 €

9) Für eine Beerdigung am Samstag beträgt der Zuschlag

100,00 €

10) Die Gebühr für die Bescheinigung zur Aufnahme einer Urne beträgt

10,00 €

11) Beim Erwerb von Gruftplätzen sind die der Gemeinde entstandenen Ausbaukosten zu ersetzen, zuzüglich 5 % Verzinsung pro Jahr

12) Unterliegen die Gebühren in § 5 und § 6 der Umsatzsteuer, so wird diese zusätzlich zu den genannten Gebühren dem Gebührenschuldner auferlegt.

13) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil Schlußbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

Gundelsheim, 17.03.2025

Gemeinde Gundelsheim

Jonas Merzbacher

1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

Beschluss 2:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis und beschließt folgende

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Gundelsheim

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 17.03.2025

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Gundelsheim folgende Satzung:

I Allgemeine Vorschriften

§1

Geltungsbereich

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 8), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 - 21),

2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 22-23)

3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 26).

§2

Friedhofszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt

1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten

2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

3. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen ($ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)

4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

2. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.

3. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;

7. zu rauchen und zu lärmen;

8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;

9. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;

10. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen

11. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechti-gung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(5) Die Zulassung wird unbefristet erteilt.

(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.

III Grabstätten & Grabmale

§ 9

Allgemeines (alternativ Grabstätten)

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Lage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Vergabe und Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Gundelsheim bestimmt. In neuen Grabfeldern werden die Grabplätze der Reihe nach belegt.

§ 10

Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

1. Reihengrabstätten (Einzel- und Doppelgräber, § 11),

2. Urnenerdgrabstätten (§ 12),

3. Grüfte (§ 13).

4. Anonyme Grabstätten (Urnen)

5. Kindergrabstätten

6. Friedwald (Urnen)

7. Baumgrabstätten (Urnen)

8. Wandnische (Urnen)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag abgewichen werden. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(4) In Doppelgrabstätten[1] können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(5) Im Friedwald sowie in den Baumgräbern erfolgt eine Beisetzung der Asche der Verstorbenen ausschließlich in einer biologisch abbaubaren Urne an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.

(6) In der Wandnische erfolgt die Beisetzung ausschließlich in einem biologisch abbaubaren Behältnis. Dieses Aschebehältnis darf auch innerhalb einer Schmuckurne beigesetzt werden.

(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 29) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Grab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 4 Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.

(5) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 4) wird gegen erneute Zahlung der Gebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläßt. Ein Anspruch auf die Verlängerung besteht nicht.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 6 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 6 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 6 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 7 entsprechend.

(9) Auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

§12

Aschenreste und Erdurnengräber

(1) Urnengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 31) bereitgestellt werden.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(4) Urnen können unterirdisch und in Urnenwänden beigesetzt werden.

(5) In einer Urnengrabstätte ist Platz für 4 Urnen.

(6) Neben der Beisetzung in Urnengrabstätten können Urnen auch in bereits belegte Reihengräber (§ 11) und Grüften (§ 13) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.

(7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber (§ 11) entsprechend.

(8) Wird von der Gemeinde über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(9) Im Friedwald sowie in Baumgräbern erfolgt die Beisetzung der Asche der Verstorbenen ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Es erfolgt eine Kennzeichnung durch eine Namenstafel. Blumen, Gestecke, o.ä. dürfen bis drei Wochen nach der Beisetzung abgelegt werden, danach sind sie durch den Nutzungsberechtigten eigenständig zu entfernen.

(10) In der Wandnische erfolgt die Beisetzung ausschließlich in einem biologisch abbaubaren Behältnis. Dieses Aschebehältnis darf auch innerhalb einer Schmuckurne beigesetzt werden.

§ 13

Urnengrab in der Urnenwand

(1) Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen in Kombination mit verrottbaren Aschekapseln zulässig. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

(2) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich auf der Verschlussplatte zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Amerigo BT, erste Zeile 25 mm, zweite Zeile 20 mm, silberfarben.

(3) Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

(4) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab vom Friedhofsbetreiber freizugeben.

(5) Abgelegter Grabschmuck ist nur unmittelbar nach der Beisetzung gestattet und wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen von abgelegtem Grabschmuck.

§14

Urnengrab im Friedwald

(1) Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.

(2) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Amerigo BT; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz.

(3) Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

(4) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab vom Friedhofsbetreiber freizugeben.

(5) Abgelegter Grabschmuck ist nur unmittelbar nach der Beisetzung gestattet und wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen von abgelegtem Grabschmuck.

§ 15

Grüfte

(1) Grüfte werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind auf die Dauer der Nutzungszeit durch den Gruftinhaber zu unterhalten. Nicht überbaute Gruftteile sind mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu überdecken. Weitere Auflagen und Bedingungen aus Gründen des öffentlichen Wohls bleiben vorbehalten.

(2) An Grüften wird ein Nutzungsrecht von 40 Jahren verliehen.

§ 16

Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Reiheneinzelgräber

(§ 11 Abs. 1)

Länge: 2,00 m Breite: 0,95 m

Reihendoppelgräber

(§ 11 Abs. 1)

Länge: 2,00 m Breite: 1,90 m

Urnengräber

(§ 12 Abs. 1)

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Grüfte (§ 15)

Innenmaße / Länge: 2,40 m Breite: 2,50 m

Kindergrab

Länge: 1,20 m Breite: 0,70 m

Baumgrabstätten

Durchmesser: 0,25 m

Wandnische

Länge: 0,36 m Breite: 0,36 m Höhe: 0,36 m

(2) Die Tiefe der Grabstätte beträgt:

bei Kindern bis 5 Jahren mindestens  —  1,30 m

bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren mindestens  —  1,80 m

bei einer Tieferlegung mindestens  —  2,30 m

bei Urnen mindestens  —  0,80 m

(3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf mindestens 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außen-kante) nicht unterschreiten.

§17

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 11 Abs. 7) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 11 Abs. 7 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§18

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein

(7) Im Friedwald und Baumgräbern sind alle Bäume in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild darf nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(8) Das Erscheinungsbild der Wandnischen darf nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Wandnischen und Raum davor zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

§19

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage.

(6) Am Bestattungsbaum ist die Anbringung einer Namenstafel pro Urnengrab erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur von der Gemeinde Gundelsheim oder einem von ihr beauftragten Dritten erworben und angebracht werden.

§ 20

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1. bei Reiheneinzelgräber

(§ 11 Abs. 1)

Höhe: 1,30 m Breite: 0,80 m

2. bei Reihendoppelgräber

(§ 11 Abs. 1)

Höhe: 1,25 m Breite: 1,40 m

3. bei Urnengrabstätten

(§ 12 Abs. 1)

Höhe: 0,70 m Breite: 0,50 m

4. bei Grüften (§ 15) sind die Grabmäler den vorgesehenen Aussparungen anzupassen.

(2) Grabeinfassungen mit Grabplatten sind im alten Friedhof sowie auch in einem dafür ausgewiesenen Teil des neuen Friedhofs zugelassen. Sie dürfen im Regelfall folgende Ausmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

1. bei Reiheneinzelgräber

Länge: 2,00 m Breite: 0,95 m

2. bei Reihendoppelgräber

Länge: 2,00 m Breite: 1,90 m

3. bei Urnengrabstätten

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

4. bei Grüften

Länge: 2,40 m Breite: 2,50 m

§ 21

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 22

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Auf die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern wird verwiesen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 23

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Künstlerisch, geschichtlich oder volkskundlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

IV Bestattungsvorschriften

§ 24

Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,

2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie

3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 25

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) Der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

§ 26

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 27

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 28

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

(3) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

§ 29

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. Es sind alle gängigen Bestattungsarten laut den Vorgaben §30 BestV zulässig.

§ 30

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 31

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 15 Jahre.

§ 32

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen

V Schlussbestimmungen

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6),

2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),

3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),

4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 28 Abs. 1),

5. Den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30),

6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 17) oder diese entgegen § 21 entfernt,

7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 16).

§ 34

Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 35

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

Gundelsheim, 17.03.2025

Gemeinde Gundelsheim

Jonas Merzbacher

1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 7

Beschluss: Sanierung Meisenstraße

Sachverhalt:

Um die Sanierung der Meisenstraße zu starten, wurde diese in der KW 5 von einem Ingenieurbüro vermessen. Somit können die Planungsarbeiten beginnen. Die alten Wasserleitungen werden komplett erneuert und während der Tiefbaumaßnahmen werden die Stromleitungen und neue Glasfaserkabel direkt in den Boden verlegt. Ein Regenwasserkanal ist v.a. im vorderen Bereich, durch den hohen Fremdwasseranteil, nötig und muss dort verlegt werden. Aufgrund neuer Berechnungen ist zu diskutieren, ob der RW-Kanal in der kompletten Straße, bis hin zur Hallstadter Straße verlegt werden soll. Dieser würde direkt mit den neuen Wasserleitungen in den Boden eingebracht werden, wofür lediglich der Graben breiter ausgehoben werden müsste. Der Regenwasserkanal schafft vor allem bei Starkregenereignissen eine Entlastung und bietet eine hydrologische Verbesserung der Gemeinde. An den Kanal könnten sich die Haushalte anschließen und das Oberflächenwasser und die Dachentwässerung würden über diesen abgeleitet werden.

Dem Gemeinderat wird eine Kostenübersicht sowohl mit, als auch ohne Straßenbau vorgestellt. Eine städtebauliche Förderung des Straßenbaus wurde in Aussicht gestellt. In Bezug auf Straßenbaumaßnahmen wurden bereits mit betroffenen Anwohnern Gespräche geführt.

Bürgermeister Merzbacher erläutert die strukturellen und baulichen Gegebenheiten und teilt mit, dass seitens des Landratsamtes Bamberg in Aussicht gestellt wird, zeitnah die Kreisstraße BA5 innerhalb des Ortsgebietes (Hallstadter Straße) sanieren zu wollen.

In diesem Zusammenhang wird das Gremium um ein Meinungsbild gebeten hinsichtlich eines Trennsystems zur Entlastung des Kanalsystems, die Neugestaltung der Straße im Stil der Bachstraße sowie die Beantragung der Umsetzung der Kreisstraßensanierung (Hallstadter Straße) durch das Landratsamt Bamberg.

Beschluss 1:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Sanierung der Meisenstraße ohne Einwände zur Kenntnis und beschließt die komplette Verlegung eines Regenwasserkanals, beginnend ab Rothenbühlstraße bis hin zur Hallstadter Straße.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

Beschluss 2:

Der Gemeinderat nimmt die Erläuterungen zu den Straßenbaumaßnahmen ohne Einwände zur Kenntnis und beschließt, sich bei der gestalterischen Ausführung der Maßnahme analog zur Bachstraße als Orientierungsgröße zu halten.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

Beschluss 3:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur in Aussicht gestellten Sanierung der Kreisstraße BA5 innerhalb des Ortsgebiets (Hallstadter Straße) durch das Landratsamt Bamberg zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Beantragung der Umsetzung.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 8

Auftrag: Steg über den Leitenbach "Mehr als eine Brücke"

Sachverhalt:

Der Fußgängersteg über den Leitenbach soll erneuert werden. Nach dem Ideen- und Realisierungswettbewerb “Mehr als eine Brücke“ soll der Gewinnerentwurf umgesetzt werden. Das Tragwerksplanungsbüro knippershelbig GmbH und das Architekturbüro Gustav Düsing GmbH wurden bereits mit den ersten Planungsaufgaben betraut.

Der Bau der neuen Wegeverbindung über den Leitenbach ist ein Projekt im Rahmen der Städtebauförderung und wird entsprechend finanziell unterstützt.

Insgesamt stellt die Maßnahme einen erheblichen Mehrwert für die Ortschaft.

Bürgermeister Merzbacher stellt dem Gemeinderat das geplante Projekt mit einer Breite von 7 m, insbesondere die abnehmbare Überdachung, samt Kostenschätzung für das komplette Bauwerk und den zugehörigen Landschaftsbauarbeiten vor. Dazu werden Vergleichsprojekte gegenübergestellt und die Kosten ausführlich erläutert.

Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich mit den dargelegten Planungen überein, bittet das Kosteneinsparungspotential zu überprüfen und um eine Kostenschätzung bei machbaren Breite des Bauwerks von 5,50 m. Die Ausführungen zur abnehmbaren Überdachung werden ausgiebig beraten und zur Kenntnis genommen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen ohne Einwände zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, das Projekt weiter voranzutreiben.

Abstimmungsergebnis:

Anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt

0

TOP 9

Informationen und Anfragen öffentlich:

Der Gemeinderat fragt nach dem aktuellen Sachstand zum Glasfaserausbau durch die Fa. Leonet. Bürgermeister Merzbacher teilt mit, dass der Startzeitpunkt des Ausbaus im April, zeitgleich mit der Gemeinde Breitengüßbach geplant ist. Ein weiterer Ausbau durch einen zweiten Anbieter (z.B. Telekom) soll nicht stattfinden.

Aus dem Gemeinderat kommt die Nachfrage, ob man die Kinderspielplätze im Gemeindegebiet mit neuem Spielsand auffüllen könne. Bürgermeister Merzbacher informiert zudem, dass die Gemeinde Gundelsheim bei der Pflege der Spielplätz alljährlich durch die Bamberger Lebenshilfe-Werkstätten unterstützt wird. Die Arbeiten werden im April erwartet.

Der Gemeinderat fragt nach dem aktuellen Sachstand bezüglich der WC-Anlage am Friedhof. Aktuell sucht die Verwaltung nach einer Firma zur fachmännischen Ausführung der Maßnahme.

Die neue Eingangstür an der Aussegnungshalle wurde zwischenzeitlich angebracht.

Ende der öffentlichen Sitzung 10:54 Uhr.

Für die Richtigkeit:

Jonas Merzbacher

1. Bürgermeister

Silke Hatzold

Schriftführerin