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Ortsgespräch - Amtsblatt der VG Partenstein und ihrer Körperschaften
Ausgabe 11/2024
Bekanntmachungen/Ortsrecht
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Gemeinde Partenstein

Gemeinde Partenstein

Satzung

über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen

(Kostensatzung)
vom 10.05.2024

Die Gemeinde Partenstein erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Amtshandlungen

Die Gemeinde Partenstein erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Gebührenhöhe

1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. 2Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. 3Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.12.2001 außer Kraft.

Partenstein, den 10.05.2024
Gemeinde Partenstein
gez.
Stephan Amend
Erster Bürgermeister